letzte Aktualisierung 12.12.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Amtszeit des Personalrates
§ 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit
§ 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode
§ 26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen
§ 27 Wahlanfechtung; Ausschluss und Auflösung
§ 28 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 29 Ersatzmitglied
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit
(1) Die Wahlperioden der Personalräte dauern fünf Jahre. Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Wird ein Personalrat im Laufe der Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl und endet mit Ablauf der Wahlperiode.

(2) Liegt die Amtszeit des Personalrates zum Zeitpunkt der regelmäßigen Personalratswahl unter einem Jahr, so erfolgt die Neuwahl erst mit der übernächsten regelmäßigen Personalratswahl.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 26, § 27 Abs. 1 BPersVG; § 21 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Durch die Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juni 2003 ist die regelmäßige Amtszeit von 4 auf 5 Jahre verlängert wurden. Dabei finden die regelmäßigen Wahlen im Wahljahr vom 1. März bis 31.Mai statt.
Die Amtszeit eines jeden Personalrats endet am 31. Mai und beginnt am 1. Juni des Wahljahres, § 106.
Wird nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrats kein neuer gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Personalrates um maximal zwei Monate § 25 Abs. 3. Ist bis dahin kein Personalrat gewählt, gibt es keine neue Personalvertretung. In diesem Fall muss die Wahl eines Personalrats gem. §§ 21, 22 eingeleitet werden.
Die Wahlvorbereitungen können bereits vor dem 1. März stattfinden, nur der Wahltag
(die Wahltage) muss innerhalb des Wahlzeitraumes liegen. Trotz der Neuwahl und Konstituierung des neu gewählten Personalrats nimmt der bisherige Personalrat die Amtsgeschäfte bis zum 31. Mai wahr (siehe § 32 Rn. 4).
Die Amtszeit der neu gewählten Personalräte beginnt in der Regel mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates. Ausnahmen hiervon sind

- ein Personalrat wird im Laufe der Wahlperiode gewählt (§ 25 Abs. 1 Satz 2)
- in der Dienststelle wird erstmals ein Personalrat gewählt
- der Personalrat ist auf Grund des § 26 Abs. 1 zwischenzeitlich neu gewählt worden
- durch Wahlanfechtung (§ 27) ist die Wahl wiederholt worden.

In diesen Fällen beginnt die Amtszeit des neu gewählten Personalrates mit dem Tage der Wahl (ggf. letzter Wahltag) und endet mit Ablauf der Wahlperiode.

Absatz 2

2 Ist ein Personalrat zum Zeitpunkt der regelmäßigen Wahlen erst unter einem Jahr im Amt, so wird er erst im übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu gewählt. Seine Amtszeit endet in diesem Fall spätestens am 31 Mai des Jahres, in dem die übernächsten Personalratswahlen stattfinden. In diesem Fall kann ein Personalrat längstens 9 Jahre im Amt sein.

Absatz 3

3 Zur Vermeidung einer personalratslosen Zeit, regelt Absatz 3, dass der bisherige Personalrat nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte weiterführt, bis ein neuer gewählt worden ist. Dies ist aber längsten für die Dauer von 2 Monaten möglich.
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