letzte Aktualisierung 05.10.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Amtszeit des Personalrates
§ 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit
§ 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode
§ 26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen
§ 27 Wahlanfechtung; Ausschluss und Auflösung
§ 28 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 29 Ersatzmitglied
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode
(1) Der Personalrat ist außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes neu zu wählen, wenn

1. mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4. die Wahl rechtskräftig angefochten worden ist oder
5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der bisher bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr.

(3) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 27 Abs. 2-4 BPersG; § 13 Abs. 1, 2; 22 BetrVG

Erläuterung:

1 Dieser Paragraph regelt die Fälle, in denen außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen ein Personalrat zu wählen ist.
Der Wahlvorstand wird in den Fällen der Nr. 1 - 3 des Absatzes 1 durch den noch bestehenden Personalrat (§ 20) bestellt.
Bei einer Wahlanfechtung nach Nr. 4 ist der Wahlvorstand durch eine Personalversammlung
(§ 21) oder ausnahmsweise durch die Dienststellenleitung (§ 22) zu bilden. Im Fall einer Auflösung durch ein Verwaltungsgericht kommen die §§ 21 und 22 ebenfalls zur Anwendung.

2 Wird ein Personalrat nach Absatz 1 neu gewählt, ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl von den bestehenden Verhältnissen auszugehen. Ausnahme hiervon sind die Fälle nach Nr. 5 (Auflösung durch gerichtlichen Entscheid), die eine Wiederholung der stattgefundenen Personalratswahlen darstellen.
So sind z.B. die Anzahl der Personalratsmitglieder und die Gruppenvertreter, §§ 16, 17, neu festzulegen. Die Amtszeit der Personalräte, die nach § 26 gewählt werden, beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit Ablauf der Wahlperiode (§ 25 Abs.1 Satz 3).

Absatz 1

3 Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn sich die Anzahl der Wahlberechtigten nach Ablauf einer Frist von 30 Monaten erheblich verändert hat. Stichtag für die Fristberechnung ist der Wahltag. Ist der Personalrat z.B. am 5. April 2005 gewählt worden, so muss die Anzahl der Wahlberechtigten (§ 13) am Stichtag 5. Oktober 2007 mit der Anzahl am Wahltag verglichen werden. Bei mehreren Wahltagen zählt immer der letzte Wahltag. Diese Überprüfung hat der Personalrat durchzuführen, wobei die erforderlichen Unterlagen durch die Dienststelle zur Verfügung zu stellen sind.

4 Um neu zu wählen, müssen am Stichtag zwei Bedingungen erfüllt sein:

- die Zahl der Wahlberechtigten muss um die Hälfte gestiegen oder gesunken sein und
- die Anzahl der wahlberechtigten muss um mindestens 50 gestiegen oder gesunken sein.

Beispiele:

Die Anzahl der Wahlberechtigten hat sich von 35 auf 83 erhöht. Die Anzahl der Wahlberechtigten hat sich zwar um die Hälfte erhöht, ist aber nicht um mindestens 50 gestiegen. Es findet keine Neuwahl satt.
Die Anzahl hat sich von 120 auf 190 erhöht. In diesem Fall sind beide Bedingungen erfüllt, es ist neu zu wählen.

5 Unterlässt der Personalrat die Bestellung eines Wahlvorstandes, obwohl die Voraussetzungen zur Neuwahl erfüllt sind, hat auf Antrag der Leiter der Dienststelle (§ 21) eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen.
Der Personalrat ist auch dann neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl seiner Mitglieder, auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder, sich um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl verringert hat. Dies kann durch Ausscheiden von Personalratsmitgliedern nach § 28 Abs. 1 geschehen. Der so bestehende Personalrat führt bis zur Neuwahl die Amtsgeschäfte weiter.
Legen allerdings alle Mitglieder, einschließlich aller Ersatzmitglieder, ihr Mandat nieder, so entsteht bis zur Neuwahl eine personalratslose Zeit.

6 Ist nach § 27 Abs. 2 die Wahl einer Gruppe erfolgreich angefochten und ist durch Wegfall der Gruppenvertreter die Gesamtzahl um mehr als ein Viertel gesunken, so führt dies nicht zur Neuwahl des gesamten Personalrates, sondern nur der betroffenen Gruppe. Der Restpersonalrat hat nach rechtskräftiger Entscheidung unverzüglich den Wahlvorstand zu bestellen. An der Anzahl der neu zu wählenden Gruppenvertreter ändert sich nichts
( BVerwG v.13.6.69, a,a.O.).

7 Beschließt der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt, so ist ebenfalls ein neuer Personalrat zu wählen. Diesem Beschluss muss die Mehrheit der Gesamtzahl der Personalratsmitglieder zustimmen. Ein solcher Beschluss bindet auch die Mitglieder, die nicht zugestimmt haben und die Ersatzmitglieder. Die Gründe für einen Rücktrittsbeschluss sind unerheblich.

8 Der Rücktritt einer Gruppe ist unzulässig, da das Gesetz eine eigenständige Gruppenvertretung nicht kennt.

9 Auch die aus nur einem Mitglied bestehende Personalvertretung kann ihren Rücktritt beschließen (OVG Lüneburg v. 19.12.71- POVG B 4/70-, PersV 71). Dies hat zur Folge, dass ein Ersatzmitglied nicht nachrücken kann.

10 Eine Auflösung durch Wahlanfechtung oder gerichtliche Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes ist möglich. Wird ein Auflösungsantrag rechtskräftig, so endet damit die Amtszeit des Personalrates.
Es ist dann unverzüglich ein Wahlvorstand (§§ 21, 22) zu bilden, der bis zur Neuwahl die Befugnisse und Rechte des aufgelösten Personalrates wahrnimmt und Neuwahlen einleitet (§ 27 Abs. 5).

Absatz 2

11 Zur Vermeidung einer personalratslosen Zeit nimmt der bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr und zwar in den Fällen der vorgeschriebenen Neuwahl

- wenn nach Ablauf von 30 Monaten die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist
- die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist
- der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschlossen hat.

Absatz 3

12 Um zu verhindern, dass durch Ausscheiden ihrer Mitglieder, einer bisher im Personalrat vertretenen Gruppe, diese vertretungslos wird, regelt Absatz 3 die Nachwahl dieser Gruppenvertreter.
Ist die Gruppe, auch durch Eintreten von Ersatzmitgliedern, nicht mehr im Personalrat vertreten, so findet eine Gruppennachwahl unabhängig von der Personalratswahl satt.
Machen allerdings die Mitglieder dieser Gruppe mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Anzahl der Personalratsmitglieder aus, ist immer der gesamte Personalrat neu zu wählen (BVerwG v. 18.3.82- 6P 30.80-, PersV 83,71). Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand auch bei Neuwahl in nur einer Gruppe.
Dieses Prozedere ist auch bei gemeinsamer Wahl durchzuführen (str., wie hier Altvater, § 27 Rn. 24 a.A. Dietz/Richardi, Rn.69; Lorenzen u.a. Rn.49).
Nur die Mitglieder der betreffenden Gruppe wählen die neuen Gruppenvertreter
(Gruppenwahl), auch wenn der Personalrat selbst in gemeinsamer Wahl gewählt wurde.
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