|
|
Aktuelles |
|
Die Änderung des PersVG LSA durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinar- rechts Sachsen-Anhalt
Die Änderungen im einzelnen:
1. Gruppe der Arbeitnehmer
Durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist die tarifliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten abgeschafft worden.
Der TVöD gilt zur Zeit nur für den Bereich des Bundes und der Kommunalverwaltungen, nicht aber für das Land.
Gleichwohl hat der Landtag für alle Verwaltungsbereiche die bisherigen Gruppen der Arbeiter und Angestellten zur Gruppe der Arbeitnehmer zusammengefasst. In Thüringen wurde z.B. ein anderer Weg gewählt.
Hier sieht das PersVG zwei Gruppen für die Kommunalverwaltungen und drei Gruppen für die Landesverwaltung vor.
Im Zuge der Zusammenfassung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten wird in § 4 Abs. 6 der Begriff „Arbeitnehmer“ definiert. Alle Regelungen, in denen die Gruppen genannt werden, wurden entsprechend geändert.
Nicht geändert wurde § 30 PersVG LSA. Allerdings hat die Reduzierung von drei auf zwei Gruppen Auswirkungen auf die Größe des Vorstands.
Bestand der Vorstand bei Vorhandensein aller drei Gruppen bisher aus der/dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern sind es nunmehr ein/e Vorsitzende/r und zwei Stellvertreter/innen.
2. Neukonstituierung des Vorstands
In der Übergangsregelung des § 106 Abs. 2 wird zwar eine Neuwahl von Personalräten ausgeschlossen, allerdings die Neukonstituierung aller Personalräte unter Berücksichtigung der reduzierten Gruppen vorgeschrieben.
Der Vorstand, der aus der/m Vorsitzenden und dann maximal zwei Stellvertreter/innen besteht, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Änderung am 1.7.2006 neu zu wählen.
Es wäre ausreichend gewesen, wenn die Anpassung an die neuen Gruppen dann hätte vorgenommen werden müssen, wenn aus anderen Gründen (z.B. Neuwahl) eine Konstituierung erforderlich geworden wäre.
Jetzt kann es passieren, dass ein Vorstandsmitglied, das freigestellt ist, wegen Ausscheiden aus dem Vorstand auch die Freistellung verliert.
Wird die Neuwahl eines Personalrats erforderlich, so ist bei Bestellung des Wahlvorstands vor dem 1.7.2006 noch in drei Gruppen zu wählen, ab dem 1.7.2006 nur noch in zwei Gruppen.
3. Weitere Änderungen
Die Änderungen des § 28 Abs. 3 und 49 Abs. 2 enthalten Anpassungen an das neue Disziplinarrecht bzw. an das Reisekostenrecht des Landes in § 88 BG LSA, das zur Zeit auf das Bundesrecht verweist.
4. Neue Aufgaben des Personalrats
Nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 gehört es nunmehr zur Aufgabe des Personalrats die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern.
§ 58 wurde zur Angleichung an das europäische Recht sprachlich neugefasst und erweitert.
5.Dienstvereinbarungen
War es bisher nur möglich, in den fünf Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1,2, 4-6 Dienstvereinbarungen abzuschließen, ist nunmehr jegliche Beschränkung aufgehoben worden.
Dienststellenleitung und Personalrat können in jeder erdenklichen Angelegenheit eine Dienstvereinbarung abschließen, die nicht gegen den Gesetzes- und Tarifvorbehalt verstößt.
Hintergrund für diese Öffnung ist ein praktisches Problem aus dem Sparkassenbereich. Dort werden nach dem TVöD bereits 2006 Leistungszahlungen vorgenommen, deren Einzelheiten durch Dienstvereinbarung zu regeln sind.
Allerdings hat die CDU-/FDP-Regierungsmehrheit 2003 die Mitbestimmung bei Leistungsbezahlung gestrichen, so dass hierzu auch keine Dienstvereinbarungen mehr möglich waren.
Durch die jetzt beschlossene Änderung sind solche Dienstvereinbarungen wieder möglich.
Allerdings korrespondiert mit der Dienstvereinbarungsfähigkeit kein Mitbestimmungsrecht, so dass nur „freiwillige“ Vereinbarungen möglich sind. Ein Stufen- oder Einigungsstellenverfahren kann nicht betrieben werden.
6. Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1.7.2006 in Kraft.
|
|
|