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Gesetzestext |
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§ 26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen |
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Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über
1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
3. die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter,
4. die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,
5. die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,
6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
Dieser Paragraph wurde neu ins Gesetz aufgenommen. Er ersetzt den früheren § 103. Das Ministerium des Inneren wird ermächtigt, durch Verordnung die aufgezählten Inhalte bei Um- und Neubildung von Dienststellen oder der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zu regeln. Sinn und Zweck des Vorschrift ist es, eine personalvertretungslose Zeit zu vermeiden, die bei Anwendung der allgemeinen Regelungen bei einer neugebildeten Dienststelle entstehen würde sowie bei Umbildung von Dienststellen eine Personalvertretung wählen zu lassen, die die Mehrzahl der nach der Umbildung vorhandenen Beschäftigten repräsentiert. Diese Verordnung wurde am 18.12. 2003 erlassen.
Am 18.12.2003 trat die Allgemeine Verordnung zu § 26a in Kraft.
Die Allgemeine Verordnung zu § 26a und eine Kommentierung durch persVG.de kann hier nachgelesen werden. |
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