letzte Aktualisierung 12.12.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 2 - Kapitel 3 - Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 83 Allgemeines
§ 84 Personalräte bei Schulen
§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt
§ 87 Fachgruppen
§ 88 Lehrerhauptpersonalrat
§ 89 Freistellungen
§ 91 Personalversammlungen
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Wahlberechtigung
§ 94 (weggefallen)
§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 96 Einigungsstelle
§ 97 Beteiligung des Personalrates
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 83 Allgemeines
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten als Sonderregelung für die unmittelbaren Landesbeschäftigten

1. an öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
2. im Vorbereitungsdienst für Lehrämter.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

1 Aufgrund des besonderen Auftrages und der Organisation gelten für Schulen die Sonderregelungen des Kapitels 3. Persönlich ist der Geltungsbereich des Kapitels 3 beschränkt auf unmittelbare Landesbeschäftigte, deren Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt besteht. Sachlich ist der Geltungsbereich bezogen auf die öffentlichen Schulen gemäß § 2 Abs. 2 iV mit § 3 des SchulG LSA.
Dies sind nach § 3 Abs. 2:

- Allgemeinbildende Schulen
· die Grundschule,
· die Sekundarschule,
· die Gesamtschule,
· das Gymnasium,
· die Förderschule,
· Schulen des zweiten Bildungsweges: Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg;

- Berufsbildende Schulen
· die Berufsschule,
· die Berufsfachschule,
· die Fachschule,
· die Fachoberschule,
· das Fachgymnasium.

Diese Schulen müssen sich in Trägerschaft der Landkreise, der Gemeinden oder des Landes befinden.

2 Bei den Schulen für nichtärztliche Heilberufe findet dieses Kapitel nur Anwendung auf
- Berufsfachschule Altenpflege,
- Berufsfachschule Diätassistenz,
- Berufsfachschule Ergotherapie,
- Berufsfachschule Physiotherapie,
- Berufsfachschule Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister,
- Berufsfachschule Pharmazeutisch-technische Assistenz.

3 Keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitätsklinika an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, § 2 Abs. 5 SchulG LSA.
Unter dem Geltungsbereich dieses Kapitels fallen auch die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter, § 85.
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