letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 5 - Mitbestimmung und Einigung
§ 61 Umfang und Durchführung der Mitbestimmung
§ 62 Verfahren bei Nichteinigung
§ 63 Einigungsstelle
§ 64 Verfahren der Einigungsstelle
§ 65 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten
§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
§ 68 Ausnahme für bestimmte Beschäftigte
§ 69 Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisations- angelegenheiten
Gesetzestext
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§ 62 Verfahren bei Nichteinigung
(1) Einigen sich in den Fällen des § 61 die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die übergeordnete Dienststelle gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(2) Einigen sich die übergeordnete Dienststelle und die bei ihr bestehende Stufenvertretung nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Sechswochenfrist der obersten Dienstbehörde vorlegen. In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die oberste Dienstbehörde gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(3) Einigen sich eine oberste Dienstbehörde und der bei ihr bestehende Personalrat nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen

1. die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligen oder
2. der Personalrat verlangen, dass die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehenden Stufenvertretung beteiligt.
In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die oberste Dienstbehörde gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(4) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und

1. die bei ihr bestehende Stufenvertretung oder
2. wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, der bei ihr bestehende Personalrat nicht, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 genannten Sechswochenfrist die Einigungsstelle anrufen.

(5) Die Entscheidung der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Sie tritt in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4, 6, 12 bis 14 an die Stelle der Entschließung der Personalvertretung und bindet die beteiligten Behörden. Eine Bindungswirkung tritt nur ein, soweit die Entscheidung im Rahmen des Satzes 1 liegt.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 kann die Leitung der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Entscheidungen der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung zugegangen ist, aufheben und selbst abschließend entscheiden. Diese Entscheidung ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Ältestenrat. Für den Bereich des Landesrechnungshofs entscheidet der Präsident des Landesrechnungshofs.

(7) In den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 5 und 11 sowie der §§ 66, 67 und 69 gibt die Einigungsstelle eine Empfehlung ab; anschließend entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde. Soweit diese Entscheidung von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, ist dies den Beteiligten mit schriftlicher qualifizierter Begründung bekannt zu geben. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 kann die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme durch die Dienststelle mit Zustimmung des Personalrates und der obersten Dienstbehörde oder in den Fällen des § 61 Abs. 4 durch den Personalrat mit Zustimmung der Dienststelle und der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung direkt angerufen werden.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

§ 62 regelt das Verfahren im Nichteinigungsfall. Das Stufenverfahren der Abs. 1 - 3 findet nur in der (mehrstufigen) Landesverwaltung statt. Bei einstufigen Verwaltungen, also allen kommunalen Dienststellen und Eigenbetrieben sowie Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch der Staatskanzlei, dem Landesrechnungshof und dem Landtag findet im Nichteinigungsfall sofort Abs. 4 Nr. 2 Anwendung, dass heißt, im Nichteinigungsfall muss innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist die Einigungsstelle angerufen werden.

Absatz 1

Verweigert der Personalrat dem Antrag der Dienststelle nach § 61 Abs. 3 Satz 1 die Zustimmung, so kann die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorgelegt werden. Mit der Vorlage ist die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats beendet. Stufenvertretungen, § 52 Abs. 1, sind die Bezirkspersonalräte bei den Behörden der Mittelstufe und die Hauptpersonalräte bei den obersten Dienstbehörden. Besteht also eine Mittelbehörde (Landesverwaltungsamt, OLG, OVG, LAG, LSG, Polizeidirektion) können sowohl Dienststellenleitung als auch Personalrat die Angelegenheit auf dem Dienstweg dieser vorlegen. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb der Frist vorgelegt, endet das Verfahren mit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats. Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden. Allerdings kann die Dienststelle sie neu beantragen. Streitig ist, ob der Personalrat sich mit dem Wiederholungsantrag befassen muss. Wird der Antrag unverändert, ohne Änderung der Sachlage, neueingereicht, kann der Personalrat die Befassung ablehnen. Andererseits ist der Personalrat nicht gehindert, sich erneut mit dem Antrag zu befassen.
Liegt dem Nichteinigungsfall ein Antrag der Dienststellenleitung nach § 61 Abs. 3 Satz 1 zugrunde, wird nur die Dienststellenleitung ein Interesse an der Vorlage an die Mittelbehörde haben. Nach Vorlage an die Mittelbehörde bestimmt deren Dienststellenleitung (idR der Präsident) das weitere Verfahren. Wenn innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Vorlage an die Mittelbehörde erfolgt ist, läuft keine Frist, innerhalb derer die Leitung der Mittelbehörde die Zustimmung bei dem Bezirkspersonalrat beantragen und ihn unterrichten muss. Dass das Gesetz hierfür keine Frist vorsieht, bedeutet aber nicht, dass die Angelegenheit unbegrenzt liegengelassen werden kann. Hier sind die Grundsätze der Verwirkung anzulegen. Ist der Antrag gestellt, läuft auch für den Bezirkspersonalrat die Zwei-Wochen-Frist, § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 61 Abs. 3. Äußert sich der Bezirkspersonalrat innerhalb der Frist nicht, greift die Zustimmungsfiktion. Auch im Stufenverfahren besteht die Möglichkeit der Fristverkürzung bei Dringlichkeit sowie die Vereinbarung anderer Fristen. Ob der Bezirkspersonalrat im Stufenverfahren nochmals betroffene Beschäftigte gem. § 35 Abs. 4 anhören kann mit der Folge der Fristverlängerung dürfte zu Verneinen sein. In § 35 Abs. 4 ist der Personalrat genannt, nicht die Stufenvertretung. Nur im Fall des § 71 Abs. 1, wenn die Ausgangszuständigkeit beim Bezirkspersonalrat liegt, steht das Anhörungsrecht der Stufenvertretung zu.
Im Fall der Nichteinigung über den Initiativantrag des Personalrats, § 61 Abs. 4, nimmt die übergeordnete Dienststelle innerhalb von sechs Wochen zum den Antrag des Personalrats Stellung, nachdem sie zuvor mit dem Bezirkspersonalrat verhandelt hat. Kommt die Mittelbehörde dieser Pflicht nicht fristgemäß nach, liegt eine Ablehnung des Antrags vor. Nach Ablauf der Frist kann der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorlegen, § 62 Abs. 2 Satz 1.
Falls keine Mittelbehörde besteht oder bei ihr kein Bezirkspersonalrat besteht, ist die Angelegenheit direkt der obersten Dienstbehörde vorzulegen. Ist der Ausgangsantrag beim örtlichen Personalrat der Mittelbehörde gestellt worden, so ist die Angelegenheit der übergeordneten Behörde, also dem Ministerium, vorzulegen, und nicht auf der gleichen Ebene nochmals der Bezirkspersonalrat zu beteiligen.

Absatz 2

Einigen sich Mittelbehörde und Bezirkspersonalrat nicht, können sie wieder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorlegen. Nunmehr sind die oberste Dienstbehörde und der bei ihr bestehende Hauptpersonalrat Herren des Verfahrens. Es gelten die Ausführungen zu Abs. 1 entsprechend.

Absatz 3

Absatz behandelt die Ministerien. Falls es zwischen Ministerium und dem örtlichen Personalrat zu keiner Einigung kommt, kann im Fall eines Antrags des Ministeriums dieses innerhalb von zwei Wochen den Hauptpersonalrat beteiligen (Nr. 1). Im Fall eines Initiativantrags des Personalrats kann dieser verlangen, dass das Ministerium den Hauptpersonalrat beteiligt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Abs. 1.

Absatz 4

Falls es auch zwischen oberster Dienstbehörde und Stufenvertretung keine Einigung gibt, so kann innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle angerufen werden.
Gleiches gilt, wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, falls sich Dienststelle und (örtlicher) Personalrat nicht einigen. Die Zwei-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert oder verkürzt werden kann.

Absatz 5

Grundsätzlich tritt die Entscheidung der Einigungsstelle an die Stelle der Entscheidung der Personalvertretung und bindet die beteiligten Behörden, Satz 2. Bestätigt die Einigungsstelle die Zustimmungsverweigerung, so ist dies die das Verfahren abschließende Entscheidung. Gleiches gilt, falls die Einigungsstelle die Zustimmung erteilt. Allerdings gilt dies nur (noch) in sechs abschließend bezeichnenden Fällen des § 65: Arbeitszeitregelungen (Nr. 1), Berufsausbildung und Fortbildung (Nr. 4), Sozialeinrichtungen (Nr. 6), Ordnung in der Dienststelle, Verhalten der Beschäftigten (Nr. 12), Arbeits- und Gesundheitsschutz (Nr. 13) und Sozialplanregelungen (Nr. 14). Beteiligte Behörden sind Ministerium, Mittelbehörde und örtliche Dienststelle. Diese Bindungswirkung tritt nach Satz 3 aber nur dann ein, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts liegt. Da sowohl Dienststelle als auch Personalrat an Recht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GG, gebunden sind, kann eine rechtswidrige Entscheidung keine Bindungswirkung entfalten. Ebenfalls darf das Haushaltsrecht des Parlaments nicht verletzt werden.

Absatz 6

Auch in den sechs Fällen, in den die Einigungsstelle noch eine bindende Entscheidung treffen kann, kann die Leitung der obersten Dienstbehörde in Einzelfall innerhalb von vier Wochen Entscheidungen aufheben und anschließend selbst entscheiden, wenn dies wegen der Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Da nur im Land regiert wird, greift diese Möglichkeit nur für die unmittelbare Landesverwaltung. Dies ist eine Nachbildung des unmittelbar auch für Sachsen-Anhalt geltenden § 104 Satz 3 BPersVG. Diese Vorschrift dürfte eher theoretische Bedeutung haben. Es kann nicht erkannt werden, aus welchem Grund die Entscheidungen in den Mitbestimmungstatbeständen des § 65 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 6, 12-14 wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sein können. Nach Ablauf der Frist von vier Wochen ist die Aufhebung der Einigungsstellenentscheidung nicht mehr möglich, selbst wenn sie wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Hebt die Leitung der obersten Dienstbehörde die Entscheidung der Einigungsstelle auf und entscheidet sie anschließend selbst, hat sie dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. Schriftform bedeutet nach § 126 BGB, dass die Urkunde eigenhändig durch die Leitung der obersten Dienstbehörde, das ist der Minister, unterzeichnet sein muss. Die Begründung muss gerade die Auswirkungen auf das Gemeinwesen und den Charakter des wesentlichen Bestandteils der Regierungsgewalt umfassen.
Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Ältestenrat, für den Landesrechnungshof dessen Präsident.

Absatz 7

Mit Abs. 7 Satz 1 soll nach offizieller Begründung die Entscheidung des BVerfG vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - umgesetzt werden. Das ist nachvollziehbar für die Mitbestimmungstatbestände der §§ 66, 67, 69 sowie 65 Abs. 1 Nr. 11. Warum aber auch bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden sowie der Aufstellung von Frauenförderplänen die Einigungsstelle nur noch eine Empfehlung aussprechen können soll, erschließt sich jedenfalls nicht aus der Entscheidung des BVerfG. Warum die Mitbestimmungstatbestände der Aufstellung des Urlaubsplans, bei leistungsbezogen Zulagen, der Gewährung von Unterstützungen und der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen der Beteiligung der Personalräte insgesamt entzogen wurde, kann nur mit politischen Anliegen von CDU und FDP erklärt werden. Dass das frühere Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung von Dienst- und Pachtland keine größere praktische Bedeutung mehr hatte, kann indes nachvollzogen werden.
Nach Satz 1 gibt die Einigungsstelle in allen personellen und organisatorischen Angelegenheit sowie den § 65 Abs. 1 Nr. 2, 5, 11 eine Empfehlung ab. Nach Abgabe der Empfehlung entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde. Wer Leitung ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 1. Eine Vertretung sieht die Regelung nicht vor, sie richtet sich ebenfalls nach § 7. Gewissermaßen als Ausgleich für die entfallene Bindungswirkung der Einigungsstellenentscheidung ist mit Satz 2 eingefügt worden, dass bei einer von der Empfehlung der Einigungsstelle abweichenden Entscheidung, dies den Beteiligten mit schriftlicher qualifizierter Begründung bekannt zu geben ist.
Nach Satz 2 ist die Begründung den Beteiligten zuzustellen. Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift sind die, die von der Entscheidung der Einigungsstelle unmittelbar betroffen sind (so für das Beschlussverfahren BAG v. 11.11.97 AP Nr. 17 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Das ist zunächst der Hauptpersonalrat, der dem Antrag der Dienststellenleitung im Stufenverfahren die Zustimmung verweigert hat. Das sind des weiteren der vorher beteiligte örtliche Personalrat, demgegenüber das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet wurde sowie unter Umständen der Bezirkspersonalrat der Mittelbehörde. Beteiligt ist aber auch die Dienststellenleitung, die ursprünglich den Zustimmungsantrag gestellt hat sowie bei Vorhandensein einer Mittelbehörde deren Dienststellenleitung. Das Ministerium als oberste Dienstbehörde ist zwar auch beteiligt, aber als Verfasser der schriftlichen Begründung nicht Adressat. Die Einigungsstelle selbst ist nicht Beteiligte. Die Einigungsstelle wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA von Fall zu Fall gebildet. Mit der Abgabe der Empfehlung endet sie.
Die Begründung hat schriftlich im Sinne des § 126 BGB zu erfolgen. Dazu gehört, dass die Leitung der obersten Dienstbehörde, das ist idR die Ministerin oder der Minister, eigenhändig unterschreibt. Vertretungsregeln enthalten § 7 Abs. 2-4.

Das Erfordernis einer schriftlichen qualifizierten Begründung stellt eine höhere Anforderung als eine einfache schriftliche Begründung. (LAG Sachsen-Anhalt vom 25.1.2005 - 10 Sa 279/04 -) Diese einfache schriftliche Begründung fordert das Gesetz bei der Ausübung des Evokationsrechts nach § 62 Abs. 6 Satz 2. Das erhöhte Erfordernis der qualifizierten Begründung ist gewissermaßen als Ausgleich zur wegfallenden bindenden Entscheidung der Einigungsstelle eingefügt worden.
Dem LAG Sachsen-Anhalt (aaO) dürfte aber darin nicht zu folgen sein, dass die Entscheidung der Einigungsstelle auch in den in § 62 Abs. 7 Satz 1 PersVG LSA genannten Fällen grundsätzlich verbindlich sein soll. Der Wortsinn schließt die bindende Wirkung einer Empfehlung aus.
Ob mit den LAG zu folgern ist, dass bei Fehlen der Bekanntgabe einer schriftlichen qualifizierten Begründung an die Beteiligten die abweichende Entscheidung der obersten Dienstbehörde selbst unwirksam ist oder ob das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben. Ist die abweichende Entscheidung selbst unwirksam, verbleibt es bei der Empfehlung der Einigungsstelle mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung, § 108 Abs. 2 BPersVG i.V. mit §§ 61 ff PersVG LSA.
Liegt ein nicht ordnungsgemäßer Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens vor, greift die gleiche Rechtsfolge.

Zumindest in einem Kündigungsschutzverfahren ist abzustellen auf den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung. Ein fehlerhaftes personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren kann nicht nachgeholt werden. Das gilt nicht nur für den Fall einer gänzlich fehlenden Beteiligung der Personalvertretung, sondern auch für den Fall einer mangelhaften Beteiligung. Zur ordnungsgemäßen Beteiligung gehört unstreitig die Einleitung des Verfahrens mit einer umfassenden Information der Personalvertretung i.S. des § 57 Abs. 2. Dann muss aber auch der ordnungsgemäße Abschluss i.S. des § 62 Abs. 7 Satz 2 dazugehören. Der Ausspruch einer Kündigung vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens stellt somit einen besonderen Unwirksamkeitsgrund gem. § 13 Abs. 3 KSchG dar.
Eine vor dem Ausspruch der Kündigung nicht den Beteiligten bekannt gegebene schriftliche qualifizierte Begründung kann nach Ausspruch der Kündigung nicht nachgeholt und/oder im laufenden Kündigungsschutzverfahren nachgeschoben werden. § 62 Abs. 7 Satz 2 PersVG LSA enthält im Gegensatz zu § 62 Abs. 6 Satz 1 PersVG LSA zwar keine Frist, innerhalb derer die oberste Dienstbehörde eine abweichende Entscheidung treffen kann. Ebenfalls ist keine Frist für die Bekanntgabe der Begründung vorgesehen. Da die (ordnungsgemäße) Beteiligung der Personalvertretung Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist, § 108 Abs. 2 BPersVG, können Fehler nicht zu einem späteren Zeitpunkt etwa im Kündigungsschutzprozess nachgeholt werden (Fischer/Goeres, BPersVG, § 79 Rz. 23a).

Absatz 8

Mit Absatz 8 wird die "Sprung"-Anrufung der Einigungsstelle unter Umgehung der Behörde der Mittelstufe und der obersten Dienstbehörde ermöglicht. Das kann aber keine Seite erzwingen. Im Fall der Ablehnung eines Antrages der Dienststellenleitung kann die Einigungsstelle nur direkt angerufen werden, wenn der Personalrat und die oberste Dienstbehörde zustimmt, im Fall eines Initiativantrags des Personalrats muss zusätzlich noch die (örtliche) Dienststelle zustimmen.
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