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Teil 2 - Kapitel 5 - |
Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
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Gesetzestext |
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§ 100 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
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Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.
Die der Landesregierung vorbehaltenen Entscheidungen trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
1 Unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (im einzelnen siehe § 1 Rz ...). Grundsätzlich ist das Gesetz unmittelbar anzuwenden. Satz 1 ist als Auffangbestimmung zu verstehen. Sollte aus irgendeinem Grund das Gesetz nicht unmittelbar anzuwenden sein, gelten die Vorschriften des Gesetzes sinngemäß. Vorstellbar ist z.B. dass eine Körperschaft keine Dienstherrenfähigkeit besitzt. Sie kann dann keine Beamtinnen und Beamten ernennen. In diesen Fällen gelten dann die Vorschriften, die auch beamtenrechtliche Regelungen bezug nehmen, entsprechend, z.B. § 68 Abs. 2 und 3.
2 Satz 2 ist insofern ungenau formuliert, als es nach diesem Gesetz keine der Landesregierung vorbehaltenen Entscheidung gibt. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Ministerpräsident, einzelnen Ministern und der Landesregierung folgt vielmehr aus der Verfassung und der GO LReg. Nach § 61 Abs. 2 unterliegen Entscheidungen der Landesregierung z.B. in organisatorischen Angelegenheiten (§ 69) nicht der Mitbestimmung. Insofern dürfte Entscheidungen in organisatorischen Dingen bei den hier genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Mitbestimmung entzogen sein, wenn ein "oberstes Organ" diese Entscheidung trifft. Das kann ein Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder Stiftungsvorstand sein. |
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