letzte Aktualisierung 12.12.2024
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Teil 1 - Kapitel 5 - Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates
§ 71 Stufenvertretungen
Gesetzestext
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§ 71 Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist anstelle der Personalräte die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 37 und 67 Abs. 2.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 56 bis 70 entsprechend.

(5) Bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzung von einem anderen Dienstherrn auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zuständig.

(6) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

Die Absätze 1 bis 4 tragen dem Umstand Rechnung, dass es im öffentlichen Dienst abgestufte Zuständigkeiten gibt. Dabei findet eine Delegation von insbesondere Personalzuständigkeiten von oben nach unten statt. Häufig sind die Leiter örtlicher Dienststellen nur für Personalentscheidungen bis zu einer bestimmten Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe zuständig. Für alle höheren Lohngruppen ist dann die Mittelbehörde oder das Ministerium zuständig. Gleiches gilt für soziale und organisatorische Angelegenheiten. Die §§ 61 ff gehen von einer Grundzuständigkeit des (örtlichen) Personalrats aus. Abs. 1 legt die Ausgangszuständigkeit fest, also wo das Mitbestimmungsverfahren zu beginnen und gegenüber wem es einzuleiten ist. § 71 enthält keine vom Stufenverfahren des § 62 abweichende Regelungen. Abs. 1 sieht für den Fall einer fehlenden Entscheidungszuständigkeit der (örtlichen) Dienststelle vor, dass die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist. Sieht z.B. eine Regelung die Zuständigkeit der Dienststellen des nachgeordneten Bereichs in Personalangelegenheiten bis zur Vergütungsgruppe IVb vor, ist bei einer Personalangelegenheit einer Angestellten der Vergütungsgruppe Vb der (örtliche) Personalrat zu beteiligen. Bei einer Angestellten der Vergütungsgruppe III ist dagegen das Ministerium zuständig und daher der Hauptpersonalrat zu beteiligen. Für Beschäftigte des Ministeriums ist dagegen immer der (örtliche) Personalrat des Ministeriums zuständig, da der Minister alle Personalkompetenzen hat.

Absatz 2

Ist eine Stufenvertretung nach Abs. 1 zuständig, hat diese verpflichtend dem (örtlichen) Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor ein Beschluss gefasst wird. Im Gegensatz zur Anhörung von Beschäftigten nach § 35 Abs. 4 Satz 1 handelt es sich nicht um eine "Kann"-Vorschrift. Die Stufenvertretung muss also dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung geben, es steht kein Ermessensspielraum zu. Der (örtliche) Personalrat hat seine Äußerung durch Beschluss in einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung zu fassen. Hier gelten die allgemeinen Regeln, also auch die Aussetzung des Beschlusses nach § 37. Deshalb bestimmt Satz 2, dass sich die Frist des § 37 auf zwei Wochen verdoppelt. Verdoppelt wird auch die Anhörungsfrist des § 67 Abs. 2 von 3 auf 6 Arbeitstagen bei außerordentlichen Kündigungen, vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit sowie vor Abmahnungen.

Absatz 3

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Gesamtpersonalrat. Gesamtpersonalräte werden dann gebildet, wenn Dienststellenteile verselbständigt worden sind, §§ 54 Abs. 1 iV mit 6 Abs. 3. Auch hier kann eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Leitung der verselbständigten Dienststelle und Leiter der Hauptdienststelle bestehen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Der Gesamtpersonalrat ist zuständig, wenn die Leitung der Hauptdienststelle Entscheidungen trifft, die alle Beschäftigten oder die Beschäftigten eines verselbständigten Dienststellenteils betreffen. Trifft die Leitung der Hauptdienststelle eine Entscheidung, die nur Beschäftigte der Hauptdienststelle betreffen, ist immer der örtliche Personalrat der Hauptdienststelle zuständig.

Absatz 4

Absatz 4 verweist hinsichtlich der Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung auf die für den Personalrat geltenden §§ 56 bis 70. Ist in einer Angelegenheit die Dienststelle zuständig, bei der die Stufenvertretung oder der Gesamtpersonalrat gebildet ist, kann die Stufenvertretung/der Gesamtpersonalrat das Initiativrecht, § 61 Abs. 4, ausüben, eine Dienstvereinbarung abschließen, § 70, usw.

Absatz 5

Absatz 5 trifft eine besondere Zuständigkeitsregelung für den Fall der Versetzung eines Beschäftigten. Es ist immer der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig. Damit wird zum einen eine Doppelzuständigkeit von Personalrat der abgebenden und aufnehmenden Dienststelle vermieden (OVG LSA Beschluss v. 5.4.2000), zum anderen wird der Schutz der abgebenden Dienststelle vor Personalauszehrung höher bewertet als der Schutz der aufnehmenden Dienststelle, bei der die Versetzung wie eine Einstellung wirkt. Der Gewerkschaftsentwurf zum Zweiten Änderungsgesetz des PersVG LSA sah eine Zuständigkeit der aufnehmenden Personalrats vor, der Landtag hat dies abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Beschluss vom 16.9.1994 - Az: 6 P 33/93 ) steht auf dem Standpunkt, dass bei der Versetzung eines Beschäftigten, wenn dies vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt ist, grundsätzlich auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle mitzubestimmen hat. Dies gilt nur nicht, wenn im Gesetz selbst ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Eine ausdrücklich andere gesetzliche Regelung liegt nach Meinung des BVerwG weder vor, wenn der Mitbestimmungstatbestand mit "Versetzung", noch wenn er mit "Versetzung zu einer anderen Dienststelle" bezeichnet wird. Da insoweit aber in Abs. 5 eine ausdrücklich andere gesetzliche Regelung getroffen wurde, wird eine Beteiligung des aufnehmenden Personalrates im Geltungsbereich des PersVG LSA nicht gegeben sein.
Eine Doppelzuständigkeit ist aber dann gegeben, wenn eine Versetzung von einem zum anderen Dienstherrn vorliegt. Dienstherren sind dabei die in § 1 genannten Verwaltungen usw., die Dienstherrenfähigkeit besitzen, aber auch andere wie die Bundesrepublik, die Bundesagentur für Arbeit usw. Für Arbeiter und Angestellte greift die Vorschrift nicht, da ein Arbeitgeberwechsel vorliegt, der die Neubegründung eines Arbeitsvertrages notwendig macht. Es liegt also ein Fall der Einstellung, § 67 Abs. 1 Nr. 1, vor. Bei Beamten muss bei einer Versetzung von einem zum anderen Dienstherrn der aufnehmende Dienstherr zustimmen. Deshalb ist in diesem Fall auch die Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle sachgerecht.

Absatz 6

Absatz 6 trifft den Sonderfall einer mehr als dreistufigen Verwaltung. In Sachsen-Anhalt greift Abs. 6 nur bei den ordentlichen Gerichten. Dort wird beim Ministerium der Justiz der Hauptpersonalrat gebildet, beim Oberlandesgericht der Bezirkspersonalrat, bei Landgericht und beim Amtsgericht jeweils ein örtlicher Personalrat. Sind Personalbefugnisse auch für die Beschäftigten der dem Landgericht nachgeordneten Amtsgerichte an den Präsidenten des Landgerichts delegiert worden, läge ohne Abs. 6 eine Mitbestimmungslücke vor, weil bei dem Landgericht keine Stufenvertretung zu bilden ist. In diesem Fall ist der Bezirkspersonalrat bei der nächsthöheren Behörde, also dem Oberlandesgericht, zu beteiligen. Zum Geschäftsbereich des OLG gehören sowohl das Landgericht als auch das Amtsgericht.
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