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Gesetzestext |
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§ 79 Fachkammern; Fachsenate |
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(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein.
Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag
1. der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und
2. der in § 1 bezeichneten Dienststellen
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beisitzern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 84 BPersVG
Erläuterung:
1 (Abs. 1) Es werden spezielle Kammern für Landespersonalvertretungsrecht an den Verwaltungsgerichten gebildet, die die Entscheidungen nach diesem Gesetz zu treffen haben. Bei dem OVG wird ein Fachsenat gebildet. Von der Möglichkeit in Satz 2 ist in Sachsen-Anhalt kein Gebrauch gemacht worden. An allen drei Verwaltungsgerichten Dessau, Halle und Magdeburg sind Fachkammern gebildet.
2 (Abs. 2) Die Fachkammer besteht aus fünf Richtern, einem Berufsrichter als Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Richter. Alle ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 1), die unter den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. Mithin können z.B. Beschäftigte von Gewerkschaften nicht ehrenamtliche Richter in der Fachkammer sein. Zwei der ehrenamtlichen Richter werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen. Spitzenorganisationen sind der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Beamtenbund. Die weiteren zwei ehrenamtlichen Richter werden auf Vorschlag der in § 1 bezeichneten Dienststellen berufen. §§ 6a, 20ff, 37ff Arbeitsgerichtsgesetz sind für die Berufung und Stellung sowie die Heranziehung zu den Sitzungen der ehrenamtlichen Richter entsprechend anzuwenden.
3 (Abs. 3) Die Fachkammer (bzw. der Fachsenat) werden tätig mit einem vorsitzenden Richter und je zwei auf Vorschlag der Gewerkschaften und Dienststellen berufenen Mitglieder. Dabei muss bei den Gewerkschaftsvertretern je ein Beamter und ein Arbeitnehmer sein. Bei den Dienststellenvertretern können beide Vertreter aus einer Statusgruppe kommen. |
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