letzte Aktualisierung 12.12.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Geschäftsführung des Personalrates
§ 30 Vorstand
§ 31 Geschäftsführung
§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
§ 35 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
§ 36 Beratung und Abstimmung
§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretung
§ 38 Teilnahme weiterer Personen
§ 39 Sitzungsniederschrift
§ 40 Geschäftsordnung
§ 41 Sprechstunden und Betreuung
§ 42 Kosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 30 Vorstand
Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 32 Abs. 1u.2 BPersVG, § 27 BetrVG

Erläuterung:

1 Vorbemerkung:
Der 3.Abschnitt des Gesetzes regelt die Geschäftsführung des Personalrates. Diese umfasst

- die Vorstandsbildung
- die Verfahrensvorschriften über Sitzungen
- Rechte der Personalratsmitglieder und anderer Personen im Zusammenhang mit der Meinungsbildung und der Beschlussfassung
- Die organisatorischen Fragen der Personalratsarbeit (Sitzungsniederschrift, Geschäftsordnung, Sprechstunden, Kostentragung durch die Dienststelle).

2 Der Personalrat ist keine juristische Person. Er ist als dienststelleninternes Organ eigener Art hinsichtlich des Ob und Wie und Wann der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben keiner Weisung oder Kontrolle seitens des Dienststellenleiters unterworfen. Die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten regelt der Personalrat auf Grundlage des PersVG selbständig.
Der Dienststellenleiter hat keine Weisung oder Rechtsaufsicht; er ist auch nicht befugt, Geschäftsführungsentscheidungen des Personalrates dahingegen zu prüfen, ob diese verfahrensfehlerfrei zustande gekommen oder inhaltlich mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts übereinstimmen (BVerwG v. 24.11.86 - 6P 3.85 -, PersR 87, 84 m. Anm. v.Sabottig). Obwohl Teil der Dienststelle, ist die, für den Personalrat bestimmte Post, ungeöffnet zuzuleiten (Grundsatz der Unabhängigkeit).

3 Es ist ausschließlich Sache des Personalrates, Beschlüsse in Beteiligungsangelegenheiten zu fassen. Dieses Recht kann er weder durch Geschäftsordnung noch durch Einzelbeschlüsse auf einzelne Personalratsmitglieder oder Ausschüsse übertragen.
Dem Vorstand obliegt ausschließlich die Vorbereitung von Beschlussangelegenheiten sowie die Vertretung der Beschlüsse nach außen. Von diesem Grundsatz wird auch dann nicht abgewichen, wenn in Gruppenangelegenheiten nur die Mitglieder der betreffenden Gruppe beschlussfähig sind.

Absatz 1:

4 Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n). Gleichzeitig wird aus jeder Gruppe, die im Personalrat vertreten ist, eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter gewählt. Besteht der Personalrat aus mehreren Gruppen, so darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. Die Reihenfolge der Stellvertretung legt der Personalrat durch Beschluss fest.

5 Gehören dem Personalrat elf oder mehr Mitglieder an, so erhöht sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder, durch Wahl von zwei weiteren Stellvertretern, auf 6 bei Vertretensein aller Gruppen.

6 Diese Wahlen sind nach § 32 PersVG LSA spätestens eine Woche nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt wurden ist, durchzuführen (Konstituierende Sitzung). Diese Wahlen leitet der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes. Das Gesetz macht keine Vorschriften, wie die Wahl durchzuführen ist. Gewählt wird durch Handzeichen (offen) oder per Stimmzettel (geheim). Es muss nur feststehen, dass überhaupt gewählt wurde und mit welchem Ergebnis (OVG Lüneburg v. 12.12.56- P 3.56-, ZBR 57,57). Die Wahlen zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern werden durch den Personalrat als gemeinsame Wahl durchgeführt.

7 Alle Wahlen (Vorsitzende(r), Stellvertreter) sind getrennt in jeweils einzelnen Wahlvorgängen durchzuführen.

8 Vorsitzende(r) des Personalrates kann jedes Personalratsmitglied werden. Zur Wahl stehen die vorgeschlagenen Personalratsmitglieder. Gewählt ist der Kandidat, welcher die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Personalratsmitglieder erhalten hat. Ergibt sich bei zwei oder mehreren Kandidaten Stimmengleichheit, muss ein Losentscheid durch geführt werden (VGH München v. 11.6.86- 18C 86. 01207-; vergl. Rn 9). Die Reihenfolge der Stellvertretung (1., 2., 3. Stellvertreter) im Verhinderungsfall für den Vorsitzenden hat der Personalrat durch Beschluss festzulegen. Der Vorsitzende kann jederzeit ohne Begründung sein Amt niederlegen; ebenso kann, durch Mehrheitsbeschluss, der Personalrat dem Vorsitzenden sein Amt entziehen. Ein Rücktritt oder die Amtsenthebung führt nur zum Verlust der Funktion, nicht der Personalratsmitgliedschaft. In diesem Fall hat der Personalrat aus seiner Mitte, einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl übt der nach der Reihenfolge berufene Stellvertreter das Amt des Vorsitzenden aus. Das bedeutet, dass unbedingt neu gewählt werden muss; ein Stellvertreter rückt nicht automatisch in die Funktion des Vorsitzenden nach. Mit dem Erlöschen des Personalratsamtes in den Fällen des § 28 Abs.1 endet auch das Amt des Vorsitzenden.

9 Ebenso kann der Personalrat eine/n Stellvertreter/in jederzeit abwählen. In diesem Fall ist ein neuer Stellvertreter (neue Stellvertreterin) aus der jeweiligen Gruppe nach zu wählen. Ist ein Vorstandsmitglied zeitweilig verhindert, so rückt für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied nach, ohne jedoch auch dessen Vorstandsfunktion zu übernehmen, es sei denn, es ist ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt (vgl. § 29 Rn 6).
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern berücksichtigt werden.
Ist nur eine Gruppe im Personalrat vertreten, so besteht der Vorstand nur aus zwei Personen. Die Vorschriften über die Berücksichtigung der Gruppen bei der Stellvertretung des Personalratsvorsitzenden finden keine Anwendung. Als Stellvertreter und damit automatisch Vorstandsmitglied kann jeder Vertreter einer Gruppe gewählt werden (vergl. dazu auch § 18 und § 28 Abs.3). Ergibt sich bei der Wahl eines Stellvertreters zwischen mehreren Kandidaten Stimmengleichheit, so entscheidet das Los (BVerwG v. 1.8.58- VII P 21.57 -, PersV 58/59, 114 ).
Über das Ob und Wie des Losentscheides entscheidet der Personalrat. Es ist jedes Verfahren zulässig, vorausgesetzt es bietet allen Kandidaten die gleiche Chance (BVerwG v. 15.5.91- 6P 15.89- PersR 91).

10 Hat eine im Personalrat vertretene Gruppe nur ein Mitglied, so wird dieses automatisch zum Stellvertreter und damit auch Vorstandsmitglied.
Bei einem einköpfigen Personalrat bildet dieses Mitglied den Vorstand und führt die laufenden Geschäfte und ist Personalratsvorsitzender. Jede im Personalrat vertretene Gruppe erhält ein Vorstandsmitglied. Sind alle drei Gruppen (Arbeiter, Angestellte, Beamte) vertreten, so besteht der Vorstand aus vier Mitgliedern. Bei einem dreiköpfigen Personalrat kann auch der Vorstand nur aus drei Mitgliedern bestehen. Hier bildet dann der gesamte Personalrat den Vorstand. Sind nur zwei Gruppen vertreten, so besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, ist nur eine Gruppe vertreten aus zwei Mitgliedern.
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