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Vergleichbare Vorschriften: §§ 3,97 BPersVG; § 3 BetrVG
Erläuterung:
1 Das grundsätzliche Verbot, das Personalvertretungsrecht durch abweichende tarifvertragliche Regelungen zu verändern, soll ein einheitliches Personalvertretungsrecht für alle Dienststellen gewährleisten (Grabendorff u.a., § 3 BPersVG Rn. 3). Tarifvertragliche Regelungen, die gegen diese Vorschrift verstoßen, sind unwirksam.
2 Die Vorschrift schließt nicht jede tarifvertragliche Regelung aus. Durch Tarifvertrag können die Rechte zwischen Personalrat und Dienststelle, die insbesondere in den Beteiligungsrechten festgeschrieben sind, konkretisiert werden. Tarifvertragliche Regelungen müssen sich an die Grundsätze des Personalvertretungsrechts halten. Sie können weder neue Mitbestimmungsrechte schaffen noch diese erweitern (BAG vom 15.7.86 - 1 AZR 654/84 AP Nr. 1 zu Art. 3 LPVG Bayern). In § 3 Abs. 2 Satz 6 der beschäftigungssichernden Tarifverträge für die Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV LSA 2004/2007) ist z.B. den Dienststellenleitungen und Personalräten die Befugnis übertragen worden, die Lage des Zeitraums für die Inanspruchnahme der Ausgleichstage abweichend vom Tarifvertrag zu regeln. In Ziffer III. 3. der Rahmenvereinbarung zur Verwaltungsmodernisierung vom 16.01.2002 ist in Konkretisierung des § 57 Abs. 3 für die Personalvertretungen ein Teilnahmerecht mit Stimmrecht in Projektgremien vereinbart worden.
3 Es ist umstritten, ob das Verbot abweichender Regelungen durch Tarifvertrag mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist (vgl. Kempen/Zachert, § 1 Rn 100) |
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