letzte Aktualisierung 12.12.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Personalvertretungen
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 3 Unabdingbarkeit
§ 4 Beschäftigte
§ 5 Gruppen
§ 6 Dienststellen
§ 7 Vertretung der Dienstelle
§ 8 Schutzbestimmungen
§ 9 Übernahme von Auszubildenden
§ 10 Schweigepflicht
§ 11 Unfallfürsorge
Gesetzestext
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§ 4 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung. Richter und Staatsanwälte sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

(3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.

(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. Ehrenbeamte,
2. Personen, die aufgrund Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
3. Personen, die aufgrund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind,
4. Praktikanten.

(5) Wer Beamter ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt.

(6) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung oder nach einer Dienstordnung beschäftigt sind oder für eine solche Tätigkeit ausgebildet werden.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 4 BPersVG; §§ 5, 6 BetrVG

Erläuterung:

1 (Abs. 1) Diese Vorschrift regelt den persönlichen Geltungsbereiches des Gesetzes. Nur wer Beschäftigter i.S.d. Gesetzes ist, wird vom Personalrat vertreten. Die Größe des Personalrates bestimmt sich nach der Zahl der Beschäftigten (§ 16 Abs. 1). Zum Kreis der Beschäftigten gehören alle organisatorisch in die Dienststelle eingegliederten Personen, und zwar die Beamtinnen und Beamten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

2 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bilden nach dem Landesrichtergesetz Richter- und Staatsanwaltsräte. Sie sind nur dann Beschäftigte i.S.d. PersVG LSA, wenn sie in einer Dienststelle, die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (vgl. § 1), ausschließlich zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen bzw. nichtstaatsanwaltschaftlichen Tätigkeit beschäftigt sind.

5 Arbeitnehmerähnliche Personen, die für eine unter Landesrecht fallende Behörde oder Einrichtung (vgl. § 1) aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages tätig sind, können Beschäftigte sein. Voraussetzung ist, dass sie wirtschaftlich abhängig und somit vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Zu den Beschäftigten zählen ferner Heim- und Fernarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer (vgl. Altvater u.a., § 4 BPersVG Rn. 18.). Auch ABM-Kräfte zählen zu den Beschäftigten.

5 Wehr- und Zivildienstleistende bleiben während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses Beschäftigte ihrer Dienststelle. Sie zählen in der Dienststelle, in der sie ihren Zivildienst ableisten, jedoch nicht zu den Beschäftigten.

6 Der Dienststellenleiter ist grundsätzlich Beschäftigter, wobei Einschränkungen hinsichtlich der Wählbarkeit gelten (vgl. § 14 Abs. 3)

7 (Abs. 2) Beschäftigt im Sinne des Gesetzes ist auch, wer z.B. im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in einer Dienststelle beschäftigt ist. Bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG besteht grundsätzlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, die Beschäftigung findet bei dem Entleiher statt. Fraglich ist, ob z.B. Arbeitslose in sog. "1-Euro-Jobs" zu den Beschäftigten zählen. Sie sind einerseits in die Dienststelle eingegliedert, andererseits werden sie aufgrund eines Ver-waltungsakts des Job-Centers tätig. Gem. § 16 Abs. 2 SGB II sind diese Beschäftigungsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis. Da jede arbeitsrechtliche Beziehung fehlt, dürfte die Beschäftigteneigenschaft nicht vorliegen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Beteiligung des Personalrats bei dem Einsatz von "1-Euro-Jobbern" ausgeschlossen ist (vg. § 65 ff).

8 (Abs. 3) Zu den Beschäftigten zählen auch Personen, die zu ihrer Ausbildung in der Dienststelle tätig sind. Hierzu zählen auch Umschülerinnen und Umschüler.

7 (Abs. 4) Bestimmte Personen gelten nicht als Beschäftigte i.S.d. PersVG LSA. Dazu gehören die Ehrenbeamten, das sind z.B. die ehrenamtlichen Bürgermeister.

8 Ebenfalls nicht als Beschäftigte gelten Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt sind. Hier überwiegt der therapeutische Zweck der Beschäftigung.

10 Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt sind, gelten nicht als Beschäftigte. Dies sind z.B. Mönche, Ordensschwestern oder Diakonissen in Krankenhäusern oder DRK-Schwestern, deren Tätigkeit auch bei Gestellung an ein kommunales Krankenhaus durch ihre Mit-gliedschaft im Schwesternverband geprägt sein soll. Solche Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt zum größten Teil durch die Beschäftigung bestreiten, fallen allerdings unter den Beschäftigtenbegriff, da hier die karitativen oder religiösen Beweggründe nicht überwiegen. Ebenso ist bei den in Abs. 4 Nr. 3 genannten auf den überwiegenden Zweck der Beschäftigung abzustellen.

11 Nach Abs. 4 Nr. 4 gelten nur solche Praktikanten nicht als Beschäftigte, die im Rahmen eines Schul- oder Hochschulstudiums in der Dienststelle tätig sind. Besteht hingegen ein Vertrag mit der Dienststelle oder der Einrichtung und wird eine Vergütung gezahlt, so muss man von einer Eingliederung in die Dienststelle und somit von Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Sinne ausgehen.

13 Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und -dozenten Gastprofessoren und Juniorprofessorinnen und -professoren werden nach § 99 Absatz 1 Nr. 1 vom Geltungsbereich des PersVG LSA ausdrücklich ausgenommen. Bei Bestimmung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe sind die mitgliedschaftliche Stellung nach dem Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt zu beachten. Ausgenommen sind auch die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Nicht ausgenommen vom Gesetz sind hingegen die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an Hochschulen. Nur wenn sie ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlt werden, findet § 67 keine Anwendung (§ 99 Abs. 2). Das gleiche gilt für nichthabilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

(Abs. 5) Beamtin und Beamter ist, wer eine Ernennungsurkunde nach dem Beamtengesetz bekommen hat. Dazu gehören auch Bundesbeamte, die zu einer Landesdienststelle abgeordnet sind, ebenso die Beamten im Vorbereitungsdienst sowie die Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die eine nichtrichterliche bzw. nichtstaatsanwaltschaftliche Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes ausüben.

(Abs. 6) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen in einem privatrechtlichem Arbeitsverhältnis. Die frühere Abgrenzung zwischen den Gruppen der Arbeiter und Angestellten ist aufgehoben. Zur Gruppe der Arbeitnehmer gehören all die, die nicht zur Gruppe der Beamten nach Abs. 5 zählen. Dienstordnungs-Angestellte (z.B. im Bereich der Sozialversicherung) gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer. Ebenso übertariflich (außertarifliche) Arbeitnehmer.
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