Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
Jugendliche sind Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 72 Abs. 1 Satz 1. Für Auszubildende gilt keine Altersgrenze. Für das aktive und passive Wahlrecht bestehen anders als in § 14 Abs. 1 keine weiteren Beschränkungen. |
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