(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 1993 in Kraft.
(2) §§ 12 bis 25, 52 bis 95, soweit sie die Bildung von Personalvertretungen regeln, §§ 1, 4 bis 6, 27, 98 bis 100 und 103 bis 106 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. |