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Gesetzestext |
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§ 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten |
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Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:
1. Einstellung, Anstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
2. Zulassung zum Aufstieg,
3. Versetzung,
4. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
5. Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für mehr als drei Monate,
6. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
7. nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,
8. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
9. Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
10. Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
11. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
12. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
13. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
1 Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht nach § 66 nur bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen von (unmittelbaren und mittelbaren Landes-) Beamtinnen und Beamten. Beamtin und Beamter ist, wer eine Ernennungsurkunde nach dem Beamtengesetz erhalten hat. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, § 4 BG LSA. Hoheitsrechtliche Aufgaben sind Aufgaben, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft, Anstalt) kraft Gesetz zu erfüllen hat; sie steht im Gegensatz zu der privatrechtlichen Betätigung.
2 Weder Beschäftigte noch der Personalrat, von der Ausnahme der antragsgebundenen Mitbestimmung abgesehen, können auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes verzichten. Das Mitbestimmungsrecht ist bei einigen Beschäftigten nach § 68 ausgeschlossen. Die Einigungsstelle ist in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten gem. § 62 Abs. 7 Satz 1 nicht zur Letztentscheidung befugt. Sie beschließt lediglich eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Zu beachten ist daneben, dass die personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten weitgehend landesgesetzlich geregelt sind (Gesetzesvorrang).
Die Mitbestimmung setzt daher einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Dienststellenleitung voraus. Bei rein normvollziehenden Maßnahmen der Dienststellenleitung besteht die Mitbestimmung des Personalrats in der Richtigkeitskontrolle des Normvollzugs. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats bei personellen Maßnahmen, die bei Beamtinnen und Beamten z.T. Verwaltungsakte darstellen, lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Unwirksamkeit) der Maßnahme führen. Bei Beamtinnen und Beamten stellen Anordnungen der Dienststellenleitung, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis betreffen, stets Verwaltungsakte dar. Wird die Maßnahme von den Betroffenen nicht durch Widerspruch und/oder verwaltungsgerichtliche Klage angegriffen, droht die Bestandskraft trotz Rechtswidrigkeit allein infolge der Versäumung der Rechtsbehelfsfristen einzutreten.
3 Die Zustimmungsverweigerung ist im PersVG LSA nicht auf die Gründe eines Zustimmungsverweigerungskatalogs beschränkt; der Personalrat kann die Ablehnung auf jeden sachlichen Grund stützen, der in dem Aufgabenkreis und Pflichtenkreis des Personalrats seine Grundlage findet. Die Begründung ist jedenfalls dann rechtlich beachtlich, wenn aus ihr hervorgeht, auf welchen Mitbestimmungstatbestand die Verweigerung gestützt wird und mit welchem Ziel ein Einigungsverfahren angestrebt wird( OVG LSA Beschluss vom 4. August 1998 - 5 S 3/97). Eine Zustimmungsverweigerung kann z.B. auf einen Verstoß gegen Verfügungen oder Verwaltungsvorschriften gestützt werden (OVG Bremen vom 28.4.92 - OVG PV-B 9/91, PersR 92, 372). Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die Dienststellenleitung bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG vom 3.3.87 - 6 P 30.84, PersR 87, 169; vom 27.3.90 - 6 P 34.87, PersR 90, 179; BayVGH vom 19.2.92 - 18 PC 92.236, PersR 92, 459; OVG Bremen vom 28.4.92 - OVG PV-B 9/91, PersR 92, 372). Aber auch darüber hinaus sind alle Gründe für eine Zustimmungsverweigerung beachtlich, die im Rahmen des Schutzzwecks des Tatbestandes liegen. Dies gilt auch für Gründe, die sich aus den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretungen, insbesondere dem Überwachungsauftrag ergeben.
4 Nach Nr. 1 hat der Personalrat bei der Einstellung und Anstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten mitzubestimmen. Einstellung ist die Begründung des Beamtenverhältnisses, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BG LSA. Sie erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde. Für den Mitbestimmungstatbestand ist dabei ohne Bedeutung, ob das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit begründet wird. Auch die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Beamten ist eine Einstellung. Anstellung ist die Ernennung nach Ableistung der Probezeit unter erster Verleihung eines Amts, in der Regel dem Eingangsamt der Laufbahn. Mitbestimmungspflichtig ist nicht erst der Ernennungsakt, sondern bereits die Vorentscheidungen, d.h. entsprechende Pläne, eine Zusicherung und der Entschluss zur Einstellung bzw. Anstellung.
Der Zweck der Mitbestimmung des Personalrates bei der Einstellung und Anstellung besteht vor allem darin, die Interessen der bereits beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu wahren. Ihm obliegt hier im Wesentlichen eine Rechtmäßigkeitskontrolle (BverwG 22.6.2001 - 6 P 11.00 - PersR 01, 422). Sie dient weiter der Überprüfung der bei der Einstellung zu beachtenden Grundsätze der Eignung, Leistung und Befähigung bzw. des gleichen Rechts auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 3 Abs. 1-3, 33 Abs. 2, 3 GG). Die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerbern bei der Einstellung obliegt nach der Rechtsprechung des BVerwG allein der Dienststelle (BVerwG Beschluss 20.6.1986 - 6 P 4.83). Der Personalrat ist nicht berechtigt, seine Auswahlentscheidung anstelle der von der Dienststelle getroffenen zu setzen. Die Personalvertretung kann nur prüfen, ob die Dienststelle die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlich vorgegebenen Handlungsrahmen eingehalten hat; von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Keine Mitbestimmung besteht hinsichtlich der Art oder dem Inhalt des zu begründenden Dienstverhältnisses.
5 Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn die Vorschriften über die Ausschreibung der Stellen nicht eingehalten ist (§ 8 BG LSA). Dasselbe gilt, wenn die Stelle intern vergeben wird, eine Stellenausschreibung unterlassen wurde und nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Bewerben in Betracht kommt (BVerwG Beschluss v. 29.1.1996 - 6 P 38.93). Er kann auch geltend machen, die Stellenausschreibung sei einseitig auf einen von der Dienststelle bevorzugten Bewerbern zugeschnitten gewesen oder ein spezifisches Anforderungsprofil sei nicht festegelegt worden (HessVGH Beschluss v. 29.11.1989 - HPV TL 4913/88 - AuR 90, 264; 19.9.2000 - 1 TG 2902/00 - ZfPR 00,302). Er kann weiter geltend machen, die Dienststelle weiche unzulässig von einem selbst gesetzten Anforderungsprofil ab (BVerwG Urteil vom 16. August 2001, Az: 2 A 3/00).
Der Personalrat darf sich dabei aber nicht zum Sachwalter von Einzelinteressen machen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss v. 27.9.1993, BVerwGE 94, 178, 182, Beschluss vom 24. Oktober 2001, Az: 6 P 13/00) soll dies aber z.T. möglich sein. Zur Begründung wurde die durch die BVerfG-Entscheidung vom 25.5.1995 eingeschränkte Kompetenz der Einigungsstelle angeführt, so dass die Stellung der Personalvertretung unterhalb dieser Ebene gestärkt werden müsse. Nach der Entscheidung des BVerwG kann der Personalrat ggf. im Wege der Wahrnehmung seines Initiativrechts generell darauf hinwirken, dass von den Beförderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, wenn eine Behörde aus Sparsamkeitsgründen Beförderungen von Beamten, die haushaltsrechtlich möglich wären, unterlässt. Er kann dabei jedoch nicht die Beförderung bestimmter Beamter verlangen, auch wenn diese nach den Vorstellungen des Dienststellenleiters zur Beförderung anstehen. (BVerwG Beschluss vom 11. Juli 1995, Az: 6 P 22/93, BVerwGE 99, 69-74 ) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 62 Abs. 4 Satz 5 kann eine personelle Einzelmaßnahme nicht Gegenstand eines Initiativantrages des Personalrates sein.
Die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ist ein Verwaltungsakt. Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht macht die Ernennung nicht unwirksam, sondern lediglich anfechtbar.
6 Nach Nr. 1 unterfällt weiter die Beförderung der Mitbestimmung des Personalrats. Beförderung ist die Ernennung eines Beamten, durch die ihm ein anderes statusrechtliches Amt mit höherem Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung verliehen wird (§§ 23 BG LSA; 10 LVO LSA). Sie erfolgt durch Übergabe der Beförderungsurkunde und ist ein Verwaltungsakt, bei der die Dienststelle bzw. die Behörde beamten- und laufbahnrechtliche Vorgaben zu beachten hat. Die Einordnung der Beamtinnen und Beamten erfolgt nach Vorbildung und Ausbildung in vier Laufbahnen, nämlich den einfachen (A 1 bis 5), den mittleren (A 5 bis 9), den gehobenen (A 9 bis A 13) und den höheren Dienst (A 13 aufwärts). Das Laufbahnprinzip ist dadurch unterbrochen, dass ein Aufstieg in die höhere Laufbahn unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Laufbahnen sind wiederum in Gruppen unterteilt (z.B. in den Verwaltungsdienst und den technischen oder Vollzugsdienst). Unter Amt ist hier der Aufgabenkreis zu verstehen, der durch den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Behörde zugewiesen wird (sog. konkretfunktionales Amt). Es gibt keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter den Bewerbern.
Da der Beförderung ebenso wie der Einstellung eine Auswahlentscheidung der Dienststelle zugrunde liegt, gilt für die Zustimmungsverweigerung des Personalrates das unter Rn. 5 Gesagte. Die Beteiligung des Personalrates soll die Gleichbehandlung der Bewerber und die Einhaltung der Rechtsnormen sichern.
Mitbestimmungspflichtig ist die Übertragung einer Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe (BVerwG Beschluss 26.11.1979 - PersV 1981, 286).
Der Mitbestimmung unterfallen weiter alle Maßnahmen, die bereits eine Vorentscheidung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit darstellen. Eine solche Vorentscheidung stellt z.B. die Auswahl für Beförderungslehrgänge dar.
7 Da Beförderungen oder Ernennungen nur eingeschränkt rücknehmbar sind, können erfolglose Bewerber fehlerhafte Beförderungsentscheidungen der Dienststelle i.d.R. nur durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung, § 123 VwGO) verhindern. Die Dienststelle ist nach der Rechtssprechung des BVerfG (BVerfG 19.9.1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 90, 501) aus Gründen des Konkurrentenschutzes verpflichtet, die erfolglos gebliebenen Bewerbern rechtzeitig vor der Beförderung über ihre Auswahlentscheidung in Kenntnis zu setzen, um ihnen die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu ermöglichen (zuletzt auch zur Bejahung von Schadensersatzansprüchen bei unterbliebener Benachrichtigung und Massenbeförderungen BVerwG Urteil vom 1.4.2004, Az: 2 C 26/03).
8 Auch die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung unterfällt nach Nr. 1 der Mitbestimmung. Dieser Fall wurde der Beförderung gleichgestellt. Sie liegt vor, wenn in der Besoldungsordnung des BBesG oder des LandesbesG ein Amt mit derselben Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen gleichzeitig ausgewiesen wird und der Beamte der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugewiesen wird ohne dass sich seine Amtsbezeichnung ändert. (z.B. Kriminalhauptkommissar BesGr. A 11 und A 12). Auch die Übertragung einer Funktion im Endamt des mittleren Dienstes (BesGr. A 9 "Z" (zzgl. Zulage)).
9 Nach Nr. 2 ist die Zulassung zum Aufstieg mitbestimmungspflichtig. Nach §§ 25 Satz 1 BG LSA, 14 LVO LSA, 20 ff. Pol LV LSA kann ein Beamter in die nächst höhere Laufbahn derselben Fachrichtung wechseln. Die Beteiligung des Personalrates ist hier erforderlich, da mit der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg praktisch schon über den Verlauf der weiteren beruflichen Entwicklung des Beamten entschieden wird. Der Personalrat hat hier vor allem auf die Gleichbehandlung und Wahrung der Chancengleichheit aller Beschäftigten zu achten.
10 Nach Nr. 3 bestimmt der Personalrat bei der Versetzung eines Beamten mit. Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines anderen Amts im funktionellen Sinn bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter endgültigem Ausscheiden aus der bisherigen Dienststelle. Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Nach § 71 Abs. 5 hat bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle (desselben Dienstherrn) und bei Abordnungen nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn sowohl der Personalrat der aufnehmenden als auch der Personalrat der abgebenden Dienststelle mitzubestimmen. Bei einer Versetzung spielt der Wechsel des Dienstortes keine Rolle. Wesentlich ist allein das Ausscheiden des Betroffenen aus der Dienststelle.
11 Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches oder Arbeitsplatzes innerhalb der Dienststelle, etwa der Umsetzung zu Nebenstellen oder sonstigen Dienststellenteilen i.S.v. § 6 Abs. 3 ist keine Versetzung (ggf. aber eine anderweitige Verwendung nach Nr. 6). Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG Beschluss vom 26. November 2004, Az: 2 B 72/04). Hier ist der beamtenrechtliche vom personalvertretungsrechtlichen Begriff der Dienststelle und von Dienststellenteilen zu trennen. § 6 Abs. 3 gilt nur für die Bildung von Personalräten. Eine Ausnahme bildet § 46 Abs. 2, der allerdings nur Personalratsmitglieder schützt. Bei Personalratsmitgliedern sind Versetzungen oder Umsetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind, gegen ihren Willen nur bei unvermeidbar wichtigen dienstlichen Gründen und nach erteilter Zustimmung des Personalrates möglich. Fehlt die Zustimmung des Personalrates, so kann sie nicht gerichtlich ersetzt werden. Insoweit fehlt eine wie in § 46 Abs. 1 vorgesehene Möglichkeit.
12 Da eine Versetzung ein Verwaltungsakt ist, gelten auch die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. So ist der Betroffene unabhängig von der Beteiligung des Personalrates anzuhören und kann im Widerspruchs- und Klageverfahren die Wirksamkeit der Versetzung prüfen lassen. Der Betroffene muss zustimmen, wenn das neue Amt einer niedrigeren Laufbahn angehört bzw. mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden ist oder ein Dienstherrenwechsel erfolgen soll (§ 26 BG LSA).
13 Für die Versetzung, die nicht auf Antrag des Beamten hin erfolgen soll, ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Ob ein solches vorliegt, kann gerichtlich überprüft werden. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft waren. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. Es gehört zu den Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (BVerwG, Urteil vom 13.05.1965 - Az: II C 150.62). Es ist weiter aus fürsorgerischen Gesichtspunkten die Vereinbarkeit von dienstlichen Erfordernissen und persönlichen Belangen des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BVerwG Urteil v. 7.3.1968 - ZBR 1969, 47).
14 Der Personalrat hat bei der Beteiligung bei einer geplanten Versetzung nicht nur die Möglichkeit, eine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben oder ggf. vorliegende Ermessens- bzw. Beurteilungsüberschreitungen zu rügen. Er kann auch tatsächliche Nachteile für den einzelnen Beamten geltend machen (BVerwG Beschluss v. 4.9.1993 - PersR 1994, 18). Besteht danach die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass die Versetzung für den Betroffenen mit einer Verschlechterung seiner dienstlichen Aufstiegsmöglichkeiten verbunden ist, kann der Personalrat mit der Zustimmungsverweigerung in beachtlicher Weise geltend machen, der Betroffene habe nicht eingewilligt, es sei auch möglich, andere Dienstkräfte zu finden, die mit der Versetzung einverstanden seien (BVerwG Beschluss vom 27. September 1993, Az: 6 P 4/93, PersR 1993, 495-498).
Der Personalrat kann bei Versetzungen weiterhin die durch das Ausscheiden des Beamten für die übrigen Beschäftigten auftretenden - unzumutbare - Mehrbelastungen und die Beeinträchtigung des Betriebsklimas in der Dienststelle geltend machen. Bei einer Versetzung mit dem Ziel einer Beförderung wird er besonders darauf zu achten haben, dass dadurch andere Beschäftigte nicht benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerwG Beschluss vom 6. November 1987, Az: 6 P 2/85, PersV 1988, 496-498).
15 Gem. Nr. 4 ist die Abordnung eines Beamten für die Dauer von mehr als 6 Monaten mitbestimmungspflichtig. Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer Beschäftigung in einer anderen Dienststelle als der ständigen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn der oder des Beschäftigten, ohne dass dadurch sein statusrechtliches und sein abstraktfunktionales Amt in seiner bisherigen Dienststelle verloren geht (§ 27 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 BG LSA; Altvater u.a., § 76 BPersVG Rn. 9). Die neue Tätigkeit muss dem bisherigen Amt entsprechen. Der Wechsel der Dienststelle erfolgt im Gegensatz zur Versetzung nicht endgültig, sondern nur vorübergehend. Im Unterschied zur Umsetzung ist liegt aber ein Dienststellenwechsel vor.
16 Die Abordnung erfolgt gegenüber dem betroffenen Beamten als Verwaltungsakt, gegen den er sich auf dem Verwaltungsrechtsweg wehren kann. Die Abordnung setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus (§ 27 Abs. 1 BG LSA).
Der Zweck der Beteiligung des Personalrates bei der über sechs Monate hinausgehenden Abordnung stimmt mit demjenigen der Versetzung überein. Wie dort sollen sowohl die Einzelinteressen des Betroffenen, als auch die der abgebenden Dienststelle gewahrt bleiben. Das Mitbestimmungsrecht wird deshalb auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beamte mit seiner Abordnung einverstanden ist.
17 Die Abordnung unterliegt nur dann der Mitbestimmung, wenn sie für die Dauer von mehr als sechs Monaten erfolgen soll. Maßgeblich ist hier nicht, ob die Abordnung tatsächlich länger als sechs Monate gedauert hat, sondern ob sie für die Dauer von mehr als sechs Monaten geplant war (Bieler, Plassmann, § 66 Rn. 75). Hier kommt es auf die Prognoseentscheidung des Dienstherrn unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten an. Wird eine Abordnung von ursprünglich geringerer Dauer über sechs Monate hinaus verlängert, so ist die Verlängerung mitbestimmungspflichtig (BVerwG Beschluss vom 7.2.1980 - 6 P 87.78). Dasselbe gilt, wenn eine den Sechsmonatszeitraum überschreitende Abordnung weiter ausgedehnt wird. Bei sog. Kettenabordnungen, also bei kurzen hintereinander folgenden Abordnungen, greift die Mitbestimmung, wenn die Abordnungszeit insgesamt 6 Monate überschreitet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Abordnungen zu verschiedenen Dienststellen erfolgt sind oder ob Feiertage oder arbeitsfreie Wochenenden dazwischen liegen (VGH BW Beschluss vom 7.12.1993 - PB 15 S 203/93). Auch sog. "unechte Kettenabordnungen", bei denen verschiedene Beschäftigte nacheinander zu der gleichen Dienststelle in das gleiche Arbeitsgebiet abgeordnet werden, sind mitbestimmungspflichtig, wenn sie zusammen den Sechsmonatszeitraum überschreiten (Fischer/Goeres, Rn. 26a)
Innerhalb des Geltungsbereichs des PersVG LSA hat bei einer Abordnung nur der PR der abgebenden Dienststelle mitzubestimmen, nur bei der Versetzung z.B. vom Land zu einer Kommune hat auch der aufnehmende PR mitzubestimmen, § 71 Abs. 5.
Personalratsmitglieder können gegen ihren Willen nach § 46 Abs. 2 nur unter Zustimmung des Personalrates abgeordnet werden. In diesen Fällen kommt es auf die Dauer der geplanten Abordnung nicht an. Hier ist § 46 Abs. 2 gegenüber § 66 die speziellere Vorschrift.
18 Nach Nr. 5 ist eine Zuweisung nach § 123 a des BRRG bei einer Dauer von mehr als drei Monaten mitbestimmungspflichtig. Der Begriff der Zuweisung entspricht dem der Abordnung. Zum Begriff der Abordnung vgl. Rn. 15. § 123a BRRG ermöglich die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit außerhalb des räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches des BRRG. Dabei kann es sich um eine öffentliche, wie auch eine private Einrichtung handeln, wenn dies dringende öffentliche Interessen erfordern und der Beamte einverstanden ist. Es ist nach § 123a Abs. 2 BRRG möglich, den Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wurde, auch ohne seine Zustimmung auf Dauer mit einer seinem Amt entsprechende Tätigkeit zuzuweisen. Bei allen Arten von Zuweisungen bleibt die Rechtsstellung des Beamten unberührt. Der Personalrat hat bei der Zuweisung mitzubestimmen, wenn sie für eine Dauer von mehr als 3 Monaten vorgenommen werden soll. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig. Bei einer Zuweisung in den Geltungsbereich des BetrVG hat der dortige Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Einstellung) mitzubestimmen.
19 Nach Nr. 6 hat der Personalrat bei einer anderweitigen Verwendung eines Beamten in derselben Dienststelle für mehr als drei Monate mitzubestimmen, wenn damit ein Dienstsortwechsel verbunden ist. Der begriff der anderweitigen Verwendung entspricht dem der Umsetzung. Demnach liegt eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung vor, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten innerhalb der Dienststelle eine andere Tätigkeit zugewiesen wird. Mit anderen Worten ist Umsetzung jede das statusrechtliche Amt und das funktionale Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb einer Behörde (OVG NW vom 10.6.92 - CL 16/89, PersR 93, 316). Die Umsetzung ist nur mitbestimmungspflichtig, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Dienstort ist danach die politische Gemeinde in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Arbeitnehmer als Inhaber der Planstelle auf Grund der angeordneten anderweitigen Verwendung zugewiesen ist. Das Einzugsgebiet i.S.d. Umzugskostenrechts gehört noch zum Dienstort. Dies ist ein Gebiet, das auf einer üblicherweise zu befahrenden Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (§ 88 BG LSA i.V.m. § 3 Abs.1c BUKG).
20 Zu beachten ist, dass der Beamte keinen Anspruch auf bestimmte Tätigkeiten oder einen bestimmten Arbeitsplatz hat. Er muss vom Dienstherrn nur amtsangemessen verwendet werden. Änderungen seines Aufgabengebietes sind deshalb im Regelfall hinzunehmen. Die Umsetzung ist kein Verwaltungsakt. Daher ist als einziges Rechtsmittel gegen die Umsetzung eine Leistungsklage möglich (BVerwG Beschluss vom 22.5.1980 - BVerwGE 60,144, und vom 12.2.1981 - ZBR 1981, 339). Nach dem BVerwG (Beschluss vom 16.6.2000 - 6 P 6/99 - PersV 2001, 79) sollen bei der anderweitigen Verwendung die abgebende und die aufnehmende Personalvertretung mitbestimmen, wenn ein Beschäftigter innerhalb einer Behörde in einen personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teil umgesetzt werden soll.
21 Nach Nr. 7 ist die nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt mitbestimmungspflichtig. Eine solche liegt in der Regel vor, wenn dem Beamten ein anderer Dienstposten zugewiesen werden soll, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist als sein statusrechtliches Amt. Der Personalrat ist z.B. zu beteiligen, wenn eine Beförderungsstelle übertragen wird, ohne dass damit zugleich eine Beförderung verbunden wurde. Dies ist der Fall, wenn im Stellenplan die zu besetzende Planstelle mit der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und mit der nächst höheren Besoldungsgruppe verzeichnet ist (z.B. BesGr. A 10/ A11 = gebündelte Planstelle, BVerwG - Az: 6 P 3/98 ) oder wenn es sich bei der zu übertragenden Stelle um eine Funktion handelt, für die nach § 42 BBesG eine Amts- oder Stellenzulage vorgesehen ist (z.B. Polizeizulage). Bei der Zuweisung eines Dienstpostens kommt es auf die konkret zugewiesenen Tätigkeiten an (VGH BW Beschluss vom 26.4.1994 - Az: PL 15 S 234/93). Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn dem Beamten die einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnete Planstelle zugewiesen wird, ohne dass sich sein Aufgabenkreis ändert. Begründet wird dies damit, dass diese Maßnahme die entscheidende Vorstufe einer Beförderung sein kann (BVerwG Beschluss vom 26.11.1979 - 6 P 6.79 - PersV 81, 286, 8.12.1999 a.a.O, Bay VGH Beschluss vom 30.6.1999 - 18 P 97.1451 - PersR 00,249; OVG NW Beschluss vom 5.7.2001 1 A 4182/99.PVB- PersR 02,81).
22 Dieser Mitbestimmungstatbestand dient in erster Linie dem Schutz der möglicherweise zu Unrecht nicht berücksichtigten anderen Beschäftigten (BVerwG Beschluss vom 19.12.1975 - BVerwGE 50, 80, 87;VGH BW Beschluss vom 30.6.1987 - ZBR 1988, 106). Zu beteiligen ist der Personalrat, in dessen Behörde die Aufgaben wahrgenommen werden und der bei der Übertragung der Dienstaufgaben zu entscheiden hat. Gründe für die Verweigerung der Zustimmung können u.a. Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Besorgnis der Benachteiligung anderer Beschäftigter sein. Hat der Personalrat seine Zustimmung verweigert und schriftlich angeführt, dass er einen Verstoß gegen des Gebot der Bestenauswahl sehe (z.B.: Rüge der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift und Rüge der Nichtbeachtung des im öffentlichen Dienstrecht allgemein geltenden Prinzips der Bestenauswahl), so dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Formulierung der gesetzlichen Verweigerungsgründe gestellt werden. Das Erfordernis, die Verweigerungsgründe präzise unter strenger Beachtung der rechtlichen Grenzen der Mitbestimmung zu formulieren, würde bei der Übertragung von Beförderungsdienstposten voraussetzen, dass die Mitglieder des Personalrats die Grundsätze über die Abgrenzung von rechtlich überprüfbarem überschreiten oder Missbrauch des Ermessens einerseits und rechtlich nicht überprüfbarem Ermessensspielraum andererseits kennen. Eine solche Anforderung wäre zu hoch, würde das Mitbestimmungsrecht stark schwächen und weitgehend bedeutungslos machen (OVG Bremen Beschluss vom 28. April 1992 - PV-B 9/91).
23 Nach Nr. 8 ist die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mitbestimmungspflichtig. Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ergibt sich der gewöhnliche Eintritt in den Ruhestand aus dem Landesbeamtengesetz (Vollendung des 65. Lebensjahres oder z.B. Beamte im Polizei- und Justizvollzugsdienst und im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst 60. Lebensjahr, §§ 119-121 BG LSA). Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf oder politische Beamte nach § 36 BG LSA.
Die Möglichkeit zur vorzeitigen Versetzung kommt bei Dienstunfähigkeit, auf Antrag, gegen den Willen sowie nach Vollendung des 65. bzw. bei Schwerbehinderten des 60. Lebensjahres in Frage. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der betroffene Beschäftigte die Beteiligung des Personalrats beantragt. Beantragung bedeutet in diesem Zusammenhang nur rechtzeitige Kundgabe der Absicht, den Personalrat mitbestimmen zu lassen. Dabei ist er von der Dienststellenleitung rechtzeitig auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates hinzuweisen. Die Dienststelle hat keine Möglichkeit, das Begehren des Beschäftigten abzulehnen. Sie muss für ein weiteres rechtmäßiges Verfahren die zuständige Personalvertretung beteiligen. Mangels Formvorschriften kann dies auch mündlich geschehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch die schriftliche Benachrichtigung der Dienststelle und des Personalrats. Die Einbeziehung des Personalrats ist auf Antrag des Beschäftigten noch bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde möglich, z.B. bis zum Erhalt der Versetzungsverfügung. Im Widerspruchsverfahren kann sie dagegen nicht mehr nachgeholt werden.
24 Der Personalrat ist stets zu beteiligen, bevor die Verfügung über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ausgehändigt wird (Fischer/Goeres, § 78 Rdnr. 26a, BVerwG Urteil vom 19.11.1965 - VII P 15.64, PersV 1966, 61). Er kann dabei alle ihm richtig erscheinenden Argumente vorbringen. Sinn des Mitbestimmungsverfahrens ist es, dass der Personalrat Gelegenheit erhält, zu dem Entlassungsvorhaben Stellung zu nehmen und die Bedenken, die sich aus den Verhältnissen in der Dienststelle im allgemeinen oder aus der Person des einzelnen Beamten und der Beurteilung seines zur Entlassung führenden Verhaltens ergeben, beim Dienstherrn vor dessen Entschließung hinreichend geltend zu machen (BVerwG Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59/81). Zwangspensionierungen wegen Dienstunfähigkeit kommt dabei eine erhöhte Bedeutung zu. Hier ist der Personalrat wegen der fehlenden Bindung an einen Versagungskatalog in der Lage alle Gründe geltend zu machen, die in seinem Aufgabenkreis ihre Stütze finden. Er ist dabei nicht an die Einwendungen des Betroffenen gebunden und kann auch Vorschläge über die anderweitige Verwendung des Beamten, ggf. unter organisatorischen Veränderungen, z.B. bei Schwerbehinderten, geltend machen.
25 Gem. Nr. 9 und 10 besteht bei der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Der Begriff der Beamtinnen und Beamten auf Probe bzw. auf Widerruf ergibt sich aus den landesrechtlichen Vorschriften des Beamtengesetzes. Auch die Voraussetzungen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind dort geregelt.
Sofern die Entlassung kraft Gesetzes eintritt, besteht die Mitbestimmung nur hinsichtlich der Kontrolle der Richtigkeit der Gesetzesanwendung (HessVGH vom 5.3.86 - 1 TH 349/86, PersR 86, 140). Der Personalrat kann bei der Zustimmungsverweigerung alle ihm geeignet erscheinenden sachlichen Gründe vorbringen und dabei auf die sozialen Gründe in der Person der Beamtin oder des Beamten und auf die Auswirkungen auf die Person und deren Familie hinweisen (Dietz/Richardi, § 78 BPersVG Rn. 62). Wurde der Personalrat nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt, so führt dies nur zur Anfechtbarkeit der Entlassungsverfügung. Wird gegen eine so zustande gekommene Entlassungsverfügung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, so hat dieses die Verfügung schon aus diesem Grunde ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit der Entlassung aufzuheben (BVerwG vom 9.5.85 - 2 C 23.83, PersR 86, 55). Die unterbliebene Beteiligung kann nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden (BVerwG vom 24.9.92 - 2 C 6.92, PersR 93, 73; vom 9.5.85 - 2 C 23.83, PersR 86, 55 m. Anm. Peiseler).
26 Nach Nr. 11 bestimmt der Personalrat bei der Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit mit. Unter Nebentätigkeit sind die Nebenbeschäftigung und das Nebenamt zu verstehen. Das nähere regeln die §§ 64 ff. BG LSA und die entsprechende Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (NVO LSA - Nebentätigkeitsverordnung vom 2. März 1994 GVBl. LSA Nr. 12 vom 14.3.1994 S. 456; 07.12.1994 S. 540, 543; 21.01.2005). Die Beamtin bzw. der Beamte hat ein subjektives Recht auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen. Eine Versagung ist nur unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und der Verordnung zulässig. Auch der Umfang der genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit ist dort geregelt. Durch die Genehmigungspflichtigkeit darf die rechtlich geschützte Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden nicht behindert werden. Die Zustimmungsverweigerung zu den genannten Maßnahmen im Hinblick auf die Nebentätigkeit kann z.B. auf einen Gesetzesverstoß (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung) oder die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt werden.
27 Nach Nr. 12 ist eine Anordnung, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränkt, der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen. Gem. Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Nach den bundes- und landesrechtlichen Regelungen (§ 74 BG LSA) haben Beamtinnen und Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Hierzu kann die Dienststellenleitung die Beamtin oder den Beamten anweisen, ihre bzw. seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. Durch das Mitbestimmungsrecht soll die Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten im Rahmen einer sachgerechten und verfassungskonformen Ausübung gewährleistet werden. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
28 Nach Nr. 13 Ist die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen mitbestimmungspflichtig. Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen soll bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 72 a BG LSA gewährt werden. Der Personalrat bestimmt nach dem Wortlaut nach nur bei der (auch teilweisen) Ablehnung mit. Bei der Ablehnung eines entsprechenden Antrages übt der Personalrat neben der Rechts- auch eine Ermessenskontrolle aus. Seine Einschaltung soll insbesondere auch eine gleiche Behandlung der Beschäftigten sicherstellen.
29 Im öffentlichen Dienst besteht für die Beamten weiter die Möglichkeit der Altersteilzeit nach § 72b BG LSA. Danach kann mit dem Beschäftigten auf dessen Antrag hin ab dem 55. Lebensjahr Altersteilzeit bewilligt werden. Ab dem 60. Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch. Die Ablehnung eines Antrages auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterliegt nicht der Mitbestimmung nach Nr. 13.
30 Unter Beurlaubung ist Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu verstehen. Denkbar ist dies zur Betreuung pflegebedürftiger Personen im Haushalt der Beamtin oder des Beamten, § 24 UrlVO LSA. |
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