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Gesetzestext |
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§ 77 Jugendversammlung |
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(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal im Kalenderhalbjahr eine Jugendversammlung durchführen. Sie wird von dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Vorsitzende des zuständigen Personalrates oder ein anderes vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch von mindestens einem Viertel der Jugendlichen und Auszubildenden verpflichtet, eine weitere Jugendversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 63 BPersVG; § 71 BetrVG
Erläuterung:
Absatz 1
1 Die Jugendversammlung soll einmal im Kalenderhalbjahr durchgeführt werden. Diese Soll-Vorgabe des Gesetzes ist einzuhalten, es sei denn, sachliche Gründe sprechen dagegen. Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende der JAV, der auch für die Zeit der Versammlung das Hausrecht ausübt. An der Versammlung soll entweder der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Mitglied teilnehmen. Es besteht eine Teilnahmepflicht, von der nur bei Vorlage besonderer Gründe abgewichen werden kann. In allen Mitbestimmungsangelegenheiten auch der Jugendlichen und Auszubildenden ist der Personalrat zuständig.
Absatz 2
2 Neben der turnusgemäßen Jugendversammlung des Abs. 1 ist die JAV berechtigt, eine weitere Versammlung einzuberufen. Verpflichtet ist sie zur Einberufung, wenn ein Viertel der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragen. Dabei ist der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zusetzen.
Absatz 3
3 Soweit die Abs. 1 und 2 keine Sonderregeln enthalten, gelten die für die Personalversammlung gelten Bestimmungen der §§ 47 ff. |
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