letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
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Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
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Abschnitt 1 · § 72 - 77
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Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 3 - Personalversammlung
§ 47 Zusammensetzung
§ 48 Einberufung; Tätigkeitsbericht
§ 49 Zeitpunkt
§ 50 Aufgaben der Personalversammlung
§ 51 Teilnahme weiterer Personen
Gesetzestext
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§ 47 Zusammensetzung
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder eines bestimmten Personenkreises durchführen.

(4) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, welcher Vorsitzende der Personalräte die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 48 BPersVG, § 42 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Die ordentliche (Halbjahresversammlung, § 48 Abs. 1) und die außerordentliche (§ 48 Abs. 2) Personalversammlung besteht aus allen Beschäftigten der Dienststelle. Bei einer Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 besteht sie aus den Beschäftigten der verselbständigten Nebenstellen, Außenstellen oder Dienststellenteilen. Es handelt sich dabei um eine echte Personalversammlung und nicht um eine Teilpersonalversammlung der Gesamtdienststelle (BVerwG vom 5.5.73 - (...), PersV 74, 85). Die Personalversammlung ist ein Organ der Personalvertretung (vgl. Grabendorff u.a., § 48 BPersVG Rn. 2). Teilnahmeberechtigt sind alle Beschäftigte, die in die Dienststelle tatsächlich eingegliedert sind, ohne dass es auf die Art ihrer Rechtsbeziehungen oder die Wahlberechtigung ankommt. Teilnahmeberechtigt sind auch die jugendlichen Beschäftigten sowie diejenigen, die zur Zeit der Personalversammlung Urlaub haben oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Der Dienststellenleiter hat sicherzustellen, dass möglichst alle Beschäftigten an der Versammlung teilnehmen können.

2 Die Personalversammlung ist kein dem Personalrat übergeordnetes Dienststellenparlament, sondern ein Ausspracheforum. Die Einflußmöglichkeiten für den einzelnen Beschäftigten sind außerhalb der Personalratswahlen gering, insofern spiegelt sich auch hier das Prinzip der repräsentativen Demokratie mit wenig oder keinen plebiszitären Elementen wider. Insbesondere binden die - möglichen - Beschlüsse und Anträge des Plenums den Personalrat und erst recht die Dienststellenleitung nicht. Sie können nur Anregungen für die Arbeit sein. Ein Mißtrauensvotum gegen den Personalrat ist rechtlich ohne Belang (vgl. BVerwG vom 27.3.79 - BvR 1011/78, PersV 80, 323).

3 Zuständig für die Einberufung der Personalversammlung ist stets der Personalrat. Das gilt auch dann, wenn die Versammlung auf Verlangen des Dienststellenleiters erfolgt (BVerwG vom 23.5.86 - 6 P 23.83, PersR 86, 233). Die Dienststellenleitung verstößt gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn sie eine zur Information der Beschäftigten einberufenen Versammlung als "Personalversammlung" oder "Personal-Versammlung" bezeichnet (BVerwG vom 23.5.86, a.a.O.). Er kann aber eine Mitarbeiterversammlung einberufen, um über dienstliche Belange zu informieren, auch wenn personalvertretungsrechtliche Belange berührt werden (vgl. Grabendorff u.a., § 48 BPersVG Rn. 5). Die Einberufung einer Personalversammlung erfordert einen Beschluss des Personalrats. Lediglich die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes wird von der Dienststellenleitung auf entsprechenden Antrag einberufen (vgl. § 21).

4 Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Personalrats, im Verhinderungsfall sein bzw. ihr Stellvertreter, leitet die Personalversammlung, auch dann wenn der Dienststellenleiter teilnimmt (vgl. Grabendorff u.a., § 48 BPersVG Rn. 10; Dietz/Richardi, § 47 Rn. 23; Fischer/Goeres, § 48 Rn. 18). Ihm bzw. ihr steht das Hausrecht zu. Das Hausrecht der Dienststellenleitung ist hinsichtlich des Versammlungsraumes und für die Dauer der Versammlung ausgeschlossen und in bezug auf die Nebenräume und Zugangswege eingeschränkt. Die Leitung vollzieht sich nach den üblichen demokratischen Gepflogenheiten. Aufgabe des Leiters bzw. der Leiterin ist es insbesondere, die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, das Wort zu erteilen und ggf. zu entziehen sowie für die dem Gesetz entsprechende Durchführung einschließlich der eventuell zu fertigenden Niederschrift (vgl. § 39) zu sorgen.

5 Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Ein Teilnahmerecht haben neben den Beschäftigten in § 47 Abs.1 die in § 51 genannten Personen. Die Teilnahme weiterer Personen wird in begrenztem Maße für zulässig gehalten, soweit ein sachlicher Grund besteht (siehe § 51 Rn 5). Das Gebot der Nichtöffentlichkeit verbietet u.a. die Anwesenheit von Pressevertretern. Läßt der Versammlungsleiter eine Verletzung des Gebots der Nichtöffentlichkeit zu, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Der Ausschluss aus diesem Grund aus dem Personalrat durch gerichtliche Entscheidung (vgl. § 27 Abs. 3) ist nur dann möglich, wenn das Verwaltungsgericht den Pflichtverstoß als grob wertet.

6 Tonbandaufzeichnungen oder Bildaufzeichnungen sind nur dann zulässig, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Personalversammlung zustimmen (Grabendorff u.a., § 48 BPersVG Rn. 17; im Ergebnis auch Dietz/Richardi, § 48 Rn. 32; a.A. Fischer/Goeres, § 48 Rn. 21).

7 Die Kosten, die durch die Personalversammlung entstehen, sind Kosten i.S.d. § 42 Abs. 1 und daher von der Dienststelle zu tragen. Das gilt für auch für Reisekosten, die den Teilnehmern entstehen. Auch hier gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit.

Absatz 2

8 Grundsätzlich findet die Versammlung als Vollversammlung aller Beschäftigten statt. Ausnahmsweise können Teilversammlungen abgehalten werden, wenn nach den dienstlichen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden kann. Damit sind vor allem örtlich verschiedene Versammlungen gemeint. Sie sind so festzulegen, dass jeder Beschäftigte zumindest an einer dieser Versammlungen teilnehmen kann. Teilnahmeberechtigt sind die Beschäftigten, für die die Teilversammlung einberufen wurde, sowie der Vorsitzende des Personalrats und die weiteren Personalratsmitglieder. Ist von einer Entwicklung nur eine Gruppe betroffen, kann eine Teilpersonalversammlung nur für diese Gruppe durchgeführt werden. Das kann z.B. bei einer beabsichtigten Privatisierung des Arbeiterbereichs der Fall sein. In einem Schichtbetrieb können Teilpersonalversammlungen für die einzelnen Schichten notwendig sein.

9 Ob die Voraussetzungen für Teilpersonalversammlungen vorliegen, entscheidet der Personalrat aufgrund der objektiven dienstlichen Verhältnissen in der Dienststelle.. Die Versammlung eines nach § 6 Abs. 3 verselbständigten Dienststellenteils ist eine echte Personalversammlung und nicht eine Teilpersonalversammlung der Gesamtdienststelle (BVerwG vom 5.5.73, - (...) PersV 74, 85).

10 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte können keine Personalversammlungen einberufen, da in den §§ 54, 56 keine Verweisung auf die §§ 48 bis 52 erfolgt. Insoweit ist lediglich eine gemeinsame Personalversammlung der jeweiligen örtlichen Personalvertretungen unter Anwesenheit der Stufenvertretung, § 51 Abs. 3, möglich.

Absatz 3

11 Dieser Absatz erweitert die Möglichkeit zur Durchführung von "Teil"-Personalversammlungen. Danach hat der Personalrat auch die Möglichkeit, Personalversammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten einer Dienststelle, z.B. einer bestimmten Abteilung, oder eines bestimmten Personenkreises, also nur der Arbeiter, Angestellten oder Beamten, durchzuführen. Abs. 3 ist im Kern eine Konkretisierung des Abs. 2.

Absatz 4

12 Grundsätzlich kann eine Personalversammlung nur für eine Dienststelle, für die ein Personalrat gewählt wurde, durchgeführt werden. Nach Abs. 2 kann diese grundsätzlich für alle Beschäftigten der Dienststelle zugängliche Personalversammlung in Teilpersonalversammlungen aufgeteilt werden. Abs. 4 ermöglicht umgekehrt, eine gemeinsame Personalversammlung für mehrere Dienststellen durchzuführen. Voraussetzung ist die Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten. Das müssen nach § 50 Angelegenheiten sein, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen. In einer Kommune mit einem Gesamtpersonalrat ist z.B. eine gemeinsame Personalversammlung möglich, wenn es um ein alle Bereiche betreffendes Stellenabbaukonzept geht. Angesichts der bevorstehenden Landkreisreform können die Personalräte der Landkreise, die zusammengelegt werden sollen, eine gemeinsame Personalversammlung durchführen. In der Landesverwaltung können für alle von einer sog. Verwaltungsreformmaßnahme betroffenen Dienststellen gemeinsame Personalversammlungen durchgeführt werden. Voraussetzung sind gleichlautende Beschlüsse der zuständigen Personalräte. Die beteiligten Personalräte bestimmen, zugleich, welcher Vorsitzende die Leitung der gemeinsamen Personalversammlung übernimmt. Dieser Vorsitzende nimmt auch gleichzeitig das Hausrecht dar.
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