letzte Aktualisierung 05.10.2024
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Ralf Birkenfeld
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PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
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Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
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Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 6 - Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72 Errichtung
§ 73 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 74 Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 75 Wahlverfahren; Amtszeit; Vorsitz
§ 76 Befugnisse und Tätigkeit
§ 77 Jugendversammlung
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 75 Wahlverfahren; Amtszeit; Vorsitz
(1) Der Personalrat, in den Fällen des § 72 Abs. 2 der Gesamtpersonalrat, bestimmt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat (§§ 13, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 23 und 24) entsprechend. Eine Gruppenwahl findet nicht statt.

(2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Der Personalrat kann zur Anpassung an die Einstellungstermine eine kürzere Amtszeit, mindestens jedoch ein Jahr, und einen anderen Wahlzeitraum bestimmen.

(3) §§ 27 und 28 gelten entsprechend. Wird ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Dienststelle weiterbeschäftigt, endet seine Amtszeit erst mit Ablauf der Wahlperiode.

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

Der Personalrat, bei der Gesamt-JAV der Gesamtpersonalrat, bestellt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden. Für das Wahlrecht gilt § 13, für die Wahlbarkeit gilt nur der Ausschlussgrund des § 14 Abs. 2. Die JAV wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, § 19 Abs. 1, die Aufgaben des Wahlvorstands sind in § 23 beschrieben. Die Wahl der JAV ist genauso wie die Wahl des Personalrats geschützt, § 24. Es findet immer eine gemeinsame Wahl statt, da nach Satz 2 eine Gruppenwahl nicht stattfindet.

Absatz 2

Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Allerdings kann den konkreten Bedürfnissen entsprechend der Personalrat zur Anpassung an die Einstellungstermin einen kürzeren Wahlzeitraum bestimmen. Das ergibt sich z.B. daraus, dass Auszubildende in der Regel im August/September eingestellt werden, mit bestandener Prüfung im Juni/Juli ihr Ausbildungsverhältnis endet. Eine Verlängerung des Wahlzeitraums über zwei Jahre hinaus kommt dagegen nicht in Betracht. Der Personalrat kann auch einen anderen Wahlzeitraum bestimmen, da eine Wahl im Zeitraum März bis Juni, § 25 Abs. 1 Satz 2, dazu führen würde, dass im August/September neueingestellte Auszubildende nicht wählen könnte.

Absatz 3

Für die Wahlanfechtung, die Auflösung der JAV, den Ausschluss einzelner Mitglieder und für Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft gelten die §§ 27, 28 entsprechend. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Bei Auszubildenden, die nicht mehr Jugendliche sind, endet die Amtszeit erst mit Ablauf der Wahlperiode, wenn sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt werden. Das gilt auch im Fall des § 9 Abs. 4, wenn der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat.

Absatz 4

Wenn die JAV aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Da das Gruppenprinzip nicht gilt, wird nicht aus jeder Gruppe ein Vorstandsmitglied gewählt. Auch wenn Beamte, Angestellte und Arbeiter in der JAV vertreten sind, können sowohl Vorsitzender als auch Stellvertreter der gleichen Gruppe angehören.
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