letzte Aktualisierung 24.04.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 43 Umlageverbot
§ 44 Freistellung
§ 45 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
§ 46 Schutzvorschriften
Gesetzestext
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§ 45 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit dadurch Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Vorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen vom Dienst freigestellt werden.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

1 § 45 beinhaltet die Anspruchsgrundlage für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Bei den freistellungsfähigen Veranstaltungen handelt es sich um solche, die für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Bei der Betrachtung der Anspruchsgrundlagen der § 42 und § 45 ergibt sich, dass die Grundlage der Erforderlichkeit einer Schulung und damit der Freistellung der § 45 legt, die Rechtsfolge, die Kostenpflichtigkeit § 42.

2 Es besteht Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die der Personalrat für seine Arbeit erforderlich halten durfte. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Personalrat zum Zeitpunkt der Beschlußfassung aus der Sicht des "objektiven Dritten" die Teilnahme eines seiner Mitglieder für erforderlich halten konnte. Nicht entscheidend ist, ob sich nachträglich herausstellt, daß Kenntnisse vermittelt wurden, die den Erwartungen des Personalrats nicht entsprachen.

3 Der Begriff der Erforderlichkeit ist sowohl sach- als auch personenbezogen. Die Sachbezogenheit stellt auf die objektive Erforderlichkeit der Schulung ab, die Personenbezogenheit dagegen auf das Schulungsbedürfnis des einzelnen Personalratsmitglieds (BVerwG vom 18.8.86 - 6 P 18.84, PersR 87, 83). Der Personalrat darf eine Schulungsmaßnahme für erforderlich halten, wenn die Beschreibung von der Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrats gehören und das vom Personalrat zu entsendende Mitglied der Schulung in diesen Themenbereichen bedarf (vgl. BVerwG vom 16.11.87 - 6 PB 14.87, PersR 88, 55 Ls.). Es gilt der Grundsatz, daß ein Schulungsbedürfnis vom Personalrat angenommen werden darf, wenn der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

4 Regelmäßig ist die Vermittlung von Grundkenntnissen erforderlich. Die Vermittlung von Grundkenntnissen gilt zunächst für Personalratsmitglieder, die erstmals in eine Personalvertretung gewählt wurden oder dem Personalrat noch nicht allzu lange Zeit angehören. Die Vermittlung von Grundkenntnissen beschränkt sich nicht auf Einführungslehrgänge in das Personalvertretungsrecht, sondern umfasst auch spezielle abgeschlossene Teilgebiete eines Gesetzes (vgl. LAG Düsseldorf vom 15.4.80 - 8 TaBV 3/80, DB 181, 119). So kann es notwendig werden, ein Personalratsmitglied, das bereits mit den Grundzügen des Personalvertretungsrechts vertraut ist, zu einer Schulung zu entsenden, die bestimmte Teilgebiete des Gesetzes vertiefend behandelt oder sich mit Änderungen bzw. der Fortentwicklung der Rechtsprechung befasst. Nach diesen Grundsätzen besteht wegen der grundsätzlich anderen Strukturen des PersVG LSA gegenüber dem BPersVG genereller Schulungsbedarf. Das BVerwG (Beschluss vom 14. November 1990, Az: 6 P 4/89; OVG Lüneburg Beschluss vom 29. August 2001, Az: 18 L 3778/98 ) hält eine 5-tägige Grundschulung für erforderlich, wobei Grundschulungen auch nicht ausnahmslos auf höchstens fünf Tage begrenzt sein sollen. Insoweit ist der Einzelfall zu beachten.

5 Die Vermittlung von Grundkenntnissen bezieht sich nicht einzig auf das Personalvertretungsrecht. So sind Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts- und Tarifrechts des öffentlichen Dienstes notwendig, damit der Personalrat seine Beteiligungsrechte sachgerecht wahrnehmen kann (strittig; bejahend BAG vom 15.5.86 - 6 ABR 74/83, AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972 und VGH Mannheim vom 13.11.79 - XIII 3415/78, PersV 82, 22; zum Meinungsstand vgl. Schneider, PersR 87, 159).

6 Im Rahmen der Vorschrift kann sowohl die Vermittlung von Grundkenntnissen als auch die von Spezialkenntnissen erforderlich sein. Spezialschulungen müssen von der Thematik her Sachgebiete betreffen, die zur Tätigkeit des Personalrats gehören. Daneben müssen sie dienststellenbezogen sein. Sie dürfen nicht Angelegenheiten betreffen, mit denen sich der Personalrat nicht oder nur am Rande zu befassen hat. Die Vermittlung von Spezialkenntnissen wird erforderlich sein, wenn der Personalrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Dienststelle, des Wissenstandes der Personalratsmitglieder und tatsächlich vorhandener oder künftig zu erwartender Aufgaben dieses Wissen benötigt (vgl. BAG vom 17.9.74 - 1 AZR 574/73, AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972). Auch bei der Entscheidung über die Entsendung eines Personalratsmitglieds zu einer Spezialschulung gilt der Grundsatz, dass eine Freistellung zu erfolgen hat, wenn der Personalrat die Entsendung eines seiner Mitglieder für erforderlich halten darf. Die Erforderlichkeit für den Besuch von Spezialschulungen für mehr als ein Personalratsmitglied besteht dann, wenn der Anfall von Angelegenheiten auf dem betreffenden Gebiet so groß ist, dass die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten von einem Personalratsmitglied allein nicht geleistet werden können (vgl. OVG Niedersachsen 21.5.1997 - 17 L2371/96)

Themenstellungen zu Spezialschulungen können sich mit verschiedenen Schwerpunkten befassen. Beispiele für die Erforderlichkeit von Schulungen aus der Rechtsprechung: Ja (erforderlich) Nein (nicht erforderlich)

JA:
Eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern zum Thema Mobbing ist bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar sind. Der Personalrat muß nicht erst warten, bis sich Mobbing in vollem Umfang im Betrieb auswirkt (vgl. ArbG Detmold 3. Kammer Beschluß vom 30. April 1998, Az: 3 BV Ga 3/98, ebenso ArbG Kiel 5. Kammer Beschluß vom 27. Februar 1997, Az: H 5d BV 41/96; ebenso BAG 7. Senat Beschluß vom 15. Januar 1997, Az: 7 ABR 14/96, was die Darlegung einer betriebliche Konfliktlage darlegen fordert, aus der sich für den betriebsrat ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt.)

"Diskriminierung am Arbeitsplatz" ArbG Frankfurt 7. Kammer Beschluß vom 31. Januar 1996, Az: 7 BV 298/95
"Kosten- und Leistungsverantwortung" (für PR-Vorsitzenden und Stellvertreter) Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (Beschluss vom 21. Juli 1998, Az: PB 25/98)
"Tarifrecht" BAG Beschluss vom 10. September 1973, Az: 1 ABR 6/73; BVerwG vom 27.4.79 - 6 P 3.78, PersV 81, 242 (so z.B. für die Einführung des TVöD i.d.R. 3 Tage RdSchr. BMI Oktober 2005)
"Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf", nur wenn konkret vorhersehbar ist, dass der Betrieb direkt oder indirekt von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sein wird. LAG Hamm (Urteil vom 11. August 2003, Az: 10 Sa 141/03)
"Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen", nur wenn keinerlei rhetorische Vorkenntnisse vorhanden und die Kenntnisse bei der Leitung von Betriebsversammlungen und bei der Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden benötigt werden. Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 22. November 2002, Az: 9 TaBV 17/02 (a.A. HessVGH 2.12.2004 22 TL 558/04)

"Konflikte mit dem Arbeitgeber lösen", wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch verschiedentliche Konflikte belastet ist, ArbG Heilbronn 7. Kammer Beschluß vom 14. März 2001, Az: 7 BVGa 3/01

Eine Schulung, die arbeitsrechtliche Grundkenntnisse vermittelt, ist nur für solche Personalratsmitglieder erforderlich, die im Personalrat mit arbeitsrechtlichen Fragen befaßt sind, und wenn es im Personalrat keine anderen Mitglieder gibt, die mit dieser Materie vertraut sind. Die Schulungsinhalte müssen "dienststellenbezogen" sein (BVerwG 6. Senat Beschluß vom 27. April 1979, Az: 6 P 17/78)

"Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Arbeitssicherheit)" BAG 6. Senat Beschluß vom 15. Mai 1986, Az: 6 ABR 74/83; BVerwG vom 27.4.79 - 6 P 3.78, PersV 81, 242

"Datenverarbeitung" (OVG Koblenz vom 29.6.82 - 4 A 4 /82)
"Beamtenrecht", wenn der Personalrat sich des Öfteren mit Beamtenangelegenheiten zu befassen hat. Auch die Auseinandersetzung mit Suchtproblemen kann als Vorbeugemaßnahme inhaltlicher Gegenstand einer Schulungsveranstaltung sein (vgl. OVG Bremen vom 1.2.91 - OVG PV B 1/91, PersR 91, 176).

Nein:
BVerwG 6. Senat Beschluß vom 23. April 1991, Az: 6 P 19/89 Die Teilnahme des (ersten oder einzigen) Stellvertreters des Vorsitzenden eines Personalrats an Schulungsveranstaltungen für Vorsitzende von Personal- und Betriebsräten mit dem Gegenstand "Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen, Verhandlungen und Versammlungen" ist nicht erforderlich im Sinne des § 47 Abs. 5 LPVG BW (*= § 46 Abs. 6 BPersVG), solange nicht feststeht, daß er demnächst Vorsitzender werden wird

Eine Schulung in rhetorischer Kommunikation nicht für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich (BVerwG 6. Senat Beschluß vom 27. April 1979, Az: 6 P 36/78, HessVGH 2.12.2004, 22 TL 558/04), PersV 2005, 423)
"Allgemeiner Grundkenntnisse des Sozial- und Sozialversicherungsrechts", ist ohne einen konkreten betriebsbezogenen Anlaß nicht erforderlich BAG 7. Senat Beschluß vom 4. Juni 2003, Az: 7 ABR 42/02

7 Die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme wird nicht in Frage gestellt, wenn der Schulungsinhalt nebenbei auch Sachgebiete betrifft, deren Kenntnis aufgrund der Situation in der Dienststelle für die Personalratsarbeit nicht erforderlich ist (vgl. BAG vom 27.9.74 - 1 ABR 71/73, AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972). Entscheidend kommt es darauf an, dass der Personalrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aufgrund des Schulungsprogramms davon ausgehen musste, dass überwiegend benötigtes Wissen vermittelt wird. Es ist allerdings nicht mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu vereinbaren, Personalratsmitglieder über Sachgebiete zu schulen, mit denen der betreffende Personalrat nicht oder nur am Rande befasst wird. (BVerwG 6. Senat Beschluss vom 8. September 1986, Az: 6 P 4/84)

8 Neben den Personalratsmitgliedern haben auch Ersatzmitglieder Anspruch auf die Vermittlung erforderlichen Wissens, damit sie jederzeit verantwortlich für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Personalratsmitglied personalvertretungsrechtliche Aufgaben übernehmen können. Jedoch gilt dieser Anspruch nicht für sämtliche Ersatzmitglieder. Im Fall der Verhältniswahl (Listenwahl) können so viele Ersatzmitglieder zu erforderlichen Schulungsveranstaltungen freigestellt werden, wie Personalratsmitglieder in den Personalrat gewählt worden sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass je Vorschlagsliste (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1) so viele Ersatzmitglieder für eine erforderliche Schulungsveranstaltung freigestellt werden können, wie die Vorschlagsliste Sitze errungen hat. Hat zum Beispiel die Vorschlagsliste "X" für die Gruppe der Angestellten zwei Sitze erreicht und sind insgesamt auf der Wahlvorschlagsliste sechs Bewerberinnen und Bewerber enthalten, so gilt der Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder nur für die an Stelle 3 und 4 der Vorschlagsliste aufgeführten Ersatzmitglieder. Hat Mehrheitswahl (vgl.§ 19 Abs. 3 Satz 3) stattgefunden, so können bei gemeinsamer Wahl so viele Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses zu Schulungsveranstaltungen freigestellt werden, wie Personalratsmitglieder vorhanden sind. Hat ein Personalrat beispielsweise sieben Mitglieder, so haben lediglich die Ersatzmitglieder, die an 8. bis 14. Stelle aufgeführt sind, einen Schulungsanspruch.

9 Neben dem Entsendebeschluss, der Grundlage für die Teilnahmepflicht des betreffenden Personalratsmitglieds oder Ersatzmitglieds ist, bedarf es der Freistellung durch die Dienststelle. Ist die Dienststellenleitung mit einer Entsendung des Personalrats zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nicht einverstanden, muss sie die Freistellung ausdrücklich verweigern. Grundsätzlich kommt eine derartige Verweigerung bei einem Schulungsprogramm, das sach- und personenbezogen erforderlich für die Personalratsarbeit ist, nur in Betracht, wenn zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Denkbar ist, dass ohne die dienstliche Tätigkeit des zu entsendenden Personalratsmitglieds wichtige Dienststellenaufgaben nicht erfüllt werden können. Die Dienststellenleitung kann auch wegen zwingender dienstlicher Erfordernisse die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulung nicht kategorisch verweigern. Sie muss vielmehr nach Möglichkeiten suchen, dem Personalrat die Teilnahme an der Schulung zu ermöglichen.

10 In Bezug auf die Dauer und die Häufigkeit der Teilnahme von Mitgliedern der Personalvertretung an Schulungen legt das Gesetz keine Grenze fest. Alleiniger Maßstab ist insoweit die Erforderlichkeit.

11 Personalratsmitglieder, die an einer erforderlichen oder geeigneten Schulungs- und Bildungsveranstaltung teilnehmen, dürfen keine Nachteile erleiden. Deshalb gilt das Lohnausgleichsprinzip; das Personalratsmitglied ist so zu stellen, als wenn es gearbeitet hätte (vgl. § 45 Satz 1). Freizeitausgleich für die über die Arbeitszeit hinausgehende Schulungszeit steht Personalratsmitgliedern nach der Rechtsprechung jedoch nicht zu (vgl. BVerwG vom 23.7.80 - 2 C 43.78, PersV 82, 63). Teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder haben Anspruch auf Schulung in gleichem Umfang wie vollzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Dienststelle bei über die individuelle Arbeitszeit des Personalratsmitgliedes hinausgehenden Schulungen die ansonsten arbeitsfreie Zeit bis zur Höhe der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Personalratsmitglieds zu vergüten hat (so aber BAG v. 16.2.2005 - 7 AZR 330/04 für das BetrVG). Im Geltungsbereich des PersVG LSA wird von den teilzeitbeschäftigten Personalratsmitgliedern ein Sonderopfer verlangt. Dies ist insbesondere unter europarechtlichen Vorgaben äußerst bedenklich. (vgl. EuGH v. 4.6.92 - C 360/90, ArbuR 92, 382; Däubler u.a., § 37 BetrVG Rn. 106 m.w.Nw., Altvater § 46 Rz. 116)

12 Die Dienststelle hat auch die Kosten zu tragen, die einem Personalratsmitglied durch die Teilnahme an einer notwendigen Schulungs- und Bildungsveranstaltung entstehen. Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Personalratsmitglieds ist § 42 Abs. 1. Personalratsmitglieder und Ersatzmitglieder, die an erforderlichen Schulungsveranstaltungen teilnehmen, haben Anspruch auf Ersatz der Teilnehmergebühren, der Unterbringungskosten, der Verpflegungskosten und der Reisekosten. Teilnehmergebühren, Unterbringungs- und Verpflegungskosten werden dem Personalratsmitglied üblicherweise vom Schulungsträger in Rechnung gestellt. Das Personalratsmitglied kann vom Schulungsträger nicht den Nachweis verlangen, wie sich die mit der Teilnehmergebühr in Rechnung gestellten Kosten nach der Kalkulation des Veranstalters im Einzelnen zusammensetzen (vgl. Däubler u.a., § 40 BetrVG Rn. 39 m.w.Nw.). Soweit das BAG (Urteil vom 4.3.79 - 6 ABR 70/76, AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972) bei der Erstattungspflicht für Generalunkosten enthaltende Teilnehmergebühren danach unterscheidet, ob Referentinnen bzw. Referenten arbeitsvertraglich zur Schulungstätigkeit verpflichtet sind, kommt dem insofern keine praktische Bedeutung zu. Die Erstattung von Reisekosten zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bemißt sich nach den Grundsätzen des § 42.

13 Bei der Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen handelt es ich um erforderliche Personalratstätigkeit, was eine Kostentragung nach § 42 Abs. 1 nach sich zieht.

14 Der Anspruch auf Schulung besteht ausnahmsweise auch bei erschöpften Haushaltmitteln. Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, welche für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, von der Dienststelle bei Fehlen von Haushaltsmitteln dann zu übernehmen, wenn der Schulungsbedarf unaufschiebbar ist. Unaufschiebbar ist die Teilnahme des Personalratsmitgliedes an einer Spezialschulung, wenn es die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, um einem akuten Handlungsbedarf auf Seiten des Personalrats zu genügen (BVerwG vom 26. Februar 2003, Az: 6 P 10/02) a.A. OVG LSA (Beschluss vom 6. Oktober 1999, Az: A 6 S 2/97 und Beschluss vom 1. Februar 1996, Az: 5 L 2/95), das aber auch eine Nachbeschaffung von Haushaltsmitteln für Zwecke des Personalrats ist nicht für schlechthin ausgeschlossen hält. Doch gelten auch in diesem Zusammenhang die Grundsätze des Haushaltsrechts. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu unterscheiden zwischen Aufwendung für die regelmäßige Tätigkeit des Personalrats und einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Mittelbedarf. Der regelmäßige Bedarf ist rechtzeitig vor der Aufstellung des Haushaltsplanes bei der Dienststelle geltend zu machen, um diese in den Stand zu setzen, entsprechende Haushaltsanforderungen zu stellen. Für unvorhersehbare und unvermeidliche Aufwendungen die Möglichkeit einer Nachbewilligung von Haushaltsmitteln. Doch ist auch dieser Mittelbedarf so rechtzeitig anzuzeigen, daß die dafür benötigten zusätzlichen Mittel vor dem Entstehen der Verpflichtung nachbewilligt werden können (BVerwG, Beschluß vom 24. November 1986). Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann in diesem Fall die Dienststelle dazu verpflichten, andere Mittel aus dem Deckungskreis zur Verfügung zu stellen.
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