letzte Aktualisierung 19.03.2024
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Teil 2 - Kapitel 2 - Verfassungsschutz
§ 82 Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes
Gesetzestext
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§ 82 Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes
(1) Für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes im Ministerium des Innern wird ein besonderer Personalrat gebildet. § 6 Abs. 3 und § 54 finden keine Anwendung.

(2) Die Dienststellenleitung kann nach Anhörung des besonderen Personalrates bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. In Angelegenheiten, in denen die Dienststellenleitung für alle Beschäftigten des Ministeriums des Innern Maßnahmen treffen will und die Personalvertretungen unterschiedlich beschließen, gilt § 62 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.

(3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Verfassungsschutzes betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.

(4) Die Gewerkschaften, Berufsverbände, Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Vertrauensleute der Schwerbehinderten und die oder der ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehende Befugnisse durch Personen aus, die Beschäftigte des Verfassungsschutzes sein müssen.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

1 § 82 regelt Besonderheiten für die Personalvertretungen für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes. Der Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt wird durch die Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Bei dem Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt werden die Verfassungsschutzaufgaben nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Sachsen-Anhalt durch die sogenannte Abteilung 5 wahrgenommen. Sie hat die Aufgabe, rechtzeitig erforderliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität zu treffen.

Absatz 1

2 Abs. 1 bestimmt die Bildung eines besonderen Personalrates für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes im Ministerium des Innern Satz 2 legt fest, dass die Regelungen des PersVG hinsichtlich einer Verselbständigung und der Bildung eines Gesamtpersonalrates, §§ 6 Abs. 3 und 54, nicht für die Abteilung 5 des Innenministeriums gelten. Aus der Bildung eines "besonderen" Personalrats ergibt sich zwingend, dass es nicht eine nochmalige Verselbständigung der Abteilung 5 geben kann. Damit entfällt auch die Wahl eines gemeinsamen Gesamtpersonalrats von Innenministerium und Abteilung 5. Dies ist begründet mit der besonderen Aufgabenstellung und der Geheimhaltungspflicht der Abteilung 5.

Absatz 2

3 Des Weiteren kann nach der Vorschrift durch den Dienststellenleiter nach entsprechender Anhörung des Personalrates bestimmt werden, dass Beschäftigte aus dienstlichen Erfordernissen nicht an Personalversammlungen teilnehmen dürfen. Dies hat insbesondere seine Rechtfertigung in Geheimhaltungsgründen. Eine Sonderregelung ist für mitbestimmungspflichtige Tatbestände, z.B. einer Arbeitszeitregelung für alle Beschäftigten des Innenministeriums dahingehend geschaffen worden. Da zwei voneinander getrennte Personalvertretungen zuständig sind, können unterschiedliche Beschlüsse der Personalräte vorliegen. Dies wird als Nichteinigungsfall im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 gewertet. Obwohl ein Personalrat zugestimmt, der andere abgelehnt hat, wird insgesamt der Nichteinigungsfall fingiert. Es ist daher lediglich möglich, den Vorgang innerhalb von zwei Wochen dem Innenministerium, bei dem der Hauptpersonalrat besteht, vorzulegen.

Absatz 3

4 § 82 Abs. 3 bestimmt weiter, dass bei der Einschaltung der Stufenvertretung bzw. der Einigungsstelle bei Angelegenheiten, die ausschließlich Beschäftigte des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffen, diese Angelegenheiten wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" nach § 101 zu behandeln sind. Die Einstufung nach bestimmten Geheimhaltungsgraden richtet sich nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vom 20.04.1994. In derartigen Angelegenheiten wird nach § 101 an Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss tätig.

Absatz 4

5 Keine Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Rechte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Vertrauensleute der Schwerbehinderten bzw. der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten. Besonderheiten bestehen insoweit lediglich dahingehend, dass die jeweiligen Interessen durch einen Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden müssen. Externe Beauftragte, z. B. hauptamtliche Beschäftigte einer Gewerkschaft können derartige Aufgaben nicht wahrnehmen.
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