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Erläuterung:
1 Die Gruppeneinteilung ist zwingend vorgeschrieben. Die Zugehörigkeit zu der entsprechenden Beschäftigtengruppe ergibt sich aus § 4 Abs. 5 und 6. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in einer Landesdienststelle eine nichtrichterliche oder nichtstaatsanwaltschaftliche Tätigkeit ausüben, werden der Gruppe der Beamten zugeordnet.
Eine abweichende Gruppenbildung gibt es an den Schulen. Dort werden sechs Fachgruppen gebildet (§ 87). |
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