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Gesetzestext |
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§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit |
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(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und der Dienstelle und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Die Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen unterstützen die Personalvertretung und die Dienststellen bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben und der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz gewährten Rechte. Zur Wahrnehmung dieser Unterstützungsfunktion ist den Beauftragten der Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen nach Unterrichtung der Dienststellenleitung oder ihrer Vertretung Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: §§ 2, 96 BPersVG; § 2 BetrVG
Erläuterung:
Absatz 1
1 Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat soll zwei gleichrangigen Zielen dienen: dem Wohl der Beschäftigten und der Erfüllung der Aufgaben, die der Dienststelle obliegen. Es ist kein leerer Programmsatz, sondern unmittelbar geltendes und zwingendes Recht (BVerwG vom 23.5.86 - 6 P 23.83, PersR 86, 233; BVerwG vom 26.8.88 - 6P 11.86, BVerwGE 78, 72).
2 Personalrat und Dienststellenleitung stehen sich als gleichberechtigte Partner gegenüber. Die Gleichberechtigung verbietet es der Dienststellenleitung, Maßnahmen einseitig und ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung durchzuführen.
3 Dienststellenleiter bzw. -leiterin und deren Beauftragte (vgl. § 7) müssen ebenso wie die Personalvertretungen bei der Verfolgung ihrer Interessen und Ziele mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Das Gebot der gleichberechtigten und vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet die Dienststelle, den Personalrat auch außerhalb des formalen Beteiligungsverfahrens hinzuzuziehen und ihn z.B. über alle Vorgänge, die einen Bezug zu seinen Aufgaben haben, zu informieren oder ihn an Besprechungen zu beteiligen. Insbesondere ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die Personalvertretung schon bei Vorentscheidungen für Maßnahmen, die später beteiligungspflichtig werden, zu unterrichten (BVerwG vom 5.2.71 - VII P 17.70, PersV 7, 271). Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, so muss der Dienststellenleiter bzw. die -leiterin diese ernsthaft prüfen und ggf. mit dem Personalrat erörtern (BVerwG vom 20.6.86 - 6 P 4.83, PersR 86, 197). Dies gilt auch dann, wenn die Dienststelle die Einwendungen für nicht beachtlich hält.
4 Andererseits ist die Personalvertretung nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, den Dienststellenleiter innerhalb der Ausschlussfristen auf vermeintlich formelle Fehler bei der Einleitung des Beteiligungsverfahren hinzuweisen (BVerwG vom 26.8.87 - 6 P 11.86). Die gleiche Verpflichtung gilt für die Dienststellenleitung gegenüber der Personalvertretung. Der Personalrat darf kein Flugblatt herausgeben, in dem der Dienststellenleiter angegriffen und verdeckt zum Rücktritt aufgefordert wird (BVerwG vom 27.11.81 - 6 P 38.79, PersV 83, 408). Ein Personalrat verstößt nicht gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit, wenn er bei Gesetzesverstößen und gescheiterten Verhandlungen das Gericht zur Klärung anruft. Keine Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die Information der Beschäftigten über allgemeine Angelegenheiten, die sie betreffen, z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Einführung neuer Arbeitsmethoden etc.
5 Die Zusammenarbeit muss unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, Berufsverbänden und Arbeitgebervereinigungen erfolgen. Gewerkschaften sind in der Regel nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die tariffähig, unabhängig und überbetrieblich organisiert sind, und die aufgrund einer leistungsfähigen Organisation in der Lage sind, einen fühlbaren Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben (BAG vom 25.11.86 - 1 ABR 22/85, ArbuR 88, 222; Altvater u.a., § 2 BPersVG Rn. 8; Däubler u.a., § 2 BetrVG Rn. 17 m.w.Nw.). Da nach derzeit geltendem Recht der Abschluss von Tarifverträgen für Beamte nicht zulässig ist, sind die Berufsverbände, die keine Gewerkschaften sind, ausdrücklich genannt.
6 Eine Verletzung des Gebots der gleichberechtigten und vertrauensvollen Zusammenarbeit kann für den Personalrat ein Auflösungs- oder Ausschlussverfahren (vgl. § 27), für die Dienststellenleiterin bzw. den -leiter ein Disziplinarverfahren zur Folge haben (BVerwG vom 23.5.86 - 6 P 23.83, PersV 87, 196)
Absatz 2
7 Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften steht ein Zugangsrecht zur Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben zu. Dazu gehören die ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Aufgaben, aber auch alle weiteren Angelegenheiten, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Personalvertretungsgesetz stehen (BAG vom 26.6.73 - 1 ABR 24/72, ArbuR 73, 279 = BAGE 25, 242; anders Grabendorff u.a., § 2 BPersVG Rn. 17 ff.). Beauftragten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist der Zutritt zur Dienststelle zu gewähren, wenn dieser auf Ersuchen des Personalrats an einer Besichtigung des Arbeitsplatzes eines Angestellten durch den Personalrat zur Überprüfung der Eingruppierung teilnehmen soll (BAG vom 17.1.89 - 1 AZR 805/87, PersR 89, 138).
8 Das Zugangsrecht besteht nur, wenn die Gewerkschaft in der Dienststelle vertreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens ein Beschäftigter der Gewerkschaft angehört. Den Beweis kann die Gewerkschaft durch mittelbare Beweisführung erbringen, so etwa durch notarielle Erklärung, ohne dass der Name des Beschäftigten genannt werden muss (BAG vom 25.3.92 - 7 ABR 65/90, NZA 93, 134).
9 Das Zugangsrecht besteht nach Unterrichtung der Dienststellenleitung. Diese kann den Zutritt jedoch nur dann verweigern, wenn zwingende Sicherheitsvorschriften, unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. Diese äußerst seltenen Ausnahmen dürften in der Praxis kaum eine Rolle spielen.
10 Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die sich unmittelbar aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG ergeben, bleiben vom Personalvertretungsgesetz unberührt. Dazu gehören für die Gewerkschaften insbesondere die Betreuungstätigkeit und die Mitgliederwerbung in der Dienststelle oder im Betrieb. Unabhängig von Abs. 2 besteht hierzu ein generelles Zugangsrecht. Das BVerfG hat ursprünglich nur die Gewährleistung des Kernbereichs der gewerkschaftlichen Betätigung auch in der Personalvertretung anerkannt (BVerfG vom 18.12.85 - 1 BvR 143/83, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Danach ist insbesondere die Plakatwerbung, die Verteilung von Informationsmaterial und Nutzung schwarzer Bretter zulässig.
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 dürfen auch freigestellte Mitgliedern von Personalvertretungen werbend für die Gewerkschaft tätig werden. Sie haben aber das Gebot der neutralen Amtsführung zu beachten (Altvater § 2 Rn. 52) |
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