letzte Aktualisierung 19.03.2024
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Teil 2 - Kapitel 6 - Verschlussachen
§ 101 Verschlusssachen
Gesetzestext
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§ 101 Verschlusssachen
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Ihm gehören drei von der Personalvertretung zu wählende Mitglieder der Personalvertretungen an. Jede Gruppe soll im Ausschuss vertreten sein. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrates.

(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.

(3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.

(4) §§ 38, 71 Abs. 2 und die Vorschriften des § 34 über die Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 78 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Anordnung glaubhaft zu machen.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 93 BPersVG

Erläuterung:

1 (Abs. 1) In der Verwaltung gibt es bestimmte Vorgänge, die besonders vertraulich sind. Welche das sind, definiert § 6 Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (SÜG-LSA) vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA 2006, 12, 14). Besonders geheimhaltungsbedürftige Vorgänge unterfallen dem Geheimhaltungsgrad "VS-vertraulich". Es können alle Arten von Vorgängen diesen Geheimhaltungsgrad erhalten.

2 Soweit ein solcher Geheimhaltungsgrad vorliegt, tritt an die Stelle des gesamten Personalrats ein besonderer Ausschuss, der die Angelegenheit behandelt. Allerdings wird ein solcher Ausschuss nur bei den Personalräten der Ministerien, des Landtags, der Staatskanzlei, des Landesrechnungshofes und den oberen Landesbehörden gebildet. In örtlichen Dienststellen, die einer Mittelbehörde nachgeordnet sind, wird der Ausschuss nicht gebildet. An dessen Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats. Es wird also nicht die Mitbestimmung ausgehebelt, sondern das Verfahren geändert. Diesem Ausschuss gehören drei Mitglieder des Personalrats an. Jede im Personalrat vertretene Gruppe soll berücksichtigt werden.. Die Mitglieder des Ausschusses müssen ermächtigt sein, Kenntnis von solchen Verschlusssachen zu erhalten.

3 (Abs. 2) Ist ein solcher Ausschuss, aus welchen Gründen auch immer, nicht gebildet, ist der Ausschuss der Stufenvertretung, bei der ein solcher besteht, zu beteiligen.

4 (Abs. 3) Änderungen ergeben sich auch bei der Einigungsstelle. Anstelle von sieben Mitgliedern, besteht die Einigungsstelle aus dem unparteiischen Vorsitzenden und je einem Besitzer der Dienststellenleitung und des (Haupt-)Personalrats. Alle müssen die Ermächtigung haben, solche Verschlusssachen zu Kenntnis zu erhalten.

5 (Abs. 4) An Sitzungen des VS-Ausschusses dürfen keine weiteren Personen (§ 38) teilnehmen, eine Anhörung des Personalrats der unteren Stufe (§ 71 Abs. 2) findet nicht statt und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 34) haben kein Teilnahmerecht. VS-Angelegenheiten dürfen auch nicht in der Personalversammlung behandelt werden.

6 (Abs. 5) Absatz 5 enthält eine weitere Einschränkung dahin, dass dem Ausschuss und der Einigungsstelle bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für die Bundesrepublik oder eines Landes oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist und die oberste Dienstbehörde dies angeordnet hat. Auch solche noch einmal besonders geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten können Gegenstand eines Beschlussverfahrens werden. In dem Beschlussverfahren sind die gesetzliche Voraussetzungen für die Nichtvorlage von Unterlagen bzw. die Nichterteilung von Auskünften glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen.
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