letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Amtszeit des Personalrates
§ 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit
§ 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode
§ 26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen
§ 27 Wahlanfechtung; Ausschluss und Auflösung
§ 28 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 29 Ersatzmitglied
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 28 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Wählbarkeit,
6. gerichtliche Entscheidung nach § 27 Abs. 3,
7. Feststellung nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 bezeichneten Frist, daß das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreter der Gruppe, in der es gewählt worden ist.

(3) Die Mitgliedschaft eines Beamten ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er in einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben ist.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: §§ 29, 30 BPersVG; § 24 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Dieser Paragraph zählt abschließend die Fälle auf, die zum Erlöschen oder Ruhen der
Mitgliedschaft im Personalrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(vergl. § 75 Abs. 3) führen.
Die regelmäßige Amtszeit eines Personalrates endet mit Ablauf der Wahlperiode von 5 Jahren (§ 25 Abs.1). In den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr.1-5 endet die Amtszeit außerhalb der Wahlperiode in den dort aufgezählten Fällen.

2 Erklärt ein Personalratsmitglied, möglichst schriftlich, gegenüber dem Vorsitzenden seinen Rücktritt, so endet damit seine Amtszeit. Dies ist jederzeit und ohne Begründung möglich (BVerwG v. 16.7.63- VII P 10.62-, PersV 63,233). Die Amtsniederlegung ist an keine Frist, Form oder sonstige Voraussetzung gebunden; allein der erkennbare Wille aus dem Gremium auszuscheiden, ist ausreichend (OVG Lüneburg v.9.9.94- 17L 2835/93-, PersR 94,564; OVG Magdeburg v. 26.10.94- 5M 1/94-, PersR 95,138).
Eine Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand vor der konstituierenden Sitzung, die Wahl nicht anzunehmen, § 22 Satz 2 WO, ist auch als Amtsniederlegung anzusehen (BVerwG v. 9.10.59- VII P 1.59-, PersV 60, 19).
Die Amtszeit endet mit Eingang der Erklärung beim Vorsitzenden, es sei denn, dass Mitglied hat selbst einen bestimmten Termin zum Ausscheiden gewählt.
Eine vorübergehende Amtsniederlegung ist nicht möglich; die Erklärung der Amtsniederlegung ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar.
Auch nicht gewählte Wahlbewerber (Ersatzmitglieder) können auf ihr Recht, in den Personalrat nachzurücken, verzichten (vgl. VG Arnsberg v. 22.8.79- PVL 12/79 -, PersV 81, 336).

3 Durch Tod, Entlassung, Entfernung aus dem Dienst oder Eintritt in den Ruhestand endet das Dienstverhältnis bei Beamten. In diesen Fällen endet auch die Mitgliedschaft im Personalrat, ebenso wie bei einem rechtskräftigen Urteil zur Entfernung aus dem Dienst.
Bei Angestellten und Arbeitern endet das Arbeitsverhältnis durch Tod, Ende einer Befristung, Ausscheiden wegen Erreichen der Altersgrenze oder vorzeitiger Rentengewährung, außerordentlicher Kündigung oder Auflösungsvertrag.
Ein Arbeitsverhältnis endet nicht durch Grundwehrdienst, Zivildienst oder Einberufung zu einer Wehrübung oder Beurlaubung über sechs Monate (BVerwG v. 28.3.79- 6P 86.78-, PerV 80,428).

4 Durch Versetzung aus der Dienststelle scheidet ein Personalratsmitglied aus. Durch Abordnung oder Zuweisung tritt ein Ausscheiden dagegen nicht ein.

5 Durch den Verlust der Wählbarkeit (§ 14) erlischt auch die Mitgliedschaft im Personalrat und zwar

- bei Verlust des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1)
- bei Verlust, infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zu verlieren, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 14 Abs. 2)
- bei Abordnung über drei Monate, wenn feststeht, dass das Mitglied nicht binnen weiterer sechs Monate in die Dienststelle zurückkehrt (§ 13 Abs.2 Satz 3)
- bei Übernahme von Leitungsfunktionen nach § 7
- Eintritt in die Freistellungsphase bei Altersteilzeit (BverwG v. 15.05.2002 - 6 P 18/01)

6 Hat ein Verwaltungsgericht eine rechtskräftige Entscheidung i.S. des § 27 Abs.3 getroffen, so erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat.

7 Nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 bezeichneten Frist (vergl. hierzu § 27 Rn) kann beim Verwaltungsgericht jederzeit die Feststellung beantragt werden, dass am Wahltag ein Personalratsmitglied nicht wählbar war. Antragsberechtigt ist derselbe Personenkreis wie im Wahlanfechtungsverfahren nach § 27. Ist bei Antragsstellung der Mangel noch vorhanden, wird er aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung, geheilt, so ist die nachträgliche Feststellung der Nichtwählbarkeit nicht mehr zulässig. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Personalratsmitglied am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dies aber bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung vollendet hat.

Absatz 2

8 Wechselt ein Personalratsmitglied während seiner Amtszeit die Gruppenzugehörigkeit, so bleibt er trotzdem Vertreter der Gruppe, für die es in den Personalrat gewählt wurde.

Absatz 3

9 Diese Bestimmung gilt nur für Beamte. Ein Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte kann vom Dienstherren nur ausgesprochen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies in Hinblick auf Verfehlungen des Beamten erfordert.
Eine vorläufige Dienstenthebung (Landesrecht???) ist frühestens bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens möglich. Dies ist nicht möglich, wenn dadurch das Mitglied oder der Personalrat eingeschüchtert werden soll (Benachteiligung iS. § 8).
Während des Ruhens der Mitgliedschaft bleibt der betroffene Beamte Mitglied des Personalrates, ist jedoch an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert. Für diese Zeit rückt ein Ersatzmitglied nach.
Wird innerhalb von drei Monaten nach dem Verbot zum Führen der Amtsgeschäfte kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges gerichtliches Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eingeleitet, so beendet dies das Ruhen der Mitgliedschaft. Gleiches gilt, wenn das Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte bzw. die förmliche Dienstenthebung aufgehoben werden.
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