letzte Aktualisierung 12.12.2024
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Teil 2 - Kapitel 1 - Beschäftigte der Polizeibehörden
§ 80 Polizeidienststelle; Stufenpersonalrat; Polizeihauptpersonalrat
§ 81 Sonderreglung für Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 80 Polizeidienststelle; Stufenpersonalrat; Polizeihauptpersonalrat
(1) Im Bereich der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6

1. die Polizeireviere, die sich am Sitz eines Landkreises befinden, für den Bereich des Landkreises, ausgenommen die Polizeireviere der Polizeidirektionen Halle und Magdeburg,
2. die Polizeidirektionen, einschließlich ihres nachgeordneten Bereiches, ausgenommen die Polizeireviere nach Nr. 1,
3. das Landeskriminalamt,
4. das Technische Polizeiamt,
5. die Landesbereitschaftspolizei,
6. die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt.

(2) Beim Ministerium des Innern wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeidirektion, ausgenommen Halle und Magdeburg, ein Stufenpersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim Ministerium des Innern unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeidirektion werden von dem Beschäftigten der in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Dienststellen gewählt. Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte der bei den Polizeidirektionen gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

1 Abs. 1 regelt in Abgrenzung zu § 6 in besonderer Weise die Dienststellenstruktur in der Polizei. In dieser Vorschrift ist explizit aufgeführt, welchen Behörden und Einrichtungen Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 PersVG LSA sind. Nur in diesen Dienststellen sind Personalräte zu bilden.

2 Ob § 80 Abs. 1 die allgemeine Regeln des § 6 auch insoweit verdrängt, dass eine Verselbständigung von Dienststellenteilen oder Nebenstellen nach § 6 Abs. 3 ausgeschlossen ist, ist umstritten. Insoweit wird vertreten (z.B. Bieler, Plassmann, u.a.: PersVG LSA § 80 Rn.3) § 6 Abs. 3 (Verselbständigung) finde keine Anwendung, da die vorgenannte Regelung abschließend und endgültig ist. Diese Ansicht entspricht dem Wortlaut. Zum Teil wird durch die fehlende Möglichkeit zur Verselbständigung die Personalvertretung aber erschwert. Gerade in der Vergangenheit war es so, dass durch vielfältige Organisationsumstrukturierungsmaßnahmen in der Polizei (Kompetenzerweiterung des TPA, Autobahnpolizeireviere) zum Teil eine sachgerechte Vertretung der Kolleginnen und Kollegen vor Ort nicht möglich war. Hier wäre zukünftig eine Abkehr von der starren Festlegung des § 80 hilfreich.

Absatz 2

3 Abs. 2 legt fest, bei welchen Dienststellen Stufenpersonalräte gebildet werden. So wird bei dem Ministerium des Innern neben dem allgemeinen Hauptpersonalrat des Ministerium des Innern ein spezieller Polizeihauptpersonalrat gebildet, der von den Beschäftigten der Dienststellen des Abs. 1 sowie der Beschäftigten des Ministeriums des Innern, die als Polizeivollzugsbeamte tätig sind, gewählt. Die Beschäftigten der Polizei, die im Ministerium des Innern außerhalb des Vollzugsdienstes tätig sind, werden von dem dort gewählten örtlichen Personalrat vertreten. Dieser vertritt auch die restlichen Beschäftigten im MI. Des Weiteren wird bei jeder Polizeidirektion (gegenwärtig Stendal, Halberstadt, Magdeburg, Dessau, Halle und Merseburg) ein Stufenpersonalrat gebildet. Dieser Stufenpersonalrat wird gewählt von den Beschäftigten der Polizeireviere in den Landkreisen, Abs. 1 Nr. 1, und der Polizeidirektionen einschließlich der Stadtpolizeireviere. Die Besonderheit bei dieser Struktur ist, dass es in den beiden Stadtpolizeidirektionen Halle und Magdeburg nur einen örtlichen Personalrat gibt. Weitere Personalräte oder Gesamtpersonalräte gibt es nicht. Örtliche Personalräte werden sonst nur in den Polizeirevieren in den den anderen Polizeidirektionen zugeordneten Landkreisen und den aufgeführten Einrichtungen gewählt.

4 Nach der Grundregel des § 71 Abs. 1 ist immer der örtliche Personalrat zu beteiligen, wenn die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist. Hiervon trifft Abs. 2 Satz 3 eine abweichende Regelung, dass immer die bei den Polizeidirektionen gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist, selbst wenn der Leiter eines Polizeireviers die Entscheidungszuständigkeit hat.
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