letzte Aktualisierung 05.10.2024
Home Links Archiv
Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Amtszeit des Personalrates
§ 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit
§ 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode
§ 26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen
§ 27 Wahlanfechtung; Ausschluss und Auflösung
§ 28 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 29 Ersatzmitglied
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 27 Wahlanfechtung; Ausschluss und Auflösung
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, jeder entsprechend vertretene Berufsverband oder die Leitung der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Bei Gruppenwahl kann die Anfechtung auf die Gruppe beschränkt werden, wenn zu erwarten ist, daß das Wahlergebnis der anderen Gruppe nicht beeinflußt wird.

(3) Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus denselben Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nehmen der Personalrat, die Gruppenvertretung oder in den Fällen des Absatzes 3 das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

(5) Ist die Wahl eines Personalrates mit Erfolg angefochten oder wurde einem Antrag nach Absatz 3 durch rechtskräftige Entscheidung entsprochen, hat der unverzüglich zu bildende Wahlvorstand bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten des Personalrates.

(6) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der neue Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden. Er entsendet bis zur Neuwahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: §§ 25, 28 BPersVG; §§ 19, 23 Abs. 1, 2 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Von der Wahlanfechtung nach Absatz 1 ist die Nichtigkeit der Wahl zu unterscheiden (vergl Rn 8). § 27 formuliert abschließend drei Anfechtungsgründe:

- Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht ( § 13 ). Verstöße dagegen können z.B. die Zulassung von Nichtwahlberechtigten oder die Einreihung eines Wahlberechtigten in die falsche Gruppe sein.
- Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit ( §§ 14,15 ). Die Zulassung eines nicht wählbaren Bewerbers wäre ein solcher Verstoß.
- Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Diesem dritten Anfechtungsgrund kommt große Bedeutung zu, weil Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie bei der Feststellung des Wahlergebnisses hier zum Tragen kommen.

2 Folgende Verstöße beim Wahlverfahren können u.a. auftreten:

- Nicht ordnungsgemäße Bestellung des Wahlvorstandes (z.B. Nichtberücksichtigung einer Gruppe)
- Nicht ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl (z.B. fehlerhaftes Wahlausschreiben, fehlerhaftes Behandeln von Wahlvorschlägen)
- Nicht ordnungsgemäße Durchführung der Wahl (z.B. fehlerhaftes Behandeln von Briefwahlstimmen)
- Nicht ordnungsgemäße Feststellung des Wahlergebnisses (z.B. fehlerhafte Berechnung der auf einzelne Listen entfallenen Sitze).

Diese Verstöße gegen die genannten Vorschriften müssen wesentlich sein und geeignet sein, dass Wahlergebnis zu beeinflussen. Was wesentlich ist, sagt das Gesetz nicht aus; gemeint sind aber zwingende Vorschriften des Wahlrechts. Laut Rechtssprechung (BVerG v. 8.10.75- VII P 15.75-, PersV 76,420 und v. 21.12.83- 6 PB 18.83) genügt es, wenn theoretisch die Möglichkeit besteht, dass durch die Verletzung von Vorschriften das Wahlergebnis beeinflusst wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Verstoß das Wahlergebnis tatsächlich geändert oder beeinflusst hat. Eine nur denkbare Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bleibt nur dann unberücksichtigt, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist ( BVerG v. 23.9.66- VII P 14.65-, PersV 66.276 ). Während seiner Amtszeit allerdings kann der Wahlvorstand auch Mängel berichtigen.

3 Berechtigt nach § 27 die Wahl anzufechten sind nur

- mindestens 3 Wahlberechtigte
- jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft
- die Leitung der Dienststelle

Während des gesamten Wahlanfechtungsverfahrens müssen mindestens drei Wahlberechtigte als Antragssteller auftreten ( BVerwG v.8.2.82- 6P 43.80-, PersV 83,63).Zieht von drei Antragstellern z.B. eine Person während des laufenden Verfahrens den Antrag zurück, wird das Wahlanfechtungsverfahren damit unzulässig.
Vertreter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft (entsprechend Berufsverband) sind antragsberechtigt, wenn ihnen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein wahlberechtigter Beschäftigter der Dienststelle angehört (BVerwG v.11.5.62- VII P 6.61-, PersV 62,211).

Die Leitung der Dienststelle, das heißt nicht die Person des Amtsinhabersist ebenfalls antragsberechtigt. Ein Wechsel in der Person ist deshalb auf das Antragsverfahren ohne Bedeutung ( BVerwG v.10.8.78- 6P 37.78-, PersV 79, 417 ). Scheidet z.B. während eines laufenden Anfechtungsverfahrens ein Minister aus und wird ein neuer ernannt, hat dies keine Auswirkungen auf das Verfahren.

4) Die Wahl kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, angefochten werden. Der Tag der Bekanntgabe selbst wird dabei nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Bei Bekanntgabe an unterschiedlichen Tagen, beginnt die Frist mit dem letzten Tag der Bekanntmachung. Eine nachtägliche Berichtigung des Wahlergebnisses, auch wenn diese unzulässig war, setzt eine neue Fristenberechnung in Gang.

5 Eine Wahlanfechtung richtet sich grundsätzlich gegen die Wahl des gesamten Personalrates, mit der Ausnahme nach Absatz 2, der auch eine Anfechtung beschränkt auf eine Gruppe ermöglicht.
Die Wahl einzelner Personalratsmitglieder kann nicht angefochten werden (BVerwG v.7.11.75- VII P 11.74-, PersV 77,22); hier kommt nur eine Feststellung auf Nichtwählbarkeit (§ 28 Abs.1 Nr.7 ) in Betracht.

6 Das Verwaltungsgericht prüft die Wahlanfechtung von Amts wegen. Es überprüft, an Hand von gestellten Anträgen, durch Einsicht der Wahlunterlagen und Vortrag der Beteiligten. Es kann auch darüber hinaus prüfen, aber im Rahmen des gestellten Antrages (BVerwG v. 8.5.92- & P 9.91-, PersR 92,311). Das Gericht kann hierbei das Wahlergebnis berichtigen (z.B. bei falscher Zusammenzählung der abgegebenen Stimmen), auch wenn sich dadurch die Verteilung der Sitze auf einzelne Listen ändert. Eine falsche Verteilung der Sitze auf die Gruppen ist dagegen nicht berichtungsfähig.
Eine einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn dadurch eine fehlerhafte Wahl vermieden werden kann, wobei hieran strenge Anforderungen zu stellen sind (vergl VGH Kassel v. 12.3.84- BPV TK 682/84-. ZBR 84,192; VGH München v. 22.3.82- Nr 18 CE 82 A. 317- und VG Mainz v. 14.3. 95- 4 L 464/95. MZ-, PersR 95,262 ).
So können z.B. die Aufnahme eines Wahlberechtigten in die Wählerliste, Korrektur der Gruppenzugehörigkeit, eine andere Festlegung der Größe oder Sitzverteilung des Personalrates durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.

7 Die Amtszeit des Personalrates, dessen Wahl erfolgreich angefochten wurde, endet, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird.
Eine erfolgreiche Wahlanfechtung wirkt nur für die Zukunft. Das bedeutet, dass die bisher gefassten Beschlüsse und Rechtshandlungen des Personalrates wirksam bleiben (BVerwG v. 20.3.59- VII P 12.58-, PersV 59,280).

8 Tritt ein Personalrat nach § 26 Abs. 1 Nr.3 während eines Wahlanfechtungsverfahrens zurück, so entgeht er nur dann den Folgen einer positiven Wahlanfechtung, wenn die durch den Rücktritt ausgelöste Neuwahl vor Rechtskraft der Wahlanfechtung abgeschlossen ist.
Das Wahlanfechtungsverfahren hat sich dadurch in der Hauptsache erledigt (BVerwG v. 29.4.85- 6PB 29.84).
Laut Bundesverwaltungsgericht ist eine Wahl dann nichtig, wenn in so hohem Maße gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl verstoßen wurde, so dass selbst der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt (BVerwG v. 13.5.87- 6 P 20.85-, PersR 87, 193). Eine Nichtigkeit liegt z.B. vor, wenn gegen das Gebot der geheimen Wahl verstoßen wurde, z.B. durch Wahl des Personalrats durch offene Abstimmung in einer Personalversammlung. Jederzeit und von jedermann kann die Nichtigkeit einer Wahl (gerichtlich) geltend gemacht werden. Ist eine Personalratswahl nichtig, so sind alle bisherigen Rechtshandlungen des Personalrats unwirksam.

Absatz 2

9 Eine Wahlanfechtung kann sich auch auf eine Gruppe beschränken, wenn allerdings zu erwarten ist, dass das Wahlergebnis der übrigen Gruppen nicht beeinflusst wird (vergl. hierzu auch: BVerwG v. 23.1.59- VII P 2.58-, ZBR 59.130).
Bei einer erfolgreichen Wahlanfechtung, beschränkt auf eine Gruppe, sind nur die Gruppenvertreter neu zu wählen, der Restpersonalrat bleibt im Amt. Der Personalrat bestellt in diesem Fall den Wahlvorstand (§ 20).
An der Zahl der neu zu wählenden Gruppenvertretern ändert sich nichts (BVerwG v. 13.6.69, a.a. O.) Eine Wiederholungswahl einer Gruppe verlängert deren ursprüngliche Amtszeit nicht.

Absatz 3

10 Auf Antrag

- eines Viertels der wahlberechtigten Gruppenangehörigen
- einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ( oder Berufsverband )
- und der Dienststellenleitung kann der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat, die Auflösung einer Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beim Verwaltungsgericht beantragt werden. Aus denselben Gründen kann auch der Personalrat den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. Will ein Viertel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen einen solchen Antrag stellen, so ist für die Berechnung der notwendigen Anzahl der Tag der Einreichung beim Verwaltungsgericht maßgebend; an diesem Tag muss die Wahlberechtigung der Antragsteller gegeben sein.
Es kommt also nicht darauf an, wie groß die Zahl der Gruppenangehörigen am Wahltag
war oder ob die Antragsteller am Wahltag wahlberechtigt waren. Verliert im Laufe des Verfahrens ein Antragsteller die Wahlberechtigung, so bleibt die Antragsbefugnis trotzdem erhalten (BVerwG v. 27.4.83- 6 P 17.81-, PersV 84, 322).
Die vorgeschriebene Mindestzahl muss während des gesamten Verfahrens vorhanden sein.

11 Stellt eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Antrag, so gilt auch hier, dass sie nicht nur zur Antragsstellung, sondern auch während des gesamten Verfahrens in der Dienststelle vertreten sein muss.

12 Der Leiter der Dienststelle kann ebenfalls einen Ausschluss- oder Auflösungsantrag stellen.

13 Durch Beschluss kann der Personalrat den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. Das betroffene Mitglied ist hierbei unmittelbar betroffen; es kann daher an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen (vergl. § 35 Abs. 3).

14 Nicht jeder Verstoß eines Personalratsmitgliedes oder des Gesamtgremiums rechtfertigt einen Antrag auf Ausschluss oder Auflösung. Es muss sich vielmehr um eine grobe, schwerwiegende Verfehlung handeln, die das Vertrauen in die zukünftige, ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest stark erschüttert (BVerwG v. 22.8.91- 6P 10.90-, PersR 91,417). Für die Auflösung reicht es aus, wenn der Verstoß objektiv vorliegt.
Für einen Ausschlussantrag allerdings kommt es auch darauf an, dass dieser Verstoß schuldhaft begangen wurde (BVerwG v. 22.8.91, a.a.O.).
Der Antrag kann nur in der Amtsperiode gestellt werden, in der er auch begangen wurde (OVG LSA vom 06.03.2002 - 5L 4/01).
Ein grober Verstoß eines Personalratsmitgliedes liegt z.B. vor

- bei mehrfach unentschuldigtem Fernbleiben bei Sitzungen
- bei Nichtbeteiligung an Beschlüssen
- bei Störung, Behinderung einer ordnungsgemäßen Personalratsarbeit.

Die Nichtwahrnehmung der Mitbestimmungsrechte oder sonstiger Beteiligungsrechte stellt eine grobe Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse da.

15 Der Ausschluss eines Personalratsmitgliedes oder die Auflösung eines Personalrates kann nur durch ein Verwaltungsgericht ausgesprochen werden.
Eine einstweilige Verfügung zum Ausschluss eines Personalratsmitgliedes oder der Auflösung des Gremiums ist wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich.
Das Personalratsmitglied ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung ein vollwertiges Mitglied des Gremiums (BVerwG v. 28.4.67- VII P 11.66-, PersV 68,110).
Um Nachteile für eine sachgerechte Personalratsarbeit zu vermeiden, kann in besonders schweren Fällen das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragssteller, bei bereits eingeleitetem Hauptsacheverfahren, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dem betroffenen Personalratsmitglied die Führung der Amtsgeschäfte untersagen (OVG Berlin v. 21.4.75- OVG II PV 6.75-, PersV 77,67).
Mit einem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichtes

- endet bei Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitgliedes dessen Amtszeit: Ein Ersatzmitglied ( §29 ) rückt nach
- endet bei einem Antrag auf Auflösung die Amtszeit des Personalrates.

Das ausgeschlossene Personalratsmitglied kann bei folgenden Wahlen wieder kandidieren da die Wählbarkeit nicht berührt wird. Ist die betroffene Person Mitglied mehrerer Personalvertretungen, so wirkt der Beschluss nur für das Gremium, für welches er beantragt wurde.

Absatz 4

16 Wird ein Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitgliedes, Auflösung eines Personalrates oder einer Gruppenvertretung gestellt, so bleiben bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung das Personalratsmitglied, der Personalrat oder die Gruppenvertretung im Amt.
Ausnahme hiervon kann eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sein (z.B. im Wege einer einstweiligen Verfügung; vergl hierzu Rn 15).

Absatz 5

17 Sind die Auflösung des Personalrates oder einer Gruppe oder der Ausschluss des einzigen Personalratmitgliedes rechtskräftig entschieden sowie die Personalratswahl erfolgreich angefochten, so ist ein Wahlvorstand unverzüglich zu bilden.
Dies geschieht entweder

- bei Ausschluss des einzigen Mitgliedes oder der Wahlanfechtung einer Gruppe durch den Personalrat ( § 20 ).
- und bei Wahlanfechtung des Personalrates durch eine Personalversammlung ( § 21 oder durch die Dienststellenleitung (§ 22).

Ist der Personalrat neu zu wählen, so nimmt der Wahlvorstand zur Vermeidung einer personalratslosen Zeit bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten des Personalrates war.

Absatz 6

18 Bei erfolgreicher Wahlanfechtung einer Gruppe nach Absatz 2, ist der Wahlvorstand nur aus Vertretern dieser Gruppe zu bilden.
Aus diesem Wahlvorstand wird bis zur Neuwahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat entsandt. Dieses nimmt als Gruppenvertreter Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes war.
Ihre Meinung ist gefragt:
Name:
Kommentar:
Copyright © 2006 by www.persvg.de Impressum