letzte Aktualisierung 03.04.2025
Home Links Archiv
Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · � 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · � 12 - 24
Abschnitt 2 · � 25 - 29
Abschnitt 3 · � 30 - 42
Abschnitt 4 · � 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · � 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · � 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · � 56 - 60
Abschnitt 2 · � 61 - 69
Abschnitt 3 · � 70
Abschnitt 4 · � 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · � 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · � 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · � 80 - 81
Kapitel 2 · � 82
Kapitel 3 · � 83 - 97
Kapitel 4 · � 98
Kapitel 5 · � 99 - 100
Kapitel 6 · � 101
PersVG LSA - Teil 3
� 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 7 - Gerichtliche Entscheidungen
§ 78 Rechtsweg
§ 79 Fachkammern; Fachsenate
Gesetzestext
zur Kommentierung »
� 79 Fachkammern; Fachsenate
(1) F�r die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zust�ndigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter m�ssen Besch�ftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaft, Anstalt oder Stiftung des �ffentlichen Rechts sein.
Sie werden je zur H�lfte auf Vorschlag

1. der unter den Besch�ftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverb�nde und
2. der in � 1 bezeichneten Dienststellen
berufen. F�r die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes �ber ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer wird t�tig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beisitzern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: � 84 BPersVG

Erl�uterung:

1 (Abs. 1) Es werden spezielle Kammern f�r Landespersonalvertretungsrecht an den Verwaltungsgerichten gebildet, die die Entscheidungen nach diesem Gesetz zu treffen haben. Bei dem OVG wird ein Fachsenat gebildet. Von der M�glichkeit in Satz 2 ist in Sachsen-Anhalt kein Gebrauch gemacht worden. An allen drei Verwaltungsgerichten Dessau, Halle und Magdeburg sind Fachkammern gebildet.

2 (Abs. 2) Die Fachkammer besteht aus f�nf Richtern, einem Berufsrichter als Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Richter. Alle ehrenamtlichen Richter m�ssen Besch�ftigte des Landes, einer Gemeinde oder einer anderen juristischen Person des �ffentlichen Rechts (� 1), die unter den Geltungsbereich des Gesetzes f�llt. Mithin k�nnen z.B. Besch�ftigte von Gewerkschaften nicht ehrenamtliche Richter in der Fachkammer sein. Zwei der ehrenamtlichen Richter werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverb�nde berufen. Spitzenorganisationen sind der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Beamtenbund. Die weiteren zwei ehrenamtlichen Richter werden auf Vorschlag der in � 1 bezeichneten Dienststellen berufen. �� 6a, 20ff, 37ff Arbeitsgerichtsgesetz sind f�r die Berufung und Stellung sowie die Heranziehung zu den Sitzungen der ehrenamtlichen Richter entsprechend anzuwenden.

3 (Abs. 3) Die Fachkammer (bzw. der Fachsenat) werden t�tig mit einem vorsitzenden Richter und je zwei auf Vorschlag der Gewerkschaften und Dienststellen berufenen Mitglieder. Dabei muss bei den Gewerkschaftsvertretern je ein Beamter und ein Arbeitnehmer sein. Bei den Dienststellenvertretern k�nnen beide Vertreter aus einer Statusgruppe kommen.
Ihre Meinung ist gefragt:
Name:
Kommentar:
Copyright © 2006 by www.persvg.de Impressum