letzte Aktualisierung 05.10.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 6 - Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72 Errichtung
§ 73 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 74 Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 75 Wahlverfahren; Amtszeit; Vorsitz
§ 76 Befugnisse und Tätigkeit
§ 77 Jugendversammlung
Gesetzestext
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§ 76 Befugnisse und Tätigkeit
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat unbeschadet von § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass

1. die zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften eingehalten,
2. Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat bei der zuständigen Dienststelle angeregt und
3. Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat der zuständigen Dienststelle zugeleitet werden.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich im Übrigen nach § 57 Abs. 1 Nr. 5.

(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind §§ 32 bis 35, 40, 42, 43, § 44 Abs. 1 bis 4, §§ 45 und 46 sinngemäß anzuwenden mit dem Vorbehalt, dass dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.

(4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.

(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Personalrat stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die jugendliche Beschäftigte und Auszubildende betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten behandelt werden und die Betroffenen nicht zustimmen.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: §§ 61, 62 BPersVG; §§ 65, 70 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Der Eingangssatz verweist auf § 2, nach dem Personalrat und Dienststelle zusammenzuarbeiten haben. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung handelt grundsätzlich über den Personalrat. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist integrierter Bestandteil der Personalvertretung und kein selbständiges Organ mit eigenständigen Verhandlungs- und Beteiligungsrechten gegenüber der Dienststelle (BVerwG vom 8.7.77 - VII P 22.75, PersV 78, 309). Deren Aufgabe besteht darin, sich für die Interessen der Beschäftigten nach § 72 Abs. 1 einzusetzen. Auch wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur über und durch den Personalrat gegenüber der Dienststellenleitung tätig werden kann, hat der Personalrat keine Vorgesetztenfunktion gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Abs. 1 weist der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen eigenständigen Aufgabenbereich zu.

2 Nach Nr. 1 hat die JAV dafür zu sorgen, dass die zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze usw. eingehalten werden. Das entspricht der Aufgabe des Personalrats in § 57 Abs. 1 Nr. 2. In den hier genannten Fällen hat die JAV selbst darauf zu achten, ob die Nichteinhaltung von Schutzvorschriften vorliegt. Sie hat nicht darauf zu warten, bis Jugendliche oder Auszubildende sich bei ihr beschweren. Zwar verweist Abs. 3 nicht auf § 41 Abs. 3, nach dem beauftragte Mitglieder des Personalrats befugt sind, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen. Gleichwohl werden auch beauftragte Mitglieder der JAV das Recht haben, die Ausbildungsplätze und Arbeitsplätze jugendlicher Beschäftigter aufzusuchen. Ohne dieses Recht könnte die JAV dem Gesetzesbefehl, "dafür zu sorgen, dass." nicht nachkommen.

3 Nach Nr. 2 hat die JAV Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, gemeinsam mit dem Personalrat bei der zuständigen Dienststelle anzuregen. Anders als in anderen Gesetzen ist Adressat des Tätigwerdens der JAV in diesem Fall nicht nur der Personalrat, sondern die Dienststellenleitung selbst. Die JAV hat mit dem Personalrat gemeinsam zu handeln.

4 Nach Nr. 3 hat die JAV Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und der Dienststellenleitung zuzuleiten. Hier gilt das unter Ziffer 3 gesagte. Die JAV hat die Jugendlichen und Auszubildenden über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis zu informieren.

Absatz 2

5 Nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 hat der Personalrat eng mit der JAV zusammenzuarbeiten. Für seine Arbeit kann der Personalrat von der JAV Vorschläge und Stellungnahmen anfordern. Ob dem eine Pflicht der JAV entspricht, angeforderte Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben, wird zu verneinen sein. Die JAV ist kein dem Personalrat nachgeordnetes Organ.

Absatz 3

6 Für die Geschäftsführung der JAV gelten die für den Personalrat geltenden Regeln des Kapitel 3 Abschnitt 3 und 4 entsprechend, Es gelten nicht die das Gruppenprinzip betreffenden Vorschriften der §§ 36, 37, Weitere Personen wie Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung, Sachverständige, Dienststellenleitung (§ 38) können nicht an den Sitzungen der JAV teilnehmen. Dagegen können Gewerkschaftsbeauftragte an den Sitzungen teilnehmen, § 76 Abs. 3 i V mit § 34. § 41 - Sprechstunden und Betreuung - gilt unmittelbar, da dort die Sprechstunden der JAV mitgeregelt sind. Freistellungen gem. § 44 Abs. 5 sind für die JAV nicht vorgesehen.. Die gesamten Regelung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch Tätigkeit für und in der JAV die Ausbildung nicht gefährdet werden darf. Hier kann auch die Dienststellenleitung einzelnen Mitgliedern der JAV Tätigkeitsbeschränkungen auferlegen, wenn die Leistung in der Ausbildung derart schlecht sind, dass ein Bestehen der Abschlussprüfung gefährdet ist. Allerdings ist die Dienststellenleitung nicht befugt, auf die inhaltliche Arbeit der JAV Einfluss zu nehmen. Auch ist das Behinderungsverbot des § 8 zu beachten.

Absatz 4

7 Die Festlegung der Sitzungen obliegt der JAV. Allerdings ist eine Verständigung mit dem Personalrat herbeizuführen. So dürfen sich die Sitzungen von Personalrat und JAV nicht zeitlich überschneiden, da ein wechselseitiges Teilnahmerecht besteht, Satz 2. Das Teilnahmerecht eines Mitglieds der JAV an den Sitzungen des Personalrats ist in § 38 Abs. 1 geregelt.

Absatz 5

8 Die JAV ist durch den Personalrat zur Durchführung der Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung s. § 57 Rz. ... Der Personalrat hat der JAV - ohne besondere Aufforderung - die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann einen groben Pflichtverstoß des Personalrats im Sinne des § 27 darstellen, hat aber keine so weitreichenden Folgen wie z.B. im Mitbestimmungsverfahren. Dort hat die fehlende ausreichende Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststellenleitung idR die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme zur Folge. Der JAV stehen keine Mitbestimmungsrechte zu.

Absatz 6

9 Zu Besprechungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung ist die JAV hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Auszubilden und Jugendliche betreffen. Für die Hinzuziehung hat der Personalrat zu sorgen. Für die regelmäßigen Gespräche des § 56 Abs. 1 ist das Teilnahmerecht der JAV direkt in Satz 6 geregelt, Insofern sind in Abs. 6 sonstige Besprechungen gemeint. Die Hinzuziehung der JAV hat dann nicht zu erfolgen, wenn Personalangelegenheiten behandelt werden und die Betroffenen der Hinzuziehung der JAV nicht ausdrücklich zustimmen.
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