letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
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PersVG LSA - Teil 1
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§ 102 - 108
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Teil 1 - Kapitel 4 - Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 52 Stufenvertretungen
§ 53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen
§ 54 Gesamtpersonalrat
§ 55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Gesetzestext
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§ 55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(2) Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 5, Abs. 6 und 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 56 BPersVG, § 51 BetrVG

Erläuterung:

1 Die Vorschriften übertragen im Wesentlichen die Reglungen für die Wahl, Geschäftsführung und Rechtsstellung der örtlichen Personalräte auf die Gesamtpersonalräte. Abweichung werden explizit in den §§ 52-55 bezeichnet. § 55 enthält zwingendes Recht. Wegen der beschränkten Verweisung gilt insbesondere die Freistellungsstaffel des § 44 Abs. 5 Satz 1 nicht. Nach § 55 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 kann eine Freistellung nach Erfordernis vorgenommen werden. Auch die Bestellung des Wahlvorstandes wurde abweichend geregelt. Auf die Erläuterungen zu § 54 Abs. 2 wird verwiesen.

Das Wahlverfahren entspricht dem der örtlichen Personalräte nach § 19. Die Wahl des Gesamtpersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in der Dienststelle (Personalrat der Hauptdienststelle) und der verselbständigten Dienststellenteile (Nebenstelle, Außenstelle oder des Teiles der Dienststelle nach § 6 Abs. 3) stattfinden. Für die Wahl des Gesamtpersonalrates ist ein besonderer Wahlvorstand zu bestellen.

2 Die Größe und Zusammensetzung stellt der Wahlvorstand nach der Zahl und Gruppenstärke der Beschäftigten fest. Hier gilt im Unterschied zu § 52 Abs. 3 wieder die Zahlenstaffel des § 16. Die Gruppenstärke wird nach dem d’ Hondt’schen Höchstzahlverfahren errechnet. Eine kleine Gruppe, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 erfüllt, soll Anspruch auf mindestens einen Vertreter im Gesamtpersonalrat haben (BVerwG vom 20.11.79 - 6 P 10.79)

3 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Beschäftigte, die auch zu den einzelnen Personalräten der Dienststellenteile wahlberechtigt und wählbar sind. Beschäftigte können gleichzeitig in den örtlichen Personalrat und den Gesamtpersonalrat und in der Landesverwaltung außerdem noch in die Stufenvertretungen gewählt werden.

4 Die Vorschriften über die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der örtlichen Personalräte sind entsprechend anzuwenden. Keine Anwendung finden u.a. die Vorschriften über die Personalversammlung und die Freistellungsstaffel des § 44 Abs. 5. Die Zahl, der von der Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellenden Mitglieder muss nach § 53 Abs. 2 zwischen Dienststellenleiter und Gesamtpersonalrat ausgehandelt werden. In Streitfällen wird wieder die Einigungsstelle angerufen, da § 55 Abs. 2 auf die entsprechende Anwendung der Vorschrift bei Stufenvertretungen (vgl. § 53 Abs. 2) verweist.

5 Da auf die Vorschriften der §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 verwiesen wird, dürfen Mitglieder des Personalrats nicht von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung ausgeschlossen werden und genießen einen gesonderten Kündigungs- und Versetzungsschutz. Auch für freigestellte Gesamtpersonalratsmitglieder gilt dieser Schutz in entsprechender Anwendung in Verbindung mit § 8.
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