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Gesetzestext |
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� 26a Neubildung und Umbildung von K�rperschaften und Dienststellen |
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Das Ministerium des Innern wird erm�chtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung f�r den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder die in � 1 genannten K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen �ber
1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt f�r die Neuwahl der Personalvertretungen,
2. die vor�bergehende Fortf�hrung der Gesch�fte durch die bisherigen Personalvertretungen,
3. die vor�bergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu w�hlender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter,
4. die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verl�ngerung,
5. die Bestellung der Wahlvorst�nde f�r Neuwahlen,
6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gew�hlte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Besch�ftigten, die in einen anderen Gesch�ftsbereich wechseln. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Erl�uterung:
Dieser Paragraph wurde neu ins Gesetz aufgenommen. Er ersetzt den fr�heren � 103. Das Ministerium des Inneren wird erm�chtigt, durch Verordnung die aufgez�hlten Inhalte bei Um- und Neubildung von Dienststellen oder der in � 1 genannten K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen zu regeln. Sinn und Zweck des Vorschrift ist es, eine personalvertretungslose Zeit zu vermeiden, die bei Anwendung der allgemeinen Regelungen bei einer neugebildeten Dienststelle entstehen w�rde sowie bei Umbildung von Dienststellen eine Personalvertretung w�hlen zu lassen, die die Mehrzahl der nach der Umbildung vorhandenen Besch�ftigten repr�sentiert. Diese Verordnung wurde am 18.12. 2003 erlassen.
Am 18.12.2003 trat die Allgemeine Verordnung zu � 26a in Kraft.
Die Allgemeine Verordnung zu � 26a und eine Kommentierung durch persVG.de kann hier nachgelesen werden. |
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