letzte Aktualisierung 12.12.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 5 - Mitbestimmung und Einigung
§ 61 Umfang und Durchführung der Mitbestimmung
§ 62 Verfahren bei Nichteinigung
§ 63 Einigungsstelle
§ 64 Verfahren der Einigungsstelle
§ 65 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten
§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
§ 68 Ausnahme für bestimmte Beschäftigte
§ 69 Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisations- angelegenheiten
Gesetzestext
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§ 68 Ausnahme für bestimmte Beschäftigte
(1) Die §§ 66 und 67 gelten nicht für

1. die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
2. Beamte auf Zeit,
3. jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

(2) § 66 Nrn. 1 und 7 gilt nicht in den Fällen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und höher oder der Besoldungsgruppe R 3 und höher. § 66 Nrn. 3 bis 6 und Nrn. 8, 11 bis 13 findet keine Anwendung, sofern Beamte betroffen sind, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher oder der Besoldungsgruppe R 3 und höher übertragen wurde.

(3) § 67 Abs. 1 Nrn 1 und 2 gilt nicht in Fällen der Übertragung von Tätigkeiten, denen bei Beamten die Besoldungsgruppe A 16 und höher entsprechen würde. § 67 Abs. 1 Nrn 3 bis 11 findet keine Anwendung, sofern Arbeitnehmer betroffen sind, die den in Satz 1 genannten Beamten entsprechend eingruppiert sind.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

1 Abs. 1 regelt, dass die Mitbestimmung in allen personellen Angelegenheiten für die dort aufgeführten Personengruppen nicht stattfindet. Für die anderen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (§§ 65 und 69) ist das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung allerdings nicht ausgeschlossen, auch wenn davon in § 68 genannte Personen (mit-)betroffen sind. Bei dem in Absatz 1 genannten Beschäftigtenkreis handelt es sich um herausgehobene Führungskräfte im öffentlichen Dienst, die typischerweise Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen.

2 Nr. 1. Sie gilt besonders für die in § 7 genannten Personen und Beschäftigten, welche zu selbständigen Personalentscheidungen befugt sind. Dies sind insbesondere die Angehörigen der Dienststellenleitung, d.h. die Leiterin oder der Leiter und die sie ständig vertretenden Beschäftigten; des weiteren bei obersten Dienstbehörden, Oberbehörden, nachgeordneten Dienststellen, Behörden der Mittelstufe, die entsprechend mit den notwendigen Vollmachten ausgestatteten ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststellenleitung, § 7 Abs. 2; sodann die ständigen oder in der Sache entscheidungsbefugten Vertreter der Dienststellenleitung, deren Bestellung die Personalvertretung nach § 7 Abs. 3 zugestimmt hat und schließlich nach § 7 Abs. 4 bei Kollegialorganen das gegenüber der Personalvertretung befugt handelnde Mitglied des Kollegialorgans bzw. der dafür ständig bestellte vertretene Beschäftigte.

3 Die §§ 66 und 67 gelten ebenfalls nicht für Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.6.1974 - BVerwG 45, 222) können diese Personen nur durch eine Einzelfallprüfung ermittelt werden. Maßgeblich für die Befugnis zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten ist die Übertragung und Begründung von subjektiven Rechten und Pflichten des einzelnen Beschäftigten oder eine sonstige Änderung seiner dienst- oder arbeitsrechtlichen Stellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.1994 - 6P27.92). Personalangelegenheiten sind daher Angelegenheiten, die den personellen Status der Beschäftigten innerhalb der Dienststellengemeinschaft prägen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.02.1970 - PersV 1971, 65). Auch Vertreter von entscheidungsbefugten Beschäftigten können von der Mitbestimmung ausgenommen sein, selbst dann wenn sie nur vorübergehend tätig werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.1962 - ZBR 1962, 391, 392). Dann jedoch sinnvollerweise nur für die Zeit der Vertretung.

4 Nach Nr. 2 Beamte sind Beamte auf Zeit von der Mitbestimmung ausgeschlossen. Beamte auf Zeit sind solche, die gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 112 BG LSA für eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nicht darunter fallen Beamte auf Probe und Widerruf. Beamte auf Zeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind z.B. nach § 32 Abs. 4 Hochschulgesetz LSA Hochschulkanzler, des weiteren Beamte, die gemäß § 112 b BG LSA auf Zeit in leitende Funktionen berufen werden, im kommunalen Bereich Bürgermeister (§57 Abs. 1 GO LSA), Landräte (§ 46 Satz 1 LKrO LSA) und Beigeordnete (§ 66 Abs. 1 GO LSA)

5 Nach Nr. 3 sind die Personen ausgeschlossen, die jederzeit nach § 36 Abs. 1 BG LSA in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte darstellen. Nach der vorgenannten Vorschrift kann der Ministerpräsident bestimmte Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen: dies sind Staatssekretäre, Präsidenten des Landesverwaltungsamtes, Leiter des Presseinformationsamtes der Landesregierung, Leiter des Verfassungsschutzes beim Ministerium des Innern, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

Absatz 2

6 (Abs. 2) Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten findet bei bestimmten Beamten des höheren Dienstes nicht statt.

Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu trennen:
- Satz 1: Die Mitbestimmung bei Einstellung, Anstellung, Beförderung und Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung des Amtsbezeichnung, § 66 Nr. 1, sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, § 66 Nr. 7, entfällt, wenn ein Amt im funktionellen, aber auch statusrechtlichen Sinn der Besoldungsgruppen A16 oder R 3 und höher übertragen werden soll. Dass heißt, in diesen beiden Fällen kommt es nicht darauf an, welches Amt der Beamte vor der Maßnahme innehat, sondern in welches Amt er z.B. befördert werden soll. Soll ein Beamter von A 15 nach A 16 befördert werden, findet die Mitbestimmung nicht statt.

- Demgegenüber kommt es nach Satz 2 bei dem Ausschluss der Mitbestimmung bei Versetzung, Abordnungen, Zuweisungen und anderweitiger Verwendung mit Dienstortwechsel, § 66 Nr. 3 - 6, und Versagung und Widerruf von Nebentätigkeitsgenehmigungen, Anordnungen, die freie Wohnungswahl beschränken und Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, § 66 Nr. 11 - 13, auf das (statusrechtliche) Amt an, dass der Beamte aktuell innehat.

Demnach betrifft die 1. Variante, Satz 2, das Amt im funktionellen Sinne, die zweite Variante (Satz 2) das Amt im statusrechtlichen Sinn.

7. Nach § 68 wird nicht zwischen Beamten und Beamtenplanstellen unterschieden. Der Gesetzestext stellt allein darauf ab, ob dem Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und R 3 und höher übertragen wird. Der Begriff Amt meint das Amt im statusrechtlichen Sinne und umschreibt losgelöst von den üblichen Funktionen und den dem Beamten übertragenen Aufgabenkreis die besondere Rechtstellung des Beamten und legt insbesondere die Besoldung und damit regelmäßig einen wesentlichen Faktor der Versorgung fest (vgl. Bieler, Plassmann u.a.: PersVG LSA § 68, Rn. 15). Unter Amt im funktionellen Sinne ist der durch Organisation und Geschäftsverteilungsplan der Behörde übertragene konkrete Aufgabenbereich innerhalb der Beschäftigungsdienststelle zu verstehen. Dieser wird auch Dienstposten genannt. Der Ausschluss der Mitbestimmung kann nach Abs. 2 auch in den Fällen in Betracht kommen, wenn einem Beamten ein Amt im statusrechtlichen wie im funktionellen Sinne übertragen wird. Nach der Ausschlussregelung von Abs. 3 Satz 1 ist eine Gleichstellung der Angestellten mit den Beamten erfolgt, wenn ihnen Tätigkeiten übertragen werden, die von der Wertigkeit her denen der in § 68 Abs. 2 aufgeführten Beamten entsprechen. Dies wird bei Angestellten in der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O der Fall sein. Der Personalrat kann prüfen, welche Wertigkeit ein Amt hat. Dazu kann er z.B. in den Haushaltsplan und den darin ausgebrachten Planstellen nachsehen, welche dann einem bestimmten Amt zugeordnet sind. Der entsprechende Auskunfts- und Einsichtsanspruch ergibt sich z.B. durch die Entscheidung des BVerwG vom 23.01.2002 zur dauerhaften Überlassung des Stellenplanes bzw. der Personalbedarfsberechnung der Behörde in Kopie auf Dauer (vgl. § 57 Rn. 6). Daneben hat die Dienststelle die Personalvertretung auch im Rahmen ihrer allgemeinen Unterrichtungspflicht nach § 57 Abs. 2 entsprechend zu unterrichten.

Der Ausschluss des Personalrates nach Abs. 2 tritt immer dann ein, wenn sich die Maßnahme der Behörde auf ein Amt der Besoldungsgruppe aufwärts bezieht, dessen Wertigkeit sich aus dem Amt der zugewiesenen Planstelle ergibt. So ist z.B. die Mitbestimmung des Personalrates in dem Fall ausgeschlossen, in dem ein Beamter, der bisher die Besoldungsgruppe A 14 innehatte, unmittelbar in die Besoldungsgruppe A 16 befördert wird und gleichzeitig in die Planstelle A16 eingewiesen wird, wobei die eigentliche Einweisung in die Planstelle nach § 49 LHO erfolgt und für das Mitbestimmungsrecht nicht relevant ist. Die Beförderung wird durch Verwaltungsakt vollzogen und ist auch dann wirksam, wenn keine Einweisung in eine Planstelle erfolgen sollte,, weil damit dem Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 im Sinne der Vorschrift übertragen worden ist. Die Übertragung eines Amtes ist ein Fall neben Beförderung, Einstellung, Anstellung. Demgegenüber bleibt aber für den Ausschluss der Beteiligung des Personalrates kein Raum, wenn lediglich Vorbereitungsmaßnahmen für die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts stattfinden sollen. So ist z.B. die Beförderung eines Beamten in die Besoldungsgruppe A 14 in die Besoldungsgruppe A15 mit dem Ziel der späteren Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 beteiligungspflichtig, da kein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen wird.

Absatz 3

Nach § 68 Abs. 3 gelten die vorgenannten Grundsätze auch für die entsprechend eingruppierten Angestellten der Dienststelle. Dies wird daraus gerechtfertigt, dass auch die Angestellten in der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O und die übertariflich eingruppierten Angestellten hinsichtlich der Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Dienststelle und der ihr damit übertragenen Verantwortung eine Gleichwertigkeit mit den von der Mitbestimmung ausgeschlossenen Beamten der Besoldungsgruppen A 16 und höher bzw. Besoldungsgruppen R 3 und höher aufweisen. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit von Angestellten und Beamten ist zuvorderst auf die Beamtenbesoldung bzw. die Eingruppierung zu achten. Es ist also zu ermitteln, in welcher Besoldungsgruppe sich ein Angestellter befinden würde, wenn er als Beamter in dieser Funktion eingestellt wäre oder tätig würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1975; 02.10.1978 - PersV 1979, 464 und BVerwG Entscheidung 56, 291). Der Besoldungsgruppe A 16 entspricht die Vergütungsgruppe I BAT, § 11 BAT-O. Im TVöD bzw. TV-L wird es eine der Vergütungsgruppe I entsprechende Entgeltgruppe nur noch als Entgeltgruppe 15Ü für übergeleitete Beschäftigte geben, für neu Eingestellte wird die Ausgestaltung außertariflich vorgenommen, § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA/Bund.

Bei Fehlen von eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsmerkmalen, so z.B. bei einer außer- oder übertariflichen Vergütung des Angestellten ist auf den Amtsinhalt der ausgeübten Angestelltenfunktion zurückzugreifen. Dabei kann z.B. die Vergütungshöhe ein Indiz für den Amtsinhalt sein. Daneben kann auch auf den Verantwortungsbereich bzw. die Anzahl von Unterstellten zurückgegriffen werden.
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