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Gesetzestext |
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§ 48 Einberufung; Tätigkeitsbericht |
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(1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes muss der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr eine solche nicht stattgefunden hat. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 49 BPersVG, § 43 BetrVG
Erläuterung:
Absatz 1
1 Der Personalrat ist verpflichtet, einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung einzuberufen. Die Unterlassung der Einberufung ist eine grobe Pflichtverletzung (Grabendorff u.a., § 49 BPersVG Rn. 3 und 6). Der Personalrat hat selbst auf die Einhaltung des Termins zu achten. Nur zwingende, unvorhersehbare, äußere Umstände, die nicht im Einflußbereich des Personalrats liegen, können in der Regel eine Verschiebung der Personalversammlung in das nächste Kalenderhalbjahr rechtfertigen (VG Berlin vom 5.2.72 - (...), PersV 74, 209). In der Regel heißt deshalb, dass es sachliche Gründe für eine Abweichung geben muss. Zwingend ist die Erstattung des Tätigkeitsberichts einmal im Jahr, die Nichtdurchführung dieser jährlichen Personalversammlung stellt eine grobe Pflichtverletzung dar.
2 Hauptzweck ist die Erstattung des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Personalrats, der der Unterrichtung der Beschäftigten über die Tätigkeit des Personalrats dienen soll (HessVGH vom 17.5.72 - (...), ZBR 73, 123). Er darf alle Angelegenheiten ansprechen, die die Dienststelle und ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten. Der Tätigkeitsbericht muss die Arbeit des Personalrats vollständig und wahrheitsgemäß wiedergeben. Insbesondere müssen Beteiligungsangelegenheiten, mit denen der Personalrat im Berichtszeitraum befaßt war, so ausführlich wiedergegeben werden, dass die Beschäftigten ein zutreffendes Bild von der Tätigkeit erhalten. Darüber hinaus muss der Personalrat über die Behandlung von Anregungen und Anträgen vorangegangener Personalversammlung berichten. Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung oder der Gesamtpersonalrat dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, können im Bericht erwähnt werden. Der Tätigkeitsbericht darf keine Auskünfte enthalten, die die Schweigepflicht nach § 10 verletzen.
3 Darüber hinaus kann der Bericht das Verhältnis zur Dienststellenleitung und ggf. Meinungsverschiedenheiten und Kritik aufzeigen. Bestandteil des Berichtes ist ferner das Verhältnis zu den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und die Zusammenarbeit mit ihnen, wobei der Personalrat bei mehreren Gewerkschaften das Neutralitätsgebot beachten muss (vgl. § 56 Abs. 1). Ebenfalls berichten sollte der Personalrat über die Zusammenarbeit mit Stufenvertretungen oder Gesamtpersonalrat.
4 Form und Inhalt des Tätigkeitsberichtes müssen zumindest in den Grundzügen vom Personalrat beschlossen werden (BVerwG vom 8.10.75 - VII P 16.75, PersV 76, 420). Der Bericht muss nicht schriftlich abgefaßt werden, zum Beweis seiner formgerechten Erstattung kann dies jedoch sinnvoll sein. In der Regel trägt der Personalratsvorsitzende den Bericht vor, wobei jedoch auch ein anderes Mitglied des Personalrats damit ganz oder teilweise beauftragt werden kann, z.B. bei Spezialgebieten durch den Vortrag des Bearbeiters.
5 Der Dienststellenleiter erhält Gelegenheit, zum Tätigkeitsbericht des Personalrats Stellung zu nehmen. Er ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, zu Meinungsverschiedenheiten, Kritik oder sonstigen Punkten des Tätigkeitsberichtes Stellung zu nehmen.
6 Außerdem können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Personalversammlung zum Tätigkeitsbericht Stellung nehmen, Kritik üben sowie Erläuterungen und Ergänzungen verlangen (vgl. § 51). Es besteht Anspruch auf Beantwortung (Grabendorff u.a., § 49 BPersVG Rn. 12 m.w.Nw.). Die Personalversammlung kann den Personalrat nicht entlasten oder ihn abwählen. Auch ein Mißtrauensvotum ist rechtlich ohne Belang.
7 Zusätzlich zu den regelmäßigen (ordentlichen) Halbjahresversammlungen kann der Personalrat weitere außerordentliche Personalversammlungen einberufen, wenn er dies aus aktuellem Anlass für erforderlich hält. Der Personalrat beschließt nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen über die Einberufung und den Gegenstand, der auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Absatz 2
8 Außerdem ist der Personalrat verpflichtet, eine außerordentliche Personalversammlung einzuberufen, wenn die Dienststellenleitung oder ein Viertel der Wahlberechtigten dies verlangt. Dabei muß der Gegenstand, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, genau benannt werden. Der Personalrat beschließt auch hier über die Einberufung, er hat jedoch wenig Entscheidungsspielraum. Er kann lediglich prüfen, ob der beantragte Gegenstand ein zulässiges Thema für eine Personalversammlung ist.
9 Bei einem Antrag der Beschäftigten muss bei Antragstellung ein Viertel der Wahlberechtigten "voll" sein. Dies sind z.B. bei 121 Wahlberechtigten der Dienststelle mindestens 31, denn 30 sind noch nicht ein Viertel von 121.
Absatz 3
10 Eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder ein entsprechender Berufsverband kann die Einberufung einer ordentlichen Personalversammlung verlangen, wenn der Personalrat seiner Verpflichtung zur Durchführung einer ordentlichen Personalversammlung im vorhergehenden Kalenderhalbjahr nicht nachgekommen ist. Vor einem gerichtlichen Auflösungsantrag wegen groben Pflichtverstoßes soll dem Personalrat Gelegenheit gegeben werden, seiner Verpflichtung zur Abhaltung einer Versammlung und Abgabe eines Tätigkeitsberichtes nachzukommen. Eine Gewerkschaft oder ein Berufsverband ist in der Dienststelle vertreten, wenn sie mindestens ein Mitglied hat (vgl. § 2 Rn. 7). Der Nachweis der Mitgliedschaft kann notfalls auch durch notarielle Erklärung beigebracht werden.
11 Gewerkschaften können nur ordentliche Personalversammlungen nach Abs. 1, nicht jedoch außerordentliche nach Abs. 2 beantragen. Der Personalrat hat allerdings einen Antrag auf eine außerordentliche Versammlung einer antragsberechtigten Gewerkschaft dahingehenden zu prüfen, ob ein sachlicher Grund für eine Versammlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn tatsächlich im vorangegangen Kalenderhalbjahr keine Personal- oder Teilpersonalversammlung stattgefunden, der Personalrat also keinen Tätigkeitsbericht abgegeben hat.
12 Der Antrag richtet sich an den Personalrat. Dieser hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang eine ordentliche Personalversammlung einzuberufen. Sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, fasst der Personalrat einen Beschluss. Bei der Berechnung der Frist zählt der Tag, an dem der Antrag eingegangen ist, nicht mit (vgl. § 187 BGB). Der Personalrat muss in dieser Frist die Versammlung einberufen und nach den allgemeinen Regeln durchführen. Die Personalversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages stattfinden, Satz 2. Die Durchführung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Für die inhaltliche und technische Vorbereitung muss dem Personalrat jedoch ausreichend Zeit verbleiben. |
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