Kommentierung durch persVG.de |
|
Erläuterung:
1 Aufgrund des besonderen Auftrages und der Organisation gelten für Schulen die Sonderregelungen des Kapitels 3. Persönlich ist der Geltungsbereich des Kapitels 3 beschränkt auf unmittelbare Landesbeschäftigte, deren Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt besteht. Sachlich ist der Geltungsbereich bezogen auf die öffentlichen Schulen gemäß § 2 Abs. 2 iV mit § 3 des SchulG LSA.
Dies sind nach § 3 Abs. 2:
- Allgemeinbildende Schulen
· die Grundschule,
· die Sekundarschule,
· die Gesamtschule,
· das Gymnasium,
· die Förderschule,
· Schulen des zweiten Bildungsweges: Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg;
- Berufsbildende Schulen
· die Berufsschule,
· die Berufsfachschule,
· die Fachschule,
· die Fachoberschule,
· das Fachgymnasium.
Diese Schulen müssen sich in Trägerschaft der Landkreise, der Gemeinden oder des Landes befinden.
2 Bei den Schulen für nichtärztliche Heilberufe findet dieses Kapitel nur Anwendung auf
- Berufsfachschule Altenpflege,
- Berufsfachschule Diätassistenz,
- Berufsfachschule Ergotherapie,
- Berufsfachschule Physiotherapie,
- Berufsfachschule Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister,
- Berufsfachschule Pharmazeutisch-technische Assistenz.
3 Keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitätsklinika an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, § 2 Abs. 5 SchulG LSA.
Unter dem Geltungsbereich dieses Kapitels fallen auch die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter, § 85. |
|
|
|
|
Ihre Meinung ist gefragt: |
|