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§ 29 Ersatzmitglied |
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(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates mitzuteilen und für die Ladung des Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(2) Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3) gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthohen Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 28 Abs.2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 31 BPersVG; § 25 BetrVG
Erläuterung:
Absatz 1
1 Bei Ausscheiden eines Personalratsmitgliedes in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1-7 rückt ein Ersatzmitglied als ständiges Mitglied in den Personalrat nach.
Ersatzmitglieder sind diejenigen Mitglieder eines Personalrates, die bei der Wahl zunächst kein Mandat erhalten haben. Sie ersetzen aber ein gewähltes Personalratsmitglied zeitweilig oder, nach dessen Ausscheiden, für immer.
Ein nicht gewählter Wahlbewerber wird erst dann zum Ersatzmitglied, wenn er für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat nachrückt.
Mit der Beendigung der Vertretung fällt das Ersatzmitglied in den Status eines nicht gewählten Wahlbewerbers zurück (BVerwG v. 27.9.84- 6 P 38.33-, PersV 86, 468).
2 Neben dem Fall des Ausscheidens eines Personalratsmitgliedes rückt ein Ersatzmitglied auch bei dessen zeitweiliger Verhinderung nach. Auf die Dauer der zeitweiligen Verhinderung kommt es dabei nicht an. Dies kann z.B. auch gegeben sein, wenn ein Personalratsmitglied nur zeitweise an einer Sitzung teilnehmen kann.
Eine zeitweilige Verhinderung liegt nicht nur dann vor, wenn das gewählte Mitglied an einer
Sitzung nicht teilnehmen kann (BVerwG v. 24.10.75- VII P 14.73-, PersV 77,18), sondern
auch im Zeitraum zwischen den Sitzungen, in denen das Ersatzmitglied ebenfalls nachrückt.
3 Rechtliche Gründe für eine zeitweilige Verhinderung liegen vor
- wenn z.B. die Mitgliedschaft ruht (§ 28)
- wenn das Personalratsmitglied zur Anleistung eines Grundwehrdienstes, Zivildienstes oder Wehrdienstes einberufen wird
- wenn in einer Sitzung Angelegenheiten behandelt werden, die die persönlichen Interessen des Personalratmitgliedes betreffen (§ 35 Abs. 3)
4 Tatsächliche Gründe für eine zeitweilige Verhinderung liegen z.B. vor
- wenn das Personalratsmitglied wegen Krankheit oder Urlaub sein Mandat nicht ausüben kann
- wenn das Personalratsmitglied Mitglied mehrerer Gremien (z.B. Stufenvertretung) ist und sich Sitzungstermine überschneiden. In diesem Fall entscheidet das Mitglied, an welcher Sitzung es teilnimmt.
Allerdings gilt auch, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig dazu
führt, dass das Mitglied an der Ausübung seiner Personalratstätigkeit gehindert ist (BAG
v. 15.11.84- 2 AZR 341/(§-, AP Nr2 zu § 25 BetrVG 1972; Däubler/Kittner/Schneider, § 25
Rn 16 ff). Dies setzt aber voraus, dass das Mitglied seine Teilnahme angekündigt hat und
ein Ersatzmitglied noch nicht geladen wurde.
5 Arbeitsüberlastung oder die Nichtteilnahme aus persönlichen Gründen sind keine Gründe
für eine Nichtteilnahme. Im Gegenteil, ein Personalratsmitglied, das aus diesen Anlässen einer Sitzung fernbleibt, verhält sich pflichtwidrig.
6 Ein Personalratsmitglied ist verpflichtet, dem Personalratsvorsitzenden seine Verhinderung mitzuteilen.
Dieser hat zu prüfen, ob objektiv eine Verhinderung vorliegt. Die Prüfungspflicht ist begrenzt auf offensichtlichen Missbrauch. Nach dem Wortlaut hat das verhinderte Mitglied dafür zu sorgen, dass das Ersatzmitglied geladen wird. In der Praxis wird dies zulässigerweise der/die Vorsitzende erledigen.
Rückt ein Ersatzmitglied im Falle des Ausscheidens eines Personalratmitgliedes nach, so erwirbt es alle Rechte und Pflichten als ständiges Personalratsmitglied. Bei einer zeitweiligen Verhinderung erwirbt das Ersatzmitglied lediglich als Stellvertreter alle Rechte und Pflichten des zeitweilig verhinderten Mitgliedes (BVerwG v. 27.4.79- 6P 4.78-, PersV 80,237).
Ein Ersatzmitglied kann aber niemals auch die besonderen Funktionen (z.B. Vorstandsmitglied) des Vertretenen übernehmen. Allerdings ist die vorsorgliche Wahl eines Ersatzvorstandsmitglieds zulässig (s. Altvater. § 32 Rn 37; BverwG v. 21.04.1992 - 6 P 8.90, PersR 1992, 304)
7 Für die Dauer der Verhinderung stehen dem Ersatzmitglied auch alle Schutzrechte eines
Personalratmitgliedes zu (siehe § 46 Rn 6). Der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 KSchG, das Benachteiligungsverbot nach § 8 und der Versetzungs- und Abordnungsschutz nach § 46 greift schon dann, wenn das Ersatzmitglied eine Einladung zur Personalratssitzung erhalten hat und sich auf diese Sitzung vorbereitet hat (zum BetrVG LAG Brandenburg v. 09.06.1995, AuA 1996, 63).
Auch ein Ersatzmitglied kann während der Zeit seiner Personalratsmitgliedschaft nach § 27 ausgeschlossen werden.
Absatz 2
8 Bei Listenwahl, deren Vertreter in den Personalrat gewählt wurden, sind die auf der Liste Nichtgewählten Ersatzmitglieder. Bei Personenwahl sind dies alle Wahlbewerber,
die mindestens1 Stimme erhalten haben.
Bei Personenwahl rückt das Ersatzmitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl nach.
Bei Listenwahl tritt nur das Ersatzmitglied der Liste ein, der auch das betroffene Personalratsmitglied angehört und zwar in der Reihenfolge der Listennominierung (nächster
Bewerber hinter dem gewählten Personalratsmitglied). Ist die Liste erschöpft, so gibt es keine Ersatzmitglieder mehr.
Eine Heranziehung von Ersatzmitgliedern aus einer anderen Gruppe ist bei Erschöpfung der Liste der eigenen Gruppenmitglieder nicht möglich (BVerwG v. 16.7.63- VII P 10.62 -, PersV 63,233).
Ist das zunächst zu ladende Ersatzmitglied ebenfalls verhindert, so tritt in der oben beschriebenen Reihenfolge das nächste Ersatzmitglied in den Personalrat ein.
Absatz 3
9 Der Wechsel der Gruppenzugehörigkeit ist auch bei einem Ersatzmitglied unerheblich
(siehe § 28 Rn 8). |
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