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Gesetzestext |
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§ 60 Verwaltungsanordnungen |
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(1) Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches erlassen, so hat sie der Personalvertretung die Entwürfe rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu erörtern. Dies gilt nicht für Regelungen, bei deren Erlass nach § 94 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen sind.
(2) Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sollen die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Stufenvertretungen nach Absatz 1 beteiligen. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschrift: § 78 Abs 1. Nr.1 BPersVG
Erläuterung:
1 Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle vor dem Erlass von Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs dem Personalrat die entsprechenden Entwürfe mitzuteilen und mit ihm zu erörtern, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 94 BG LSA) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind. Zielrichtung dieses Beteiligungsrechts ist es, in Verwirklichung des Demokratieprinzips das (einseitige) Direktionsrecht des Arbeitgebers einer, wenn auch sehr schwachen, Beteiligung der Personalvertretung zu unterwerfen. Es erstreckt sich auf die Vorbereitung der unter die Norm fallenden Verwaltungsanordnungen, welche die Beschäftigten in ihrer Stellung als Angehörige der Dienststelle und persönlich und sozial als abhängig beschäftigte "Arbeitnehmer" unmittelbar betreffen, ohne dass dies zugleich die Art und Weise der konkreten Dienstausübung der Dienststelle oder Teile von ihr gegenüber Außenstehenden wahrzunehmen hat (BVerwG Beschl. v. 6.2.1987 6 P 9.85 -; PersR 87, 165). Die Norm hat strukturelle Ähnlichkeiten zu dem Mitbestimmungsrecht in § 65 Abs. 1 Nr. 12, ist jedoch auf Verwaltungsanordnungen beschränkt. Inhaltlich muss nur eine rechtzeitige Mitteilung und Erörterung stattfinden. Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Einwendungen des Personalrates ist nicht gegeben.
2 Verwaltungsanordnungen sind Regelungen wie beispielsweise Erlasse, Verfügungen oder Rundschreiben, die die Dienststelle mit innerdienstlicher Verbindlichkeit zur Regelung von innerdienstlichen, sozialen, personellen oder organisatorischen Angelegenheiten der Beschäftigten trifft (Altvater u.a., § 78 BPersVG Rn. 4). Unter einer Verwaltungsanordnung sind allgemeine Regelungen des Dienstherrn zu verstehen, die gestaltend in die Belange der Beschäftigten eingreifen (VG Bremen vom 19.10.92) Sie haben Weisungscharakter. Auch Anordnungen, die lediglich normvollziehenden Charakter (Vollzug von Gesetzen bzw. Anordnungen übergeordneter Dienststellen) haben, unterliegen der Mitwirkung des Personalrats (BVerwG vom 19.5.92 - 6 P 5.90, PersR 92, 361). Der Begriff umfasst auch allgemeine Anordnungen im Rahmen des Weisungsrechts (BVerwG vom 23.7.85 - 6 P 13.82, PersR 86, 57 m. Anm. Thiel). Bereits die Vorbereitung ist beteiligungspflichtig. Unstreitig sind Äußerungen, die eine bloße Rechtsauffassung ohne verbindliche Wirkung gegenüber den Beschäftigten kundgeben, keine mitbestimmungspflichtige Verwaltungsanordnung (OVG Lüneburg vom 5.8.87 - 19 OVG L 4/85, PersR 88, 139; Altvater u.a., § 78 BPersVG Rn. 8). Der Beteiligung des Personalrates unterliegt nach dem Wortlaut der Norm nur die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen "für die" innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten der Beschäftigten. Damit wird diese Befugnis in zweierlei Hinsicht begrenzt. Sie beschränkt sich zunächst auf Verwaltungsanordnungen, deren ausdrücklicher und alleiniger Zweck es ist, Angelegenheiten aus den genannten Bereichen zu regeln ("Verwaltungsanordnungen ... für die ... Angelegenheiten ihre Geschäftsbereiches"); sie erstreckt sich also nicht auf Anordnungen, welche die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle im Verhältnis zu Außenstehenden betreffen, mögen sie sich auch mittelbar im innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Bereich auf die Beschäftigten der Dienststelle auswirken (Beschluß vom 23. Juli 1985 - BVerwG 6 P 13.82 ). Die Vorschrift trägt damit dem Grundsatz Rechnung, dass der Personalvertretung keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Erfüllung der der Dienststelle vom Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage gestellten Aufgaben eingeräumt werden darf (BVerwG 6. Senat Beschluss vom 6. Februar 1987, Az: 6 P 9/85).
3 Voraussetzung für die Beteiligung ist das Vorliegen eines "kollektiven Tatbestandes". Dieser ist nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. v. 12.8.2002 - 6 P 17.01 -; PersR 02, 473) immer dann gegeben, wenn eine verwaltungsinterne Regelung die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt, wobei die Zahl der Betroffenen nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes ist und es auf die Frage der Bestimmbarkeit der betroffenen Beschäftigten überhaupt nicht ankommt. Umstritten ist, ob eine Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne auch vorliegt, wenn sie lediglich Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zu bereits bestehenden Regelungen enthält (verneinend BVerwG vom 7.11.69 - VII P 11.68, PersV 70, 187; zu Recht bejahend dagegen Altvater u.a., § 78 BPersVG Rn. 7; Lorenzen u.a., § 76 BPersVG Rn. 13). Nach der Stellung im Gesetz hat die Norm keinen Mitbestimmungscharakter, sondern ist wie die Regelungen im 1. Abschnitt des 5. Kapitels "nichtförmlicher Natur". Es gibt also weder ein Zustimmungsverfahren, noch ein Stufenverfahren oder eine Einigungsstelle. Die Feststellung der Verletzung der Beteiligung muss notfalls im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren herbeigeführt werden. Das Beteiligungsrecht kommt bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche, soziale, personellen und organisatorischen Angelegenheiten dort zum Zuge, wo deren Inhalt von speziellen Mitbestimmungsrechten nicht erfasst wird. Darüber hinaus kann es in den Fällen eingreifen, in denen eine Verwaltungsanordnung nur in Teilaspekten Mitbestimmungsrechte berührt; es verbleibt dann im Übrigen bei einem eingeschränkten Beteiligungsrecht, da nur die Erörterung notwendig ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Verwaltungsanordnung ähnlich wie eine Einzelmaßnahme unmittelbar eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt; eine dahingehende Abgrenzung der Beteiligungsrechte des Personalrats trägt der Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte nicht Rechnung (BVerwG Beschluss vom 19. Mai 2003, Az: 6 P 16/02).
4 Innerdienstlich ist eine Angelegenheit, wenn sie sich auf den organisatorischen Bereich der betroffenen Dienststelle beschränkt, also das Innenverhältnis betrifft und sich unmittelbar auf die Regelung von Angelegenheiten der Beschäftigten bezieht. Das Merkmal "innerdienstlich" ist der Oberbegriff für die nachfolgenden sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten. Regelungen und Anweisungen, die sich auf die konkrete Dienstdurchführung beziehen, fallen nicht unter die Vorschrift, weil diese grundsätzlich der Beteiligung durch die Personalvertretung entzogen sind.
5 Soziale Angelegenheiten können alle Arbeitsbedingungen in der Dienststelle betreffen. Der Begriff ist weit auszulegen, so dass sie sich auch auf die berufliche Situation im Sinne einer Veränderung der bisherigen Arbeitsbedingungen auswirken können (BVerwG Beschluss 16.11.1999 - ZfPR 2000, 68, 70).
6 Personelle Angelegenheiten liegen vor, wenn die Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Rechtsträger betroffen sind und welche mit Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis verbunden sind. Zu nennen sind hierbei insbesondere: Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Abordnung, Entlassung.
7 Organisatorische Maßnahmen sind all jene, die eine Veränderung der Dienststelle zum Ziel haben und sich auf die Beschäftigten auswirken (BVerwG a.a.O.). So zählen darunter z.B.: Bildung, Änderung, Auflösung, Fusion von Dienststellen oder Teilen von ihnen. Weiter zählen dazu auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Dienstbetrieb und und die Aufgabenerledigung von erheblicher Bedeutung sind (BVerwG Beschluss 6.2.1987 - PersR 1987, 165).
8 Das Beteiligungsrecht ist immer ausgeschlossen, wenn bei der Vorbereitung der Verwaltungsanordnung die Spitzenorganisationen (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) zu beteiligen sind.
9 Die Entwürfe der Verwaltungsanordnungen sind rechtzeitig, also noch in der Gestaltungsphase, dem Personalrat mitzuteilen und zu erörtern. Der Begriff der Rechtzeitigkeit ist derselbe wie in § 57, auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
10 Die Dienststelle trifft eine Erörterungspflicht. Erörtern bedeutet zumindest eine mündliche Besprechung über den Anordnungsentwurf. Dem Personalrat ist es aber selbstverständlich gestattet, daneben auch schriftlich Änderungswünsche vorzutragen. Den Mittelpunkt des Verfahrens, die Erörterung, bildet also die Pflicht, die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung eingehend mit der Personalvertretung zu besprechen. Führt die Erörterung nicht zum Einvernehmen, kann die Personalvertretung kein Mitbestimmungsverfahren einleiten, vielleicht die übergeordnete Dienststelle um Vermittlung. Insgesamt erweist sich die Erörterung damit als ein sehr schwaches Instrument, um der Personalvertretung Gehör zu verschaffen, ohne ihr eine rechtlich festgelegte Einflussnahme auf die Maßnahmen der Dienststelle zu ermöglichen. Im Beteiligungssystem des Personalvertretungsrechts hat sie ihren Platz dort, wo die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn und Arbeitgebers einen mitbestimmenden Einfluss der Personalvertretung nicht zulässt, aber gleichwohl sichergestellt werden soll, dass die Personalvertretung nicht nur formal angehört wird, sondern dass ihre Überlegungen in die Entscheidung darüber einbezogen werden, ob und wie bestimmte Regelungen oder Maßnahmen getroffen werden. Gleichwohl muss festgestellt werden, dass über die Erörterung im Streitfalle gegen den Willen der Dienststelle keine eine Veränderung des Entwurfes einer Verwaltungsanordnung erreicht werden kann. Hier bleibt die Rechtslage in Sachsen-Anhalt deutlich hinter dem BPersVG und anderen Landespersonalvertretungsgesetzen zurück. Bei einer Verletzung der Mitteilungs- und Erörterungspflicht wird der Personalrat nur die Möglichkeit haben, den Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten vor Gericht feststellen zu lassen.
11 Bei der Abänderung und Aufhebung der Verwaltungsanordnungen ist der Personalrat in der gleichen Weise zu beteiligen wie bei ihrem Erlass.
Beispiele:
- Erlasse über die Nutzung von Dienstfahrzeugen
- Erlasse zu Kantinenrichtlinien der Dienststelle (BVerwG Beschluss v. 7.11.1969)
- Erlasse zu Dienstwohnungsvergütungen (OVG RP Beschluss v. 18.3.1964) |
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