letzte Aktualisierung 05.10.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Geschäftsführung des Personalrates
§ 30 Vorstand
§ 31 Geschäftsführung
§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
§ 35 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
§ 36 Beratung und Abstimmung
§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretung
§ 38 Teilnahme weiterer Personen
§ 39 Sitzungsniederschrift
§ 40 Geschäftsordnung
§ 41 Sprechstunden und Betreuung
§ 42 Kosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 35 BPersVG, § 30 BetrVG

Erläuterung:

1 Grundsätzlich dürfen nur die Personalratsmitglieder, ggf. Ersatzmitglieder, an den Personalratssitzungen teilnehmen. Das Gesetz formuliert als Ausnahme ein Teilnahmerecht von weiteren Personen (§§ 34, 38). Der Personalrat kann auch Beschäftigte der Dienststelle zu bestimmten Tagesordnungspunkten (Auskünfte, Anregungen, Beschwerden) hinzuziehen (siehe auch § 35 Abs. 4). Auch Vertreter der Stufenvertretung oder des GPR können geladen werden, wenn dies zur sachgemäßen Behandlung von Tagesordnungspunkten notwendig ist (vergl. auch BVerwG v. 24.10.75- VII P 11.73-, PersV 76,442). Eine Teilnahme von Sachverständigen oder Auskunftspersonen an der Beratung und Beschlussfassung des Personalrates ist nicht zulässig.

2 Die Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit macht zwar die Beschlüsse des Personalrates nicht ungültig (vergl. LVG Hannover v. 18.2.57- P8/56-, ZBR 57,183), wiederholte Verstöße dagegen können allerdings zur Auflösung des Personalrates führen. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass ein nicht dem Personalrat angehörender Beschäftigter als Schriftführer oder Schreibhilfe nicht zur Sitzung hinzugezogen werden darf (Beschl. V. 14.7.77- VII P 24.76-, PersV 78, 126, v. 27.11.81- 6P 38.79-, PersV 83, 408 und v. 2.1.92 - 6 PB 13.91- PersR 93, 383 Ls.). Damit ist es nach diesem Beschluss unzulässig, die Verwaltungskraft des Personalrates als Schriftführerin an der Sitzung teilnehmen zu lassen, es sei denn, sie ist Personalratsmitglied.

3 Die Sitzungen des Personalrates finden grundsätzlich während der dienstüblichen Arbeitszeit statt. Hinsichtlich des Sitzungstermins ist auf dienstliche Erfordernisse bzw. auf die Verteilung und Lage der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist ggf. verpflichtet, Personaldispositionen vorzunehmen, um die Teilnahme aller Personalratsmitglieder zu ermöglichen. Auf jeden Fall kann die Dienststellenleitung eine einmal anberaumte Sitzung auch dann nicht verbieten, wenn es zu kurzfristigen Arbeitsausfällen wegen der Sitzungen des Personalrates kommt. Sie kann allenfalls anregen, die Sitzung auf einen ihrer Auffassung nach günstigeren Zeitpunkt durchzuführen. Der Vorsitzende des Personalrates unterrichtet die Dienststellenleitung vom Zeitpunkt der Sitzung; eine Genehmigung zur Durchführung der Sitzung braucht er allerdings nicht.
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