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§ 53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen |
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(1) Für die Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 12 bis 15, 17 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 5, Abs. 6, 7 und §§ 45 und 46 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung aus.
(2) Die Mitglieder der Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 62 Abs. 1 bis 6 gilt entsprechend. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 54 BPersVG
Erläuterung:
Absatz 1
1 Die in Abs. 1 genannten Vorschriften über die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der örtlichen Personalräte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend anzuwenden. Keine Anwendung finden u.a. die Vorschriften über die Größe der Personalräte, § 16, hier gilt § 52 Abs. 3. Das gleiche gilt für die Freistellungsstaffel des § 44 Abs. 5 Satz 1. Die Zahl, der von der Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellenden Mitglieder muss zwischen Dienststellenleiter und Stufenvertretung ausgehandelt werden, wobei in Streitfällen die Einigungsstelle endgültig entscheidet (vgl. § 53 Abs. 2). Ebenso findet keine Personalversammlung zur Bestellung eines Bezirks - oder Hauptwahlvorstandes statt, wenn die bisherigen Bezirks- oder Hauptpersonalräte keine entsprechenden Wahlvorstände bestellen.
2 Zwischen örtlichen Personalräten, Bezirks- und Hauptpersonalräten besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis. Es gibt daher auch keine Weisungsrechte um Verhältnis zueinander (BVerwG vom 14.4.61 - VII P 8.60, PersV 61, 256).
3 Bei den regelmäßigen Wahlen finden die Personalrats- und Stufenvertretungswahlen grundsätzlich gleichzeitig statt. In diesem Fall führen die örtlichen Wahlvorstände neben den örtlichen Personalratswahlen auch die Stufenvertretungswahlen durch. Die Bezirks- bzw. Hauptwahlvorstände leiten die Stufenvertretungswahlen, erteilen den örtlichen Wahlvorständen Aufträge und fassen das Wahlergebnis zusammen (vgl. §§ 31ff, 41ff Wahlordnung).
4 Finden die Stufenvertretungswahlen nicht gleichzeitig mit den örtlichen Personalratswahlen statt, so bestellen die örtlichen Personalräte auf Ersuchen des Bezirks- bzw. Hauptwahlvorstände die örtlichen Wahlvorstände. Besteht kein örtlicher Personalrat, so bestellen die örtlichen Dienststellenleiter auf Ersuchen des Bezirks- bzw. Hauptwahlvorstände die örtlichen Wahlvorstände.
5 Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Bezirks- und Hauptpersonalrates gelten mit geringfügigen Abweichungen die Vorschriften für die Wahl der örtlichen Personalräte. Sofern bereits ein Bezirks- bzw. Hauptpersonalrat besteht, so ist dieser verpflichtet, den Bezirks- bzw. Hauptwahlvorstand einzuberufen. Bestehen diese Personalvertretungen noch nicht oder werden vorschriftswidrig von den Personalräten keine Wahlvorstände bestellt, so findet zur Bestellung des Bezirkswahlvorstandes und des Hauptwahlvorstandes keine Personalversammlung statt. Anstelle der Personalversammlung ist der Dienststellenleiter verpflichtet, den Bezirks- bzw. Hauptwahlvorstand einzuberufen. Es ist ein Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft erforderlich.
Nach einer Neuwahl hat der Wahlvorstand alle gewählten Mitglieder des Bezirks- bzw. Hauptpersonalrates innerhalb von einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung einzuladen (§ 32 Abs. 1). Für die Konstituierung steht den Stufenvertretungen also der gleiche Zeitraum zur Verfügung wie den örtlichen Personalräten.
Absatz 2
6 Für Stufenvertretungen gilt hinsichtlich der Freistellung von Personalvertretungsmitgliedern keine festgelegte Staffel entsprechend der Vorschrift für örtliche Personalräte (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 1). Die Stufenvertretung kann aber Mitglieder ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen, wenn und soweit dies nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (vgl. § 53 Ab. 2). Werden sich Dienststelle und Personalrat hinsichtlich der Zahl der freizustellenden Mitglieder der Stufenvertretung nicht einig, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 53 Abs.2 Satz ). |
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