letzte Aktualisierung 28.03.2024
Home Links Archiv
Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 102 Verweise auf andere Gesetze
§ 103 (weggefallen)
§ 105 (weggefallen)
§ 106 Übergangsbestimmungen
§ 107 (weggefallen)
§ 108 Inkrafttreten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 106 Übergangsbestimmungen
(1) Die Wahlperiode eines vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes gewählten Personalrates endet am 31. Mai 2005.

(2) Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts erfordert keine Neuwahl der Personalvertretungen. Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels gelten die bereits gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungen, die den Gruppen der Angestellten und Arbeiter angehören, als Angehörige der Gruppe der Arbeitnehmer. Der Vorstand ist gemäß § 30 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur noch zwei Gruppen vorhanden sind, neu zu wählen. In den Fällen, in denen der Wahlvorstand für Wahlen von Personalvertretungen vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts bereits bestellt wurde, sind die Wahlen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften durchzuführen.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

1 § 106 gewährleistet den einheitlichen Wahlzeitraum, indem bestimmt wird, dass die Personalräte, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes gewählt wurden, am 31. Mai 2005 endet. Damit beginnt die Amtszeit der 2005 neugewählten Personalräte einheitlich am 1. Juni 2005 und endet am 31. Mai 2010.

2 Das Gesetz ist am 23. Juni 2003 verkündet worden. Das lässt die Frage aufkommen, welche Auswirkungen § 106 auf Personalräte hat, die zwischen dem 23. Juni 2003 und 28. Februar 2004 gewählt wurden. Die danach außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählten Personalräte werden erst 2010 neugewählt, § 25 Abs. 2. Aber auch in diesem Fällen ist vom dem Ende der Wahlperiode am 31. Mai 2005 auszugehen. Das ergibt sich schon aus § 25 Abs. 1 Satz 2.

Absatz 2

3 Durch die Änderungen des Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts wird keine Neuwahl einer Personalvertretung ausgelöst. Alle Gruppenvertreter der Arbeiter und Angestellten gelten ab Inkrafttreten der Änderung als Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer.

4 Allerdings sind alle Vorstände der Personalvertretungen neu zu wählen. Durch die Reduzierung der Zahl der Gruppen reduziert sich auch die Größe des Vorstands um ein Mitglied. Sind beide Gruppen vertreten, hat der Vorstand drei Mitglieder, ist nur eine Gruppe vertreten, hat er zwei Mitglieder.

5 Zur Zeit laufende Personalratswahlen, in denen der Wahlvorstand vor Inkrafttreten der Änderungen bestellt wurde, werden nach altem Recht durchgeführt, auch wenn die Wahl selbst erst nach dem Inkrafttreten stattfindet. Das heißt, es wird noch in den früheren Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter gewählt. Die für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten gewählten Vertreter und Ersatzmitglieder geten aber von Beginn an als Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer.
Ihre Meinung ist gefragt:
Name:
Kommentar:
Copyright © 2006 by www.persvg.de Impressum