|
Gesetzestext |
zur Kommentierung » |
|
§ 1 Errichtung von Personalvertretungen |
|
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften, der Verwaltungsgemeinschaften, soweit die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes nicht durch eine Trägergemeinde wahrgenommen werden, sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Gerichte und Eigenbetriebe. |
|
|
|
Kommentierung durch persVG.de |
|
Vergleichbare Vorschriften: § 1 BPersVG
Erläuterung:
Absatz 1
1 Die Vorschrift regelt den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich. Entsprechend der bundesgesetzlichen Rahmenvorschrift des § 95 Abs. 1 BPersVG werden die landesrechtlichen Voraussetzungen zur Bildung von Personalvertretungen geschaffen.
2 Räumlich erstreckt sich die Anwendung des Gesetzes auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.
3 Der sachliche Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes erfasst alle Verwaltungen und Betriebe des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften Landkreise, Städte und Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
Ausdrücklich aufgenommen wurden die Verwaltungsgemeinschaften. Eine Verwaltungsgemeinschaft wird gebildet durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 75 Abs. 1 GO LSA). Die Verwaltung kann durch ein gemeinsames Verwaltungsamt wahrgenommen werden (§ 75 Abs. 2 GO LSA) oder auf eine Trägergemeinde (§ 75 Abs. 3 GO LSA) übertragen werden. Werden die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes durch eine Trägergemeinde wahrgenommen, hat die Verwaltungsgemeinschaft keine Verwaltungsbeschäftigten( § 75 Abs. 5 GO LSA; mit Ausnahme eventuell einer Bürokraft). Insofern ist die Herausnahme aus dem sachlichen Geltungsbereich folgerichtig.
Absatz 2
Gem. der Legaldefinition des Abs. 2 gehören auch die Gerichte und Eigenbetriebe zu den Verwaltungen.
4 Verwaltungen sind alle Behörden und Dienststellen des Landes und der Kommunen sowie der Verwaltungsgemeinschaften, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
5 Gem. § 1 Abs. 2 zählen auch die Eigenbetriebe zu den Verwaltungen i.S. d. Abs. 1. Unter einem Eigenbetrieb versteht man ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§1 EigbG LSA). Die Einzelheiten regelt das Eigenbetriebsgesetz Sachsen-Anhalt.
6 Unter einem Regiebetrieb versteht man einen unselbständigen, in die Verwaltungshierarchie eingegliederten Betrieb. Er wird als Abteilung oder Amt der Verwaltung geführt (z.B. Gärtnereien, Stadtreinigungsämter). Das Gesetz ordnet die Regiebetriebe der Verwaltung zu. Zur Frage der Dienststellenfähigkeit eines Eigen- und Regiebetriebes vgl. § 6 Nr.x)
7 Von den Eigen- und Regiebetrieben zu unterscheiden sind die Eigengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie werden in privater Rechtsform, meist als AG oder GmbH, geführt. Für diese Betriebe gilt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), auch wenn Allein- oder Mehrheitsgesellschafter die öffentliche Hand ist. Für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des BetrVG und des Personalvertretungsgesetzes kommt es nicht auf die Funktion, sondern ausschließlich auf die Rechtsform der Einrichtung an (vgl. BVerwG vom 9.12.80 - 6 P 23.79, PersV 81, 506). Ist Träger des Betriebes oder der Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so findet das Personalvertretungsrecht (Bundespersonalvertretungs- oder Länderpersonalvertretungsgesetz) Anwendung. Ist hingegen Träger eine Privatperson, eine Kapitalgesellschaft (z.B. AG oder GmbH), eine Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG) oder ein Verein (e.V.), so gilt das Betriebsverfassungsgesetz. Im Bereich der Kirche und ihrer Einrichtungen gilt das Mitarbeitervertretungsrecht. Personalvertretungsrechtliche Probleme ergeben sich bei der Umwandlung von einer Rechtsform in die andere (zur Umwandlung eines öffentlich-rechtlichen Betriebes in eine privatrechtlich betriebene Eigengesellschaft vgl. BVerwG vom 9.12.80 - 6 P 23.79, PersV 81, 506).
Bislang wird dazu die Meinung vertreten, dass die Bildung eines "Übergangspersonalrates" analog der Vorschrift des § 21a BetrVG nicht möglich sei. (Quelle). In der Praxis gibt es im Regelfall freiwillige Vereinbarungen zwischen der Dienststellenleitung/ dem Arbeitgeber und dem bisherigen Personalrat über die Wahrnehmung der Rechte aus dem BetrVG bis zur Wahl des Betriebsrates.
8 Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein Verband, der aus dem Zusammenschluss von Mitgliedern gebildet wird. Zweckverbände werden als öffentlich-rechtliche Körperschaften zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben im kommunalen Bereich gebildet (vgl. § 7 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. Februar 1998, GVBl. S. 81). Zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zählen die Innungen und Kammern, die Träger der Sozialversicherung (z.B. Allgemeine Ortskrankenkasse, Innungskrankenkassen, Landesversicherungsanstalt). Das PersVG LSA findet nur auf öffentlich-rechtliche Körperschaften Anwendung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, im Gegensatz zu den bundesunmittelbaren Körperschaften (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wenden das BPersVG an). Auf den Sparkassenverband Sachsen-Anhalt und die öffentlichen Versicherungen findet das Personalvertretungsgesetz Anwendung. Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und gleichzeitig staatliche Einrichtungen (vgl. §§ 54, 56 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HGLSA - vom 5. Mai 2004, GVBl. S. 255).
9 Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine auf landes- oder bundesrechtlicher Grundlage errichtete Rechtsperson, die der Erfüllung öffentlicher Zwecke dienen soll. Auf der Grundlage des Sparkassengesetzes werden die Sparkassen als kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts gebildet. Kommunale Anstalten können nach dem Gesetz über die Kommunalen Anstalten des Öffentlichen Rechts vom 3. April 2001, GVBl. S. 136 gebildet werden. Öffentlich-rechtliche Anstalten sind auch die Rundfunkanstalten. Kraft Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30.5.91 gilt für den MDR das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15.3.74 in der bei Abschluss des Staatsvertrages geltenden Fassung (vgl. § 38 Abs. 1 Staatsvertrages über den MDR vom 30.5.91, GVBl. S. 119), und nicht das PersVG-LSA. Das PersVG-LSA findet nur auf öffentlich-rechtliche Anstalten Anwendung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, im Gegensatz zu den bundesunmittelbaren Anstalten (z.B. Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für den Güterfernverkehr wenden BPersVG an).
10 Stiftung des öffentlichen Rechts ist eine eigene Rechtsperson, die eine Vermögensmasse oder Sacheinrichtungen verwaltet und verwertet (z.B. Stiftung Bauhaus, Kulturstiftung Dessau-Wörlitz). Nach § 24 StiftungsG sind im öffentlich-rechtlichen Bereich "Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und zum Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer solchen Beziehung stehen, dass die Stiftung als eine öffentliche Einrichtung erscheint." Die einzelne Stiftung entsteht idR durch Gesetz (z.B. Gesetz zur Errichtung der "Stiftung Bauhaus Dessau" vom 9. Februar 1994, GVBl. S. 200). Das PersVG-LSA findet nur auf öffentlich-rechtliche Stiftungen Anwendung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, im Gegensatz zu den bundesunmittelbaren Stiftungen (z.B. die bundesunmittelbare Stiftung Preußischer Kulturbesitz wendet BPersVG an).
11 Gerichte üben die rechtsprechende Gewalt im Staat aus. Gerichte des Landes sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, das Oberlandesgericht, die Verwaltungsgerichte, das Oberverwaltungsgericht, die Sozialgerichte, das Landessozialgericht, die Arbeitsgerichte, das Landesarbeitsgericht, das Finanzgericht und das Landesverfassungsgericht. Hierzu zählen auch die Staatsanwaltschaften und die Generalstaatsanwaltschaft.
12 Das Gesetz erhält die Verpflichtung zur Bildung von Personalvertretungen, ohne dass die Nichteinhaltung dieser Pflicht Sanktionen zur Folge hat. Örtliche Personalräte werden bei der Dienststelle gebildet (§ 6). Neben den örtlichen Personalräten werden unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtpersonalräte gewählt (§ 54 i.V.m. § 6 Abs. 3). Im Geschäftsbereich der mehrstufigen Landesverwaltung werden auf der Mittelstufe Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (§ 52 Abs. 3).
13 Die Personalvertretung repräsentiert alle Beschäftigten (§ 4) der Dienststelle. Die gesetzliche Regelung des Personalvertretungsrechts folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechtsverbürgungen des Grundgesetzes (BVerfG vom 26.5.70 - 2 BvR 311/67, BVerfGE 28, 314 und vom 18.12.85 - 1 BvR 143/83; offen gelassen von BVerfG vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37). Der Personalrat hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten und die Verwirklichung ihrer Grundrechte gegenüber dem Dienstherrn in kollektiver Vertretung wahrzunehmen. |
|
|
|
|
Ihre Meinung ist gefragt: |
|
|