letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Geschäftsführung des Personalrates
§ 30 Vorstand
§ 31 Geschäftsführung
§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
§ 35 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
§ 36 Beratung und Abstimmung
§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretung
§ 38 Teilnahme weiterer Personen
§ 39 Sitzungsniederschrift
§ 40 Geschäftsordnung
§ 41 Sprechstunden und Betreuung
§ 42 Kosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen
(1) Spätestens eine Woche nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu deren Abschluss die Sitzung zu leiten.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, soweit sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt worden ist, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung.

(3) Auf Antrag

1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrates,
2. der Mehrheit einer Gruppenvertretung,
3. der Dienststellenleitung,
4. der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten,
5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen,
6. der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen
ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 34 Abs. 1-3 BPersVG, § 29 Abs. 1- 3 BPersVG, § 67 Abs. 3 Satz 1 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Spätestens 1 Woche nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, findet die erste Sitzung nach den Personalratswahlen (konstituierende Sitzung) statt. Wird diese Frist von 1 Woche überschritten, so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Beschlüsse in der später durchgeführten konstituierenden Sitzung (vergl. Lorenzen u.a. Rn. 4; Fischer/Goers Rn. 9). Sie ist auch dann durchzuführen, wenn die Personalratswahl angefochten wurde.

2 Die Einladung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Wahlvorstand. Neben den gewählten Personalratsmitgliedern wird auch der Personenkreis nach Absatz 2 dieses Paragraphen und § 34 LPersVG eingeladen.

3 Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Sitzung bis zu deren Abschluss. Er selbst oder ein gewähltes Mitglied des Personalrates fungiert als Wahlleiter.

4 Hat ein neu gewähltes Personalratsmitglied gegenüber dem Wahlvorstand erklärt, das es die Wahl nicht annimmt, so hat der Wahlvorstand das entsprechende Ersatzmitglied nach § 29 einzuladen; gleiches gilt im Verhinderungsfall eines Personalratsmitgliedes.
Alleiniger Inhalt der konstituierenden Sitzung ist die Wahl des Vorsitzenden sowie seiner Stellvertreter.

5 Eine Befassung des Personalrates mit Angelegenheiten, die in der vom Wahlvorstand vorgelegten Tagesordnung nicht enthalten ist, ist eingeschränkt nur dann möglich, wenn alle Personalratsmitglieder (ggf. Ersatzmitglieder) anwesend und mit der Erweiterung der Tagesordnung einverstanden sind (vergl. hierzu Rn 9). Eine Befassung mit Angelegenheiten die auf der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzung unzulässig, wenn die Amtszeit des bisherigen Personalrates noch nicht abgelaufen ist. Der neu gewählte Personalrat darf nicht in die Amtsgeschäfte des noch amtierenden Personalrates eingreifen (BVerwG.v. 9.10.59- VII P 1.59, PersV 60, 19). Eine Erweiterung der Tagesordnung, bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzung, ist in diesem Fall nur möglich, wenn interne Angelegenheiten (Freistellung, Geschäftsordnung oder Arbeitsverteilung) des neu gewählten Personalrates beschlossen werden sollen.

Absatz 2

6 Alle weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrates ein. Dieser entscheidet über den Zeitpunkt der Sitzungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei gilt, dass, immer wenn an Fristen gebundene Angelegenheiten eine Sitzung erforderlich machen, eine Personalratssitzung einzuberufen ist. Dies geschieht auch unabhängig von einem in einer Geschäftsordnung (§ 40) festgelegten Sitzungsrhythmus. Grundsätzlich gilt, dass bei der Anberaumung der Sitzungen auf dienstliche Erfordernisse und die Verteilung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern des Personalrates Rücksicht zu nehmen ist.

7 Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung für die jeweilige Sitzung fest. Diese muss sämtliche Punkte enthalten, die behandelt werden sollen. Eine bloße, globale und zahlenmäßige Aufzählung der Beratungsgegenstände (z.B. 6 Einstellungen, 4 Höhergruppierungen) reicht nicht aus (BVerwG v. 29.8.75- VII P 13. 73-; PersV 76, 305). Vielmehr muss der Inhalt der Tagesordnung jedem Mitglied des Personalrates die Möglichkeit geben, sich ein genaues Bild über die zu behandelten Gegenstände machen zu können.

8 Ein Anspruch darauf, dass den Personalratsmitgliedern mit der Tagesordnung Kopien aller dem Personalrat vorliegenden Unterlagen übersandt oder zusätzliche Informationen gegeben werden, besteht nicht. Die Mitglieder des Personalrates haben auch nicht das Recht, vor Sitzungen die Einsicht in Akten oder sonstigen Unterlagen zu verlangen; die gesetzlich vorgeschriebene Informationsquelle ist die Personalratssitzung. Jedoch kann z.B. in einer Geschäftsordnung nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Weise sowie Umfang von
vorab Informationen der Personalratsmitglieder geregelt werden, wobei sichergestellt sein muss, dass jedem Mitglied in gleichem Umfang die Informationen zuteil wird (BVerwG v. 29.8.75- VII P. 2.74 - PersV 76, 385).

9 Wie bereits erläutert, muss jedem Personalratsmitglied die vollständige Information zu Beratungs- und Beschlussfassungsangelegenheiten in der Sitzung vorliegen. Dies ist durch Vorarbeiten durch den Vorstand sicherzustellen. Gelangt der Personalrat zu der Auffassung, dass weitere Auskünfte und Unterlagen notwendig sind, so kann er durch Beschluss den Vorstand dazu verpflichten, diese einzuholen (vergl. BVerwG v. 29.8.75 a.a.O.).
Die mit der Einladung verschickte Tagesordnung kann während der Sitzung nur dann durch weitere Punkte ergänzt werden, wenn alle Mitglieder, ggf. vertreten durch Ersatzmitglieder, erschienen sind und dies einstimmig beschließen (OVG Münster v. 20.11.56 - V,B 709/56-, ZBR 57,25; vergl. auch zu § 29 Abs. 2 BetrVG BAG v. 28.4.88- 6 AZR 405/86-, EZA BetrVG 1972 § 29,1).

10 Eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte oder die Absetzung eines Tagesordnungspunktes kann der Personalrat jederzeit mit Mehrheit beschließen.
Der Vorsitzende hat die Pflicht, die Mitglieder des Personalrates rechtzeitig, unter Mitteilung der Tagesordnung, einzuladen. Dies soll eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Personal-ratsmitglieder ermöglichen. Eine Einladungsfrist schreibt das Gesetz ebenso wenig vor, wie die Form. Beides kann im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden, wobei die Einladung mit der Tagesordnung in der Regel schriftlich erfolgt.
In eilbedürftigen Fällen (Fristablauf) kann auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.

11 Der Vorsitzende hat alle Mitglieder des Personalrates einzuladen, auch dann, wenn nur Angelegenheiten einer Gruppe behandelt werden sollen. Das Gesetz formuliert abschließend den zuladenden Teilnehmerkreis

- ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, wenn sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt wurde
- die Schwerbehindertenvertretung
- Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Darüber hinaus sind einzuladen
- auf Antrag nach § 34 Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbänden
- Sachverständige nach Beschluss (§ 38 Abs.3)
- Dienststellenleitung oder deren Beauftragte, wenn auf deren Verlangen eine Sitzung einberufen oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen werden sollen (§ 38 Abs.4).

12 Der Vorsitzende des Personalrates leitet die Sitzungen. Er besitzt das Hausrecht, leitet die Verhandlungen, erteilt und entzieht das Wort, stellt die Beschlussfähigkeit fest, führt alle Abstimmungen durch und achtet auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit.

Absatz 3

13 Ein Viertel der Personalratsmitglieder, die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, die Dienstellenleitung, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte können in allen Angelegenheiten vom Personalratsvorsitzenden fordern, innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung eine Sitzung anzuberaumen und den beantragten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

14 In Angelegenheiten, die besonders jugendliche Beschäftigte betrifft, hat auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch Mehrheitsbeschluss das Recht, eine Sitzung zu beantragen. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen.
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