letzte Aktualisierung 05.10.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
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Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
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PersVG LSA - Teil 2
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Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 3 - Personalversammlung
§ 47 Zusammensetzung
§ 48 Einberufung; Tätigkeitsbericht
§ 49 Zeitpunkt
§ 50 Aufgaben der Personalversammlung
§ 51 Teilnahme weiterer Personen
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 50 Aufgaben der Personalversammlung
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen und die sich auf die Beachtung der geltenden Tarif- und Besoldungsbestimmungen richten. Die Beschlussfassung zu Sozialangelegenheiten bleibt hiervon unberührt.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 51 BPersVG, § 45 BetrVG

Erläuterung:

1 Die Vorschrift regelt den Themenbereich, mit dem sich die Personalversammlung befassen kann. Dies sind zunächst alle Angelegenheiten, die sich aus den allgemeinen Aufgaben und den Mitbestimmungstatbeständen der §§ 65 - 69 ergeben, also sich mit den Arbeitsbedingungen in der Dienststelle, den Tarif- und Besoldungsfragen, Arbeits- und Unfallschutz, Fragen der Beförderungs- und Aufstiegsentwicklung, Fortbildungsfragen, Arbeitszeit, Personalentwicklung, technische Ausstattung der Arbeitsplätze, Rationalisierungs- und Privatisierungsabsichten, Aufgabenerweiterungen etc. befassen. Diese Angelegenheit können auch behandelt werden, wenn die Dienststelle nicht unmittelbar zur Entscheidung befugt ist, aber die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle Einfluss auf die Dienststelle hat (Lorenzen u.a., § 51 BPersVG Rn. 8; Grabendorff u.a., § 51 Rn. 3). Der Personalrat hat die Schweigepflicht (vgl. § 10) zu beachten. Eine darüber hinaus gehende Schweigepflicht besteht nicht, weil alle Beschäftigten nach LBG, BAT-O, MTArb-O, TVöD… ihrerseits der Schweigepflicht unterliegen.

2 Fragen allgemeiner Art kann die Personalversammlung behandeln, wenn der angesprochene Bereich die Dienststelle berührt. In diesem Rahmen können Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten behandelt werden. Ihre Grenze finden die Möglichkeiten der Personalversammlung bei der Behandlung von Themen, die nur einen allgemein-, partei- oder gewerkschaftspolitischen, konfessionellen oder allgemeinen wirtschaftspolitischen Inhalt haben (BVerwG vom 6.9.84 - 6 P 17.92, PersR 85, 44). Zulässig ist die Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die bevorstehende Personalratswahl, da dies eine Angelegenheit ist, die die Dienststelle und die Beschäftigten unmittelbar betrifft.

3 Unzulässig ist die Werbung für politische Parteien. Die Personalversammlung ist hier zur Objektivität und Neutralität verpflichtet (entsprechend § 56 Abs. 4). Allerdings ist es zulässig, über gewerkschaftliche Angelegenheiten und die Zusammenarbeit mit Gewerkschaften im Rahmen der personalvertretungsrechtlich vorgesehenen Zusammenarbeit zu berichten. Die Gewerkschaftsvertreter haben das Recht, in dieser Hinsicht Ausführungen zu tätigen. Die Personalversammlung ist an die Friedenspflicht in der Dienststelle gebunden und darf daher als Organ nicht zum Arbeitskampf aufrufen (§ 56 Abs. 2). Davon unberührt bleibt jedoch das Recht jedes einzelnen Beschäftigten und Personalratsmitglieds, sich an Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien zu beteiligen.

4 Nach Zweck und rechtlicher Ausgestaltung hat die Personalversammlung den Charakter eines dienststelleninternen Ausspracheforums (BVerwG vom 6.9.84, a.a.O.). Sie ist ein unselbständiges personalvertretungsrechtliches Organ, das dazu dient, die Beschäftigten der Dienststelle über die Arbeit ihres Personalrats zu informieren. Darüber hinaus soll sie den Beschäftigten, dem Personalrat und der Dienststellenleitung Gelegenheit zur Aussprache, Kritik und Erfahrungsaustausch geben.

5 Die Personalversammlung kann sich nicht selbst konstituieren und auch ihre Beratungsgegenstände nicht selbst bestimmen. Einberufung und Festlegung der Tagesordnung sind Aufgabe des Personalrats (vgl. § 48). Dieser hat die technischen Vorbereitungen zu leisten und dafür Sorge zu tragen, dass die Versammlung ihrer Aufgabe, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Informationen zu verschaffen und ein Forum zur Aussprache und des Erfahrungsaustausches zu bieten, gerecht wird.

6 Die Personalversammlung hat keine selbständigen Entscheidungsbefugnisse. Sie ist weder ein dem Personalrat übergeordnetes "Dienststellenparlament", noch hat sie die Möglichkeit dem Personalrat Weisungen zu erteilen und an seiner Stelle zu handeln. Auf die Meinungsbildung des Personalrats als dem eigentlichen und allein entscheidungsbefugten Organ können die Beschäftigten nur indirekt durch Anregungen Einfluss nehmen (BVerwG vom 6.9.84, a.a.O.).

7 Die Beschäftigten haben das Recht in der Personalversammlung ihre Meinung frei zu äußern. Sie sind berechtigt, Kritik zu äußern und Missstände aufzuzeigen. Dabei können sie auch die Personen kritisieren, die für die Missstände verantwortlich sind. Die Meinungsäußerungen können sich auf die Arbeit des Personalrats oder Handlungen der Dienststellenleitung beziehen. Für die Personalversammlung gilt das Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (vgl. § 8). Seine Grenze findet die Meinungsfreiheit in der Friedens- und Neutralitätspflicht und dem Verbot der parteipolitischen Betätigung (vgl. Rn. 3). Eine unzulässige parteipolitische Betätigung liegt vor, wenn zu Zeiten des Wahlkampfes ein Referat von einem Spitzenpolitiker in seinem Wahlkreis im Rahmen seiner Wahlkampfstrategie gehalten wird (BAG vom 13.9.77 - 1 ABR 67/75, AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG).

8 Die Personalversammlung kann zu den Beschlüssen des Personalrats Stellung nehmen. Dabei ist es unerheblich, woher die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Beschlüsse kennen. Ferner kann die Personalversammlung dem Personalrat Anträge unterbreiten. Beides muss von der Versammlung beschlossen werden. Die beschlossenen Anträge bzw. Stellungnahmen sind für den Personalrat nicht bindend.

9 Wegen der Unverbindlichkeit der Beschlüsse der Personalversammlung wird allgemein angenommen, dass auch keine Pflicht zur Anfertigung einer Niederschrift bestehen soll (Niedersächsisches OVG vom 18.3.92 - 17 L 31/90, PersR 93, 127). Es empfiehlt sich jedoch, ein Protokoll zu führen.

10 Stellungnahmen zu Beschlüssen und Anträgen können von jedem Beschäftigten getätigt werden. Über die Annahme Anträgen entscheidet die Personalversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Beschäftigten. Die Personalversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Beschäftigten der Dienststelle anwesend ist. Umstritten ist, ob der Dienststellenleiter stimmberechtigt ist. Die Stimmberechtigung wird weitgehend abgelehnt (vgl. Grabendorff u.a., § 51 BPersVG Rn. 13 m.w.Nw.). Nach differenzierter Ansicht soll der Dienststellenleiter nur in solchen Angelegenheiten von der Stimmberechtigung ausgeschlossen sein, in denen er als Repräsentant des Dienstherrn in Interessenkollision gerät (VG Hamburg vom 17.11.58 - (...), ZBR 59, 132). § 51 Abs. 1 Satz 1 deutet nach diesseitiger Ansicht daraufhin, dass der Dienststellenleiter nur ein Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht haben soll.
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