letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 5 - Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
§ 56 Regelmäßige Gespräche; Friedenspflicht
§ 57 Allgemeine Aufgaben des Personalrats
§ 58 Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes; Wahrung der Vereinigungsfreiheit
§ 59 Beteiligung bei Unfallverhütung
§ 60 Verwaltungsanordnungen
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 59 Beteiligung bei Unfallverhütung
(1) Der Personalrat achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, unterstützt die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft und setzt sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein.

(2) Der Personalrat ist bei der Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen hinzuzuziehen. Bei der Untersuchung von Dienst- und Arbeitsunfällen durch die Dienststelle oder die in Absatz 1 genannten Stellen ist ein Mitglied des Personalrates, das von diesem bestimmt ist, hinzuzuziehen.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 81 BPersVG; §§ 89 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Hiernach ergibt sich für den Personalrat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur aktiven Zusammenarbeit mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Betracht kommenden Behörden und Stellen (zum ganzen Kohte, PersR 83, 3; Elsner, PersR 90, 59; Buchholz, ZTR 91, 455; Nitschki, PersR 92, 390; Rautenberg, PersR 92, 395). Die Verpflichtung des Personalrats, sich für die Durchführung der Vorschriften einzusetzen, besteht sowohl gegenüber der Dienststellenleitung als auch gegenüber den Beschäftigten. Die Pflicht der Dienststellenleitung zur Einhaltung und Überwachung der Vorschriften zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen werden hierdurch nicht berührt. Dem Personalrat steht eine Befugnis zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht zu. Hierfür trägt die Dienststellenleitung die alleinige Verantwortung.

2 Zuständige Behörden für den Arbeitsschutz sind staatliche Stellen wie die Gewerbeaufsichtsämter, Gesundheitsbehörden, Gewerbeärzte, Immissionschutzbehörden, Baubehörden und Stellen für vorbeugenden Brandschutz. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und sonstigen Berufsgenossenschaften. Übrige in Betracht kommende Stellen sind beispielsweise die Technischen Überwachungsvereine, die Sicherheitsbeauftragten, der Sicherheitsausschuss, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Vertrauens- und Betriebsärztinnen und -Ärzte.

3 Der Begriff des Arbeitsschutzes ist weit aufzufassen. Hierzu zählen die Unfallverhütung sowie alle der Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten dienenden Vorschriften. Neben den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind dies auch die betreffenden Bestimmungen in Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen (ebenso Däubler u.a., § 89 BetrVG Rn. 2; Auflistung der in Betracht kommenden Vorschriften bei Grabendorff u.a., § 81 BPersVG Rn. 9). Der Arbeitsschutz umfasst sowohl den technischen als auch den sozialen Arbeitsschutz, so dass auch gesundheitsfördernde Einrichtungen wie Erholungseinrichtungen, die sanitären Einrichtungen, der Betriebssport als auch Ernährungsfragen in der Kantine unter den Begriff fallen.

4 Neuerdings wird zu Recht die Forderung erhoben, den betrieblichen Umweltschutz wegen der natürlichen Zusammengehörigkeit von Arbeits- und Umweltschutz auch unter die für den Arbeitsschutz geltenden Mitbestimmungstatbestände zu fassen (vgl. Brüggemann/Riehle; Kloepfer/Veit, NZA 90, 121; Trümner, Mitbestimmung 89, 356 ff.; Salje, BB 88, 73). Die ist im Betriebsverfassungsgesetz durch die Novellierung im Jahre 2001 bereits geschehen (§ 88 Nr.1a BetrVG).

5 Der Personalrat kann sich, ohne dass hierzu eine Abstimmung mit der Dienststelle oder die Einhaltung des Dienstwegs erforderlich wäre, anregend, beratend, Auskunft erteilend und Auskunft suchend an die vorgenannten Stellen wenden. Da dem Personalrat die Auskunftserteilung als Pflicht auferlegt ist, ist er nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings wird im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit vor Erhebung von Anzeigen o.ä. das Bemühen um betriebliche Abhilfe vorauszugehen haben.

6 Der Personalrat ist bereits im Vorfeld verpflichtet, alle Maßnahmen anzuregen, vorzuschlagen und zu ergreifen, die dem Arbeitsschutz der Beschäftigten und der Unfallverhütung dienen. Es bedarf hierzu keines besonderen Anlasses. Der Personalrat kann jederzeit Betriebsbegehungen vornehmen und unangekündigte Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durchführen. Dies gilt auch für ansonsten aus sicherheits- oder datenschutzrechtlichen Gründen gesperrte Bereiche der Dienststelle (vgl. LAG Frankfurt vom 4.2.72 - 5 TaBV 3/71, BB 72, 1408).

Absatz 2

7 Dienststellenleitung und die in Abs. 1 genannten Stellen haben den Personalrat bei allen Besichtigungen und Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz oder Unfallverhütung sowie Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Begriff des Unfalls entspricht nicht dem des § 135 BBG. Die Hinzuziehungspflicht besteht auch bei Untersuchungen von Unfällen, bei denen nur Sachschaden entstanden ist (BVerwG vom 8.12.61 - VII P 7.59, AP Nr. 2 zu § 68 BPersVG) oder die sich außerhalb der Dienststelle ereignet haben (Grabendorff u.a., § 81 BPersVG Rn. 18). Die Personalvertretung kann durch Beschluss eines seiner Mitglieder hierfür bestimmen.

8 In Abs. 2 wird vorausgesetzt, dass immer derjenige Personalrat zu beteiligen ist, in dessen Dienststelle die Besichtigung bzw. Unfalluntersuchung stattfindet. Auf verwaltungsorganisatorische Zuständigkeiten oder die Zugehörigkeit betroffener Beschäftigter kommt es also nicht an. § 1552 Abs. 1 i.V.m. § 1553 RVO verpflichtet die Dienststellenleitung zur Meldung schwerwiegender Unfälle (Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder Tod eines Beschäftigten) innerhalb von drei Tagen an die Ortspolizeibehörde. Die Anzeige ist von der Personalvertretung, d.h. der oder dem Vorsitzenden, mit zu unterzeichnen, außerdem erhält sie eine Abschrift. Trotz der Unterzeichnung bleibt allein die Dienststellenleitung für den Inhalt der Anzeige verantwortlich (Grabendorff u.a., § 81 BPersVG Rn. 24). Nach beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 45 Abs. 3 BeamtVG) besteht eine Pflicht der Dienststellenleitung, Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten zu untersuchen und darüber der für die Anerkennung als Dienstunfall zuständigen Stelle zu berichten. Eine Durchschrift dieses Berichts ist der Personalvertretung auszuhändigen; er ist dagegen nicht von der Personalvertretung zu unterzeichnen.

9 Die Dienststellenleitung ist zur sofortigen Mitteilung von Auflagen und Anordnungen der in Abs. 1 genannten Stellen, damit der Personalrat die Umsetzung überwachen und durchsetzen kann. Diese Pflicht umfasst auch die Mitteilung verwaltungsinterner Stellungnahmen und Berichte (Altvater u.a., § 81 BPersVG Rn. 8).

10 Gem. § 719 i.V.m. § 767 Abs. 1 RVO ist in Dienststellen mit mehr als zwanzig Beschäftigten mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter unter Mitwirkung der Personalvertretung zu bestellen. Nach § 719 Abs. 4 RVO hat sich die Dienststellenleitung mindestens einmal im Monat mit den Sicherheitsbeauftragten oder mit dem Sicherheitsausschuss zum Zwecke des Erfahrungsaustausches zu treffen. Der Personalrat hat bereits gem. § 719 Abs. 4 RVO ein Teilnahmerecht an Besprechungen der Dienststellenleitung mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuss. Seit der Novellierung des Arbeitssicherheitsgesetztes (ASiG) 2003 gelten seine Regelungen nach § 16 ASiG auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Die Dienststelle hat demnach Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, ohne Rücksicht auf die Größe der Verwaltungen, zu bestellen.
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