|
|
Teil 2 - Kapitel 4 - Beschäftigte der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse |
|
§ 98 |
Sonderregelungen |
|
|
Gesetzestext |
zur Kommentierung » |
|
§ 98 Sonderregelungen |
|
(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Landrat oder der Bürgermeister oder der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes.
(2) Nicht wählbar gemäß § 14 ist die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde oder eines Landkreises und Beamte ab Besoldungsgruppe A 16 und entsprechend eingruppierte Arbeitnehmer. |
|
|
|
Kommentierung durch persVG.de |
|
Erläuterung:
1 (Abs. 1) Abs. 1 enthält gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 7 die spezielle Bestimmung der Dienststellenleitung für die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse. In der Landesverwaltung sind aufgrund der Gewaltenteilung die Aufgaben der Verwaltung der Landesregierung übertragen. Der Landtag als Gesetzgebungsorgan besitzt keine exekutiven Befugnisse. Demgegenüber sind der Stadt- oder Gemeinderat, der Kreistag, die Verwaltungsausschuss und andere kommunale Gremien keine Parlamente, sondern besondere Verwaltungsorgane. Gem. § 44 Abs. 4 Nr. 1 GO LSA obliegt dem Gemeinderat die Ernennung, Ein-stellung und Entlassung von Gemeindebediensteten, es sei denn, die Befugnis ist durch Hauptsatzung dem Bürgermeister übertragen. Ist der Gemeinderat z.B. für eine Einstellung zuständig, ist der Bürgermeister dennoch auch in diesem Fall Dienststellenleiter nach Abs. 1, der das Mitbestimmungsverfahren, §§ 61ff, § 67 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen hat. Hier wird der Grundsatz durchbrochen, dass gegenüber dem Personalrat immer derjenige zu handeln hat, dem die Entscheidungsbefugnis obliegt.
2 (Abs. 2) Über die allgemeine Regelung des § 14 hinaus, sind bei Gemeinden und Landkreisen die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 und entsprechend eingruppierte Angestellte nicht in den Personalrat wählbar. Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes hat nach § 128 GO LSA eine besondere Stellung, die ihre Unabhängigkeit sichern soll. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GO LSA keine andere Stellung in der Gemeinde innehaben. Eine solche andere Stellung könnte eben auch ein Personalratsmandat sein. Hinsichtlich der Beamten ab Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbarer Arbeitnehmer unterstellt das Gesetz, dass diese Beschäftigten bei Gemeinden und Landkreisen eine arbeitgeber-/dienstherrenähnliche Stellung innehaben. Demgegenüber besteht in der Landesverwaltung und anderen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Recht kein Ausschluss von der Wählbarkeit ab einer bestimmten Besoldungsgruppe. Hier sind nur Beschäftigte nach § 7 sowie solche Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, ausgenommen. |
|
|
|
|
Ihre Meinung ist gefragt: |
|
|