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§ 70 Abschluss von Dienstvereinbarungen; Vorrang von Tarifverträgen |
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(1) Über die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1,2, 4 bis 6 genannten Fragen können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden. Durch Dienstvereinbarung kann auch geregelt werden, welche sozialen Gesichtspunkte für die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen jedoch nicht zulässig, es sei denn, dass ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Fassung ab 01.07.2006:
(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie dürfen keine personellen Einzelmaßnahmen zum Gegenstand haben. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; die gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzende Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt oder vorsieht. Die §§ 61 bis 64 finden keine Anwendung.
(2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 73 BPersVG i.V.m. § 75 Abs.3, § 76 Abs. 2 § 77 Abs. 2-6; § 88
Erläuterung:
Vorbemerkung:
Dienstvereinbarungen, als Gegenstück zu Betriebsvereinbarungen, sind schuldrechtliche Verträge, die grundsätzlich als schriftliche Vereinbarung zwischen Dienststellenleitung und dem Personalrat zustande kommen.
Sie schaffen unmittelbar geltendes Recht für alle im Geltungsbereich erfassten Beschäftigten
( normativer Charakter ). Für die bindende Wirkung der Regelung einer Dienstvereinbarung ist kein weiterer Umsetzungsakt wie eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erforderlich.
Dienstvereinbarungen sind ein Instrument der Mitbestimmung und somit ein wichtiges Gestaltungsmittel des Personalrates. Allerdings begrenzt der § 70 die Möglichkeiten zum Abschluss von Dienstvereinbarungen.
Zeitweilige, in ihrem Sachverhalt einfach gelagerte Angelegenheiten, können auch in einer Regelungsabrede vereinbart werden. Im Unterschied zur Dienstvereinbarung bedürfen sie nicht ausdrücklich der Schriftform und enthalten keine Rechtsnorm.
Absatz 1 des § 70 wurde durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts Sachsen-Anhalt geändert und tritt am 01.07.2007 in Kraft.
Hintergrund dieser Änderung ist ein praktisches Problem aus dem Sparkassenbereich, da dort bereits 2006 nach dem TVöD Leistungszahlungen vorgenommen werden, deren Einzelheiten durch Dienstvereinbarungen zu regeln sind.
Dienstvereinbarungen beinhalten kollektive Angelegenheiten der Mitbestimmung, die ansonsten im Beteiligungsverfahren einzeln zu regeln wären. Sie sind vorweggenommene Mitbestimmung ( BVerwG v. 1.11.83- 6P 28.82- PersV 85,473 = PersR 84,64). Für alle gegenwärtigen und künftigen in einer Dienstvereinbarung geregelten Fällen, ist das Mitbestimmungsrecht damit abgegolten ( BVerwG v. 8.7.83- 6P 1.81- PersV 85,65 und v. 26.3.86- 6P 38.82- PersV 86,510 = PersR 86,220 Ls. ).
Ein einzelner Mitbestimmungsfall kann Anlass sein, die zugrunde liegende Maßnahme auch in einer Dienstvereinbarung übergreifend zu regeln.
Absatz 1 (in der Fassung bis zum 30.06.2006)
1 Absatz 1 regelt abschließend die Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen.
Einzelmaßnahmen können nur dann Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, wenn sie einen kollektivrechtlichen Charakter aufweisen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Regelung im konkreten Fall nur einen einzelnen Beschäftigten betrifft ( vergl. auch BAG v. 21.12.82- 1 ABR 14/81- AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Dienstvereinbarungen können nur in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1,2, 4 bis 6 abgeschlossen werden. Über andere der Mitbestimmung unterliegende Sachverhalte kann es sonstige Vereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung geben, denen allerdings der normative Charakter fehlt (vgl Vorbemerkung) Die Regelungsinhalte zu diesen Tatbeständen unterliegen, wie im Rahmen der allgemeinen Mitbestimmung, einem gesetzlichen oder tariflichem Vorbehalt ( siehe hierzu § 65). Demnach sind Dienstvereinbarungen ungültig, wenn sie gegen ein Gesetz oder Tarifvertrag verstoßen.
2 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 1 vorgenommene Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, "wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat…".
Zu den aufgeführten Punkten kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden, wobei die zu berücksichtigten Punkte und deren Verhältnis zu einander (z.B.Gewichtung durch
Punkte) zu regeln sind. Ist eine solche Dienstvereinbarung abgeschlossen, kann das Arbeitsgericht die darin enthaltene Bewertung der sozialen Gesichtspunkte nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen ( § 1 Abs. 4 KSchG ).
3 Erlauben Tarifverträge durch Öffnungsklauseln auch ausdrücklich den Abschluss von Dienstvereinbarungen zu Regelungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, so ist dies als sog. ergänzende oder ausfüllende Dienstvereinbarungen möglich. Beipiele sind Arbeitszeitkorridor, Rahmenarbeitszeit, § 6 TVöD, Arbeitszeitkonten, § 10 TVöD, Leistungsentgelte, § 18 TVöD. Solche Dienstvereinbarungen können nur den durch Tarifvertrag vorgegebenen Rahmen ausfüllen. Definiert der Tarifvertrag lediglich eine Untergrenze, können Dienstvereinbarungen nur für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthalten.
4 Sowohl von Seiten des Personalrates als auch von der Dienststellenleitung kann die Initiative zum Abschluss einer Dienstvereinbarung ausgehen.
Die Dienststellenleitung beantragt gemäß § 61 Abs. 3 die Maßnahme, der PR nach § 61 Abs.4 ( vergl. BVerwG v. 1.11.83-, a.a.O. ). Will die Dienststellenleitung dem Antrag des PR zum Abschluss einer Dienstvereinbarung nicht entsprechen, so hat dieser Anspruch auf Erörterung und auf Durchführung des Stufenverfahrens ( BVerwG v. 20.1.93- 6P 21.90-, PersR 93,310; OVK NW v. 24.2.83- CL 55/81-, PersV 85,126, Lorenzen u.a., Rn. 6a).
5 Kommt es zwischen Dienststellenleitung und PR auf dem Verhandlungswege nicht zu einer Einigung, so kann die Dienststellenleitung nach § 61 Abs. 3 oder der PR nach § 61 Abs. 4 im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens die Einigungsstelle nach § 62 Abs. 4 zur Entscheidung oder Abgabe einer Empfehlung anrufen ( vergl. BVerwG v. 1.11.83, a.a.O.). Ist die Einigungsstelle zu einer endgültigen Entscheidung befugt, so ersetzt ihr Spruch die fehlende Einigung der zuletzt beteiligten Dienststellenleitung ( = oberste Dienstbehörde) und der entsprechenden Personalvertretung ( Stufenvertretung bei Landesbehörden ). Dieser Spruch hat die Wirkung einer unterzeichnenden Dienstvereinbarung.
6 Eine Dienstvereinbarung kann im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfrist durch die Beteiligten gekündigt werden. Fehlt eine Kündigungsfrist, so kann sie durch die Dienststellenleitung oder dem Personalrat jederzeit gekündigt werden ( BAG v. 5.5.88- 6 AZR 521/85-, PersR 84,17). Eine fristlose Kündigung bei vereinbarter Kündigungsfrist ist nur möglich, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen der Betroffenen Gründe vorliegen, die ein Fortbestehen der Dienstvereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar erscheinen lassen ( vergl. FKHES, § 77 Rn. 151 m.w.N.). Eine Teilkündigung ist nur zulässig, wenn sie auch vereinbart wurde.
7 Weiter enden Dienstvereinbarungen
- durch Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, die die bisherige ersetzt. Dies gilt auch, wenn die neue Regelung ungünstiger ist als die alte (vergl. BAG v.22.5.90- 3 AZR 128/89-, AuR 90,330).
- durch einen Aufhebungsvertrag als übereinstimmende Willenserklärung von PR und Dienststellenleitung. Die Form einer solchen Vereinbarung ist dieselbe wie für den Abschluss einer Dienstvereinbarung
- durch Fristablauf
- durch Abschluss einer vorrangigen Dienstvereinbarung, die für einen größeren Bereich gilt.
Dienstvereinbarungen enden auch, wenn ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, der den gleichen Tatbestand regelt und eine Öffnungsklausel für ergänzende Dienstvereinbarungen nicht vorgesehen ist (OVG Lüneburg v.19.1.83- P OVG L3/82).
Mit dem Untergang der Dienststelle enden auch grundsätzlich auch die für sie abgeschlossenen Dienstvereinbarungen.
8 Ein Wechsel des Rechtsträgers der Dienststelle, der an ihrem Fortbestehen nichts ändert; beendet die vorhandenen Dienstvereinbarungen dieser Dienststelle nicht ( Dietz/Richardi; Rn.51).
Eine Dienstvereinbarung endet auch nicht dadurch, dass ein Wechsel des Dienststellenleiters oder eine Neuwahl des PR stattfinden ( Fischer/Goers, Rn.23 m.w.N.).
9 Bei Abschluss einer Dienstvereinbarung kann die Nachwirkung gesondert vereinbart werden. Dies bedeutet, dass die normativen Regelungen einer abgelaufenen Dienstvereinbarung solange weiter gelten, bis sie durch den Abschluss einer neuen ersetzt werden. Ist die Nachwirkung nicht vereinbart, endet die Dienstvereinbarung zum vereinbarten Kündigungstermin.
Mit Beendigung der Dienstvereinbarung setzen in jedem Fall die Mitbestimmungsrechte wieder ein.
Absatz 1 (Fassung ab 01.07.2007)
10 Durch die Neuregelung sind zu allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Dienstvereinbarungen zulässig; eine inhaltliche Beschränkung, auf bestimmte Mitbestimmungstatbestände entfällt damit.
Weiterhin gilt, dass Dienstvereinbarungen keine personellen Einzelmaßnahmen zum Gegenstand haben dürfen (siehe hierzu Rn.1).
Ebenfalls unzulässig sind Regelungen, die Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Ausnahme hiervon sind tarifliche Öffnungsklauseln zum Abschluss von ergänzenden Dienstvereinbarungen ( z.B. im TVöD ).
Die §§ 61 bis 64 finden bei Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Diese Bestimmung muss einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die §3 61 bis 64 dann keine Anwendung finden, wenn eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden soll, ohne dass es ein Mitbestimmungsrecht nach den §§ 65 bis 69 zu den zu beabsichtigten Regelungsinhalten gibt. Eine andere Auffassung würde zu einer tatsächlich nicht möglichen Trennung von Mitbestimmungsverfahren und Dienstvereinbarung führen. Beantragt z.B. der Personalrat den Abschluss einer Dienstvereinbarung zu einer Arbeitszeitregelung, bedeutet dies auch gleichzeitig die Wahrnehmung des Initiativrechts nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 61 Abs. 4. Auch wenn bei Dienstvereinbarungen das Nichteinigungsverfahren nicht stattfindet, wird das Verfahren nach §§ 61 bis 64 im Mitbestimmungsverfahren durchgeführt. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Einigungsstelle. Die Entscheidung der Einigungsstelle bindet nach § 62 Abs. 5 die beteiligten Parteien, so dass sie de facto die Wirkung einer Dienstvereinbarung entfaltet.
Es gibt also nach wie vor erzwingbare Regelungen dort wo es ein Mitbestimmungsrecht gibt. Darüber hinaus können fast unbegrenzt Dienstvereinbarungen angeschlossen werden, die aber nur bei Einvernehmen beider Seiten zustande kommen.
Absatz 2
11 Dienstvereinbarungen kommen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zu stande. Auf Seiten des PR setzt dies ein Beschluss des Gremiums voraus; falls erforderlich auch einen Gruppenbeschluss nach § 36 Abs. 2.
12 Die Schriftform einer Dienstvereinbarung ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung der Schriftform ist eine Dienstvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).
Die in einer solchen Dienstvereinbarung geregelten Fälle aber könne als Regelungsabrede- ohne normativen Charakter- für die Dienststellleitung und den PR gleichwohl verbindlich sein (OVG NW v. 24.10.91- CB 156/89-, n.v., bestätigt durch BVerwG v. 6.8.92- 6PB 4.92- n.).
13 Eine abgeschlossene Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Dies kann z.B. durch Aushang, Veröffentlichung in einem Mitteilungsblatt oder Flugblatt geschehen. Die Bekanntgabe ist jedoch keine Wirkungsvoraussetzung.
Absatz 3
14 n der mehrstufigen Landesverwaltung können Dienstvereinbarungen auf unterschiedlichen Ebenen ( untere-, mittlere- und oberste Dienstbehörde ) abgeschlossen werden. Wird z.B. im Geschäftsbereich eines Ministeriums auf der obersten Dienstbehörde für den gesamten Geschäftsbereich eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, so ist sie, bei gleichem Sachverhalt, vorrangig gegenüber Dienstvereinbarungen auf einer unteren Ebene.
Hierbei muss es sich um eine positive Regelung ( nicht um eine bloße Aufhebung einer Regelung ) handeln ( vergl. Fischer/Goeres Rn. 17). Unerheblich hierbei ist auch die Tatsache, dass eine Dienstvereinbarung für einen kleineren Bereich für die Beschäftigten günstiger ist
Dienstvereinbarungen für einen größeren Bereich können allerdings Öffnungsklauseln zur konkreten Ausgestaltung für kleinere Bereiche beinhalten.
Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleiter einer Gesamtdienststelle und dem GPR im Verhältnis zu Dienstvereinbarungen bei den verselbständigen Dienststellen und der Hauptdienststelle.
Hinweis:
Aufbau einer Dienstvereinbarung
1. Parteien
Eine Dienstvereinbarung wird zwischen der Dienststellenleitung und der jeweilig zuständigen Personalvertretung abgeschlossen.
2. Persönlicher Geltungsbereich
Hier werden die Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen aufgeführt, für die eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden soll.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Anstelle der unter 2 aufgeführten Beschäftigten kann auch, hinsichtlich des Geltungsbereiches einer Dienstsvereinbarung, ein räumlicher Geltungsbereich ( z.B. für das Jugendamt usw. ) vereinbart werden.
4. Normativer Teil
Hier werden die zu regelten Tatbestände ( z.B. Arbeitszeitregelung ) aufgeführt.
5. Inkrafttreten/Laufzeit
Es muss geregelt werden, ab wann eine Dienstvereinbarung gilt und über welchen Zeitraum.
6. Kündigungsfristen
Mit welchem zeitlichen Vorlauf ( Frist ) und wann frühestens soll eine Dienstvereinbarung gekündigt werden? Ohne diese Regelung, ist von den beteiligten Parteien eine Dienstvereinbarung jederzeit kündbar.
7. Nachwirkungsklausel
Eine vereinbarte Nachwirkung sichert, dass mit Beendigung einer Dienstvereinbarung, deren normativen Inhalte bis zum Abschluss einer neuen weiter gelten.
8. Unterschriften
Eine Dienstvereinbarung ist von der Dienststellenleitung und dem Personalratsvorsitzende zu unterzeichnen. |
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