letzte Aktualisierung 19.03.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Personalvertretungen
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 3 Unabdingbarkeit
§ 4 Beschäftigte
§ 5 Gruppen
§ 6 Dienststellen
§ 7 Vertretung der Dienstelle
§ 8 Schutzbestimmungen
§ 9 Übernahme von Auszubildenden
§ 10 Schweigepflicht
§ 11 Unfallfürsorge
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 11 Unfallfürsorge
Für Beamte, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall erleiden, der im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen ein Dienstunfall wäre, gelten diese Bestimmungen entsprechend.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: §§ 11, 109 BPersVG

Erläuterung:

1 Personalvertretungsrechtliche Tätigkeit von Beamtinnen und Beamte ist keine dienstliche Tätigkeit. Deshalb ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmung in § 11 erforderlich, um den Schutz zu gewähren. Die in § 4 Abs. 1 genannten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die eine nichtrichterliche Tätigkeit ausüben, sind in Fragen der Unfallfürsorge nach dieser Vorschrift den Beamtinnen und Beamten gleichgestellt. Bei Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern handelt es sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. Sozialversicherungsrechtes, wenn dieser Personenkreis bei der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem PersVG LSA einen Unfall erleidet.

2 In den Anwendungsbereich fällt nicht nur die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung, sondern auch z.B. die Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied, als Wahlbewerber, Wahlhelfer usw. Zwischen dem Unfall und der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Gesetz muss ein innerer, jedoch nicht zwangsläufig unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Aus diesem Grund fällt auch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 46 unter diese Vorschrift.

3 Es muss sich um einen Dienstunfall nach § 31 BeamtVG handeln. Danach wird regelmäßig der Eintritt eines Körperschadens vorausgesetzt. § 11 gilt nicht für Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit anfallen können. Sachschäden werden lediglich im Rahmen des § 42 Abs. 1 Satz 1 als durch die Tätigkeit des Personalrats entstandene notwendige Kosten von der Dienststelle zu ersetzen sein. Dieser Ersatzanspruch besteht unabhängig davon, welcher Personengruppe das Personalratsmitglied angehört.
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