letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Teil 1 - Kapitel 4 - Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 52 Stufenvertretungen
§ 53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen
§ 54 Gesamtpersonalrat
§ 55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 54 Gesamtpersonalrat
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand. § 22 gilt entsprechend.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 55 BPersVG, 47 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Haben sich Nebenstellen, Außenstellen oder Teile einer Dienststelle nach § 6 Abs. 3 verselbständigt (siehe § 6 Rz. 6-9), so schreibt die Vorschrift zwingend die Bildung eines Gesamtpersonalrates vor. Die Vorschrift ist allerdings auf den Fall der Verselbständigung beschränkt. Die Bildung von Eigenbetrieben oder anderer eigenständiger Einrichtungen kann diese Folge nicht auslösen. Da die Bildung des Gesamtpersonalrates zwingend an eine Verselbständigung i.S.v. § 6 Abs. 3 gebunden ist, ist dieser auch an die Geltungsdauer eines Verselbständigungsbeschlusses und dessen Wirksamkeit gebunden. Die Amtsdauer des Gesamtpersonalrates entspricht deshalb der Amtsdauer der anderen (örtlichen) Personalräte der Dienststelle.

2 Gesamtpersonalräte haben die Aufgabe, Personalvertretung für sämtliche Angelegenheiten zu sein, die mehrere örtliche Personalräte betreffen, den gesamten Dienststellenbereich umfassen oder aber zentral von der Stammdienststelle geregelt, aber nur in einem verselbständigten Dienststellenteil wirksam werden. Der Gesamtpersonalrat ist damit eine personalvertretungsrechtliche Einheit und eine geschlossene Interessenrepräsentation der Beschäftigten, die sonst nur durch den örtlichen Personalrat vertreten würden, der seinerseits aber der Leitung der Hauptdienststelle nicht zugeordnet wäre, so dass auch eine Beteiligung nicht in Betracht käme (BVerwG 15.8.1983 - 6 P 18.81; BVerwGE 67, 353, PersV 1985,291; BVerwG 20.6.1978, PersV 1979, 289). Daraus folgt, dass der Gesamtpersonalrat die Funktionen des örtlichen Personalrats wahrnimmt, wenn und soweit die Funktionen des einzelnen örtlichen Personalrates nicht ausreichen oder keine Zuständigkeiten bestehen. Der Gesamtpersonalrat hat deshalb auch eine Auffangzuständigkeit.

3 Der Gesamtpersonalrat ist nicht zu verwechseln mit den Stufenvertretungen. Er wird gleichberechtigt neben den Personalräten gebildet ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Die Zuständigkeitsverteilung richtet sich nach § 71. Er nimmt die Beteiligungsrechte immer dann wahr, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle Entscheidungen trifft, die den verselbständigten Dienststellenteil ausschließlich oder deren Beschäftigte oder beide Bereiche zumindest auch betrifft.

Absatz 2

4 Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gibt es in Abs. 2 eine Besonderheit. Der für die Wahl eines Gesamtpersonalrates erforderliche Wahlvorstand wird nicht von dem (vielleicht) vorher bestehenden Gesamtpersonalrat oder einer einzuberufenden Personalversammlung bestellt. Die Bestellung erfolgt vielmehr durch die Dienststellenleitung, bei der der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll. Dies ist üblicherweise die Stamm- oder Hauptdienststelle. Nur ihr ist die Bestellungsbefugnis zuerkannt worden. Auch die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung ist nicht vorgesehen (Abweichung von § 21).

5 Die entsprechende Anwendung des § 22 setzt für die Bestellung durch die Dienststellenleitung einen entsprechenden Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft/Berufverbandes voraus. Das bedeutet, dass ein Gesamtpersonalrat ohne einen solchen Antrag nicht gewählt werden kann. Dies ist sehr problematisch, da insoweit bei Entscheidungen, die mehrere Personalräte in einer Dienststelle betrifft, eine Vertretungslücke entsteht.

In einem solchen Fall wird die Dienststellenleitung nach der zwingenden Vorschrift in Abs. 1 infolge ihrer Bindung an Recht und Gesetz gehalten sein, von sich aus auch ohne entsprechenden Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen.
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