Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
Absatz 1
Die Größe der JAV richtet sich nur nach der Zahl der jugendlichen Beschäftigten. Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht mitgezählt, obwohl sie wahlberechtigt und wählbar sind.
Absatz 2
Als Soll-Vorschrift bildet Abs. 2 das Gruppenprinzip des PersVG LSA nach. Das Gruppenprinzip selbst gilt für die JAV nicht. Beamte im Vorbereitungsdienst werden nach dem Beamtengesetz als Beamte auf Widerruf ernannt. Angestellte sind auch die, die für eine Angestelltentätigkeit ausgebildet werden, § 4 Abs. 6. Entsprechendes gilt für Arbeiter, § 4 Abs. 7. Von der Soll-Vorschrift kann abgewichen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Der liegt natürlich immer dann vor, wenn niemand aus einer Gruppe kandidiert oder niemand aus dieser Gruppe gewählt wird. |
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