letzte Aktualisierung 05.10.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Geschäftsführung des Personalrates
§ 30 Vorstand
§ 31 Geschäftsführung
§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
§ 35 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
§ 36 Beratung und Abstimmung
§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretung
§ 38 Teilnahme weiterer Personen
§ 39 Sitzungsniederschrift
§ 40 Geschäftsordnung
§ 41 Sprechstunden und Betreuung
§ 42 Kosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates können Beauftragte der in der Dienstselle vertretenen Gewerkschaften oder entsprechend vertretene Berufsverbände an den Sitzungen mit beratener Stimme teilnehmen. Tagesordnung und Zeitpunkt sind den Gewerkschaften rechtzeitig bekannt zu geben.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 36 BPersVG, § 31 BetrVG

Erläuterung:

1 Das Recht zur Teilnahme an Personalratssitzungen haben nur Beauftragte einer Gewerkschaft, die in der Dienststelle vertreten ist. Hierzu reicht die Gewerkschaftsmitgliedschaft eines Beschäftigten in der Dienststelle. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates ist ein Beauftragter einer Gewerkschaft zur jeweiligen Sitzung einzuladen. Maßgebend für die Berechnung der Anzahl, die einen solchen Antrag stellen muss, ist die tatsächliche Mitglieder- oder Gruppenstärke, nicht die gesetzlich vorgeschriebene. Ist der Antrag gestellt, so bedarf es keines weiteren Beschlusses; auch kann die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten durch einen gegenteiligen Beschluss nicht verhindert werden.

2 Für jede Personalratssitzung ist zur Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten ein neuer Antrag zu stellen. Welche in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft durch einen Beauftragten an der Sitzung teilnehmen soll, bestimmen die Antragssteller. Beschränkt sich der Antrag auf Einladung eines Beauftragten einer einzelnen, in der Dienststelle vertretenden Gewerkschaft, darf der Personalratsvorsitzende nicht auch noch andere vertretende Gewerkschaften zur Sitzung einladen (BVerwG v. 16.6.82- 6 P 63.78-, PersV 83,195).
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich an den Personalratsvorsitzenden gestellt werden. Dieser prüft, ob der Antrag die nötige Stimmenmehrheit besitzt und hat sodann den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig bekannt zu geben. Eine formelle Einladung ist nicht erforderlich. Das Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten bezieht sich auf die gesamte Personalratssitzung.

3 Wer als Beauftragter entsandt wird, bestimmt ausschließlich die jeweilige Gewerkschaft. Dies kann ein Beschäftigter einer Gewerkschaft sein, aber auch ein Beschäftigter der Dienststelle, Mitglied der Stufenvertretung oder Beschäftigter einer anderen Dienststelle.
Der Beauftragte einer Gewerkschaft nimmt an der Sitzung mit beratender Stimme teil. Er hat den gleichen Informationsanspruch wie die Personalratsmitglieder und ist auch während der Abstimmung anwesend. An der Beschlussfassung kann er sich aber nicht beteiligen.

4 Während der Sitzung sind Gewerkschaftsbeauftragte der Sitzungsleitung des Personalratsvorsitzenden unterworfen; dieser erteilt und entzieht das Wort; Kritik am Vorsitzenden des Personalrates rechtfertigen die Wortentziehung nicht. Das Teilnahmerecht von Gewerkschaftsbeauftragten unterliegt nicht den Beschränkungen nach § 2 Abs.2 dieses Gesetzes, es besteht unabhängig davon. Das Zugangsrecht zur Dienststelle bezieht sich aber in diesem Fall nur auf den Weg zum Sitzungsraum und den Raum selbst. Das PersVG LSA stellt Berufsverbände Gewerkschaften gleich, so dass die o.g. Bestimmungen auch für Berufsverbände gelten.
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