letzte Aktualisierung 03.04.2025
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · � 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · � 12 - 24
Abschnitt 2 · � 25 - 29
Abschnitt 3 · � 30 - 42
Abschnitt 4 · � 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · � 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · � 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · � 56 - 60
Abschnitt 2 · � 61 - 69
Abschnitt 3 · � 70
Abschnitt 4 · � 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · � 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · � 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · � 80 - 81
Kapitel 2 · � 82
Kapitel 3 · � 83 - 97
Kapitel 4 · � 98
Kapitel 5 · � 99 - 100
Kapitel 6 · � 101
PersVG LSA - Teil 3
� 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Amtszeit des Personalrates
§ 25 Wahlperiode; Beginn und regelm��iges Ende der Amtszeit
§ 26 Wahlen au�erhalb der Wahlperiode
§ 26a Neubildung und Umbildung von K�rperschaften und Dienststellen
§ 27 Wahlanfechtung; Ausschluss und Aufl�sung
§ 28 Erl�schen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 29 Ersatzmitglied
Gesetzestext
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� 26a Neubildung und Umbildung von K�rperschaften und Dienststellen
Das Ministerium des Innern wird erm�chtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung f�r den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder die in � 1 genannten K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen �ber

1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt f�r die Neuwahl der Personalvertretungen,
2. die vor�bergehende Fortf�hrung der Gesch�fte durch die bisherigen Personalvertretungen,
3. die vor�bergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu w�hlender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter,
4. die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verl�ngerung,
5. die Bestellung der Wahlvorst�nde f�r Neuwahlen,
6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gew�hlte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Besch�ftigten, die in einen anderen Gesch�ftsbereich wechseln.
Kommentierung durch persVG.de
Erl�uterung:

Dieser Paragraph wurde neu ins Gesetz aufgenommen. Er ersetzt den fr�heren � 103. Das Ministerium des Inneren wird erm�chtigt, durch Verordnung die aufgez�hlten Inhalte bei Um- und Neubildung von Dienststellen oder der in � 1 genannten K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen zu regeln. Sinn und Zweck des Vorschrift ist es, eine personalvertretungslose Zeit zu vermeiden, die bei Anwendung der allgemeinen Regelungen bei einer neugebildeten Dienststelle entstehen w�rde sowie bei Umbildung von Dienststellen eine Personalvertretung w�hlen zu lassen, die die Mehrzahl der nach der Umbildung vorhandenen Besch�ftigten repr�sentiert. Diese Verordnung wurde am 18.12. 2003 erlassen.

Am 18.12.2003 trat die Allgemeine Verordnung zu � 26a in Kraft.

Die Allgemeine Verordnung zu � 26a und eine Kommentierung durch persVG.de kann hier nachgelesen werden.
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