letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 3 - Personalversammlung
§ 47 Zusammensetzung
§ 48 Einberufung; Tätigkeitsbericht
§ 49 Zeitpunkt
§ 50 Aufgaben der Personalversammlung
§ 51 Teilnahme weiterer Personen
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 49 Zeitpunkt
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse entgegenstehen. Die Teilnahme hat keine Minderung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder Zulagen zur Folge. Finden Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; gleiches gilt für Wege- und Fahrtzeiten. § 33 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Kosten der Reise zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort nach den Vorschriften des nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erstattet.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 50 BPersVG, § 44 BetrVG

Erläuterung:

1 (Abs. 1) Die regelmäßigen Halbjahresversammlungen und die auf Wunsch des Dienststellenleiters oder eines Viertels der Beschäftigten einberufenen außerordentlichen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt. Nur wenn die dienstlichen Verhältnisse zwingend eine andere Regelung erfordern, kann davon abgewichen werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine Personalversammlung während der Dienstzeit betriebsstörend in die technische Organisation der Dienststelle eingreift. Allerdings muss die Betriebsstörung objektiv und unausweichlich sein. Dabei muss es allerdings um eine gewichtige Störung handeln. Andernfalls wären Personalversammlungen stets störend und damit unzulässig. Eine gewisse, zeitweilige Beeinträchtigung des Dienststellenbetriebes muss notwendigerweise hingenommen werden und wird im Gesetz vorausgesetzt (BVerwG vom 25.6.84 - 6 P 2.83, PersV 84, 500).

2 Besteht die Möglichkeit der Änderung des Dienstplanes, so darf die Versammlung nicht in die arbeitsfreie Zeit gelegt werden. Stehen der Durchführung einer Vollversammlung dienstliche Notwendigkeiten entgegen, so hat der Personalrat zunächst zu prüfen, ob Teilversammlungen während der Arbeitszeit erfolgen können. Nur wenn auch dies nicht möglich ist, können Personalversammlung oder Teilversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Es soll möglichst allen Beschäftigten die Teilnahme ermöglicht werden, daher wird der Personalrat in Betrieben mit Schichtdienst und täglich sich überschneidenden Dienstplänen in der Regel Teilversammlungen abhalten. Möglich ist auch die Versammlung so zu legen, dass sowohl die erste als auch die zweite Schicht teilweise während der Arbeitszeit daran teilnehmen kann.

3 Zeit und Ort der Personalversammlung bzw. Teilversammlungen bestimmt der Personalrat autonom (OVG Bremen vom 5.3.74, PersV 80, 62). Er darf dabei nicht mehr Zeit ansetzen, als voraussichtlich benötigt wird, wobei dem Personalrat hier ein Beurteilungsspielraum zusteht. Der Dienststellenleiter ist über Ort und Zeit der Versammlung zu informieren, bevor die förmliche Einladung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 erfolgt.. Er muss die Personalversammlung bzw. die Teilversammlungen nicht genehmigen. Es empfiehlt sich jedoch eine terminliche Verständigung mit dem Dienststellenleiter herbeizuführen, damit rechtzeitig die entsprechenden Vorbereitungen seitens der Dienststelle getroffen werden können (vgl. auch BVerwG vom 25.6.84 - 6 P 2.83) und der Dienststellenleiter auch anwesend ist.

4 Beschäftigte, die an einer Personalversammlung während der Arbeitszeit teilnehmen, erhalten als Beamte ihre Dienstbezüge, als Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte ihr Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen weiter. Die Beschäftigten werden also so behandelt, als hätten sie gearbeitet. Die Entgeltfortzahlung gilt auch für die Wegezeiten, die während der Arbeitszeit vom Dienstort zur Personalversammlung und zurück bewältigt werden müssen. Nehmen Beschäftigte, die sich im Urlaub befinden an der Versammlung teil, so erhalten diese neben ihrem Urlaubsentgelt keine zusätzliche Vergütung (vgl. Grabendorff u.a., § 50 BPersVG Rn. 7 m.w.Nw.). Geht die Versammlung zeitlich über die Arbeitszeit hinaus, so ist Dienstbefreiung in entsprechenden Umfang zu erteilen.

5 Beschäftigte, die an einer aus dienstlichen Notwendigkeiten außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlung teilnehmen, erhalten Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang. Das gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung des Satz 3 Halbsatz 2 auch für Wege- und Fahrtzeiten. Der Zeitpunkt der Dienstbefreiung ist nicht konkret geregelt und daher mit dem Dienststellenleiter abzustimmen. Die tariflichen Regelungen sind dabei zu beachten.

6 Die Teilnahme an der Personalversammlung ist ein Recht, aber keine Pflicht für die Beschäftigten. Bei Nichtteilnahme besteht allerdings weiter die Pflicht, zu arbeiten. Auch für die Mitglieder des Personalrats besteht keine Rechtspflicht auf Teilnahme.
Wenn allerdings der Personalrat zumindest einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht erstatten muss, dürfte auch die Teilnahme aller PR-Mitglieder Pflicht sein, wenn nicht ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt.

7 (Abs. 2) Beschäftigte erhalten die notwendigen Fahrkosten von der Dienststelle zum Ort der Personalversammlung erstattet. Dabei sind die Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten (§ 88 Abs. 1 BG LSA) entsprechend anzuwenden. Die Erstattungspflicht für Fahrkosten ist nicht auf die in Abs. 1 bezeichneten Personalversammlungen beschränkt, da ein ausdrücklicher Verweis auf Abs. 1 (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 4 BPersVG) fehlt. Sie bezieht sich auf alle ordentlichen und außerordentlichen Personalversammlungen bzw. Teilversammlungen.

8 Nehmen Beschäftigte an nicht ordnungsgemäßen Personalversammlungen teil, können Maßregelungen irgendwelcher Art nur erfolgen, wenn diese Beschäftigten den Umstand der Gesetzwidrigkeit kannten oder hätten kennen müssen. Wird die Unzulässigkeit erst während der Versammlung bekannt, so können daraus keine finanziellen oder sonstigen Nachteile entstehen. Streiten sich Personalrat und Dienststelle darüber, ob ein bestimmtes Thema zulässig oder unzulässig ist, so besteht die Pflicht zur Gehalts- bzw. Lohnfortzahlung selbst dann, wenn das Thema unzulässig war. Der Dienststellenleiter muss seine Bedenken an geeigneter Stelle (z.B. schwarzes Brett) bekannt machen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit durch vorläufigen Rechtsschutz z.B. die Erörterung eines seiner Meinung nach unzulässigen Themas oder die Durchführung einer außerordentlichen Versammlung während der Arbeitszeit untersagen zu lassen (vgl. für das BetrVG, LAG Bremen vom 5.3.82 - (...), BB 82, 1573).
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