letzte Aktualisierung 19.03.2024
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Teil 1 - Kapitel 4 - Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 52 Stufenvertretungen
§ 53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen
§ 54 Gesamtpersonalrat
§ 55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Gesetzestext
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§ 52 Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(3) Die Stufenvertretung besteht in Geschäftsbereichen mit in der Regel bis zu 3000 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern, 3001 bis 5000 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern, 5001 bis 10000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern, 10001 bis 20000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern und 20001 und mehr Beschäftigten aus 15 Mitgliedern.

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; anderenfalls bestellen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leitungen der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 53 BPersVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Die Vorschrift zur Bildung von Stufenvertretung findet nur auf die mehrstufigen Verwaltungen des Landes und der Gerichte Anwendung. Die Kommunalverwaltungen sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind einstufig und haben daher keine Stufenvertretungen. Ist eine Verwaltung nur einstufig, weil sie nur aus einer Dienststelle (einschließlich aller Außenstellen und Nebenstellen - vgl. § 6) besteht, so ist nur ein örtlicher Personalrat (bzw. bei Verselbständigung von Außenstellen und Nebenstellen örtliche Personalräte und Gesamtpersonalrat - vgl. § 6 und 54) zu bilden. Ist die Verwaltung zweistufig, so wird je ein örtlicher Personalrat "vor Ort", ein örtlicher Personalrat bei der obersten Dienstbehörde und ein Hauptpersonalrat bei der obersten Dienstbehörde gewählt. Nur bei einem dreistufigen Aufbau sind örtliche Personalräte sowie Bezirks- und Hauptpersonalrat zu wählen. Sind mehr als drei Stufen vorhanden, so bleiben diese bei der Bildung von Stufenvertretungen unberücksichtigt. Die Landesverwaltung Sachen - Anhalts ist auch nach der Schaffung des Landesverwaltungsamtes zwei- und dreistufig organisiert. Eine Ausnahme bildet die ordentliche Gerichtsbarkeit, die mit Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgericht, Ministerium der Justiz vierstufig ist (s. § 71 Abs. 6).

2 Ob eine Behörde der Mittelstufe vorhanden ist, regeln die Organisationsvorschriften (Mittelbehörde ist das Landesverwaltungsamt) .Den obersten Dienstbehörden direkt nachgeordnete Behörden, die ihrerseits keine selbständigen nachgeordneten Ämter oder Behörden haben, gelten nicht als Mittelbehörde (z.B. Landesamt für Umwelt, Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege, Landeseichamt). Dies hat zur Folge, dass hier nur ein örtlicher Personalrat, aber kein Bezirkspersonalrat gebildet wird.

3 Bei den Behörden der Mittelstufe werden Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. Oberste Dienstbehörden sind die Ministerien. Auch der Landesrechnungshof ist eine von den übrigen Landesbehörden unabhängige oberste Dienstbehörde, die jedoch einstufig (vgl. Rn. 1) aufgebaut ist, so dass kein Hauptpersonalrat, sondern nur ein örtlicher Personalrat, gebildet wird. Ebenso der Landtag und die Staatskanzlei.

Absatz 2

4 Alle Beschäftigten, die zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde gehören, wählen den Bezirkspersonalrat. Dies sind die Beschäftigten der Mittelbehörde selbst und aller nachgeordneten Behörden und Einrichtungen.

5 Die zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten wählen den Hauptpersonalrat. Dies sind die Beschäftigten der obersten Dienstbehörde, der Mittelbehörden und aller nachgeordneter Behörden und Einrichtungen.Beschäftigte einer Mittelbehörde, dass wie das Landesverwaltungsamt eine Bündelungsbehörde ist, können zu unterschiedlichen Hauptpersonalräte wahlberechtigt und wählbar sein. Die Zuordnung ergibt sich aus den Stellenplänen, dass heißt, ob die Stelle im Haushalt des dienstaufsichtlich übergeordnetem Ministerium des Inners enthalten ist (dann Wahl zum Hauptpersonalrat des Ministerium des Innern) oder als sog. Fachkapitelstelle im Haushalt eines anderen Ministeriums enthalten ist (dann Wahl zum Hauptpersonalrat dieses Ministeriums)

6 Sonderregelungen sind hinsichtlich der Bildung von Stufenvertretungen sind für die Beschäftigten im Polizeidienst (§ 80), des Verfassungsschutzes (§ 82) und des Kultusministeriums (§ 83 ff. ) zu beachten.

Absatz 3

7 Hinsichtlich der Größe der Stufenvertretungen legt das Personalvertretungsgesetz andere Werte fest als § 16.. Hinsichtlich der Auslegung des Kriteriums "in der Regel" kann auf die Erläuterungen zu § 12 Rn 2 verwiesen werden.

Absatz 4

8 Bei Personalratswahlen erfolgt die Wahl zu den Stufenvertretungen zeitgleich zu den Wahlen der örtlichen Personalräte. Dabei handeln i.d.R. die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag der Wahlvorstände zur Wahl der Bezirks- bzw. Hauptpersonalräte. Bei nicht gleichzeitiger Wahl bestellen die Personalräte die Wahlvorstände oder im Falle des Nichtbestehens von Personalräten die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
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