letzte Aktualisierung 19.03.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Geschäftsführung des Personalrates
§ 30 Vorstand
§ 31 Geschäftsführung
§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
§ 35 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
§ 36 Beratung und Abstimmung
§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretung
§ 38 Teilnahme weiterer Personen
§ 39 Sitzungsniederschrift
§ 40 Geschäftsordnung
§ 41 Sprechstunden und Betreuung
§ 42 Kosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 41 Sprechstunden und Betreuung
(1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.

(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und denvertretung, an Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.
(3) Beauftragte Mitglieder des Personalrates sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu unterrichten. Dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.
(4) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeltes der Beschäftigten zur Folge.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 43 BPersVG, § 39 Abs. 1 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können Sprechstunden einrichten. Hierdurch soll es den Beschäftigten ermöglicht werden, Ratschläge und Auskünfte bei den Gremien einzuholen oder Anregungen, Anträge oder Beschwerden vorzubringen. Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss, ob und wann sie Sprechstunden einrichten. Hierzu bedarf es keiner Zustimmung seitens der Dienststellenleitung. Der Dienststellenleiter kann aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse Vorschläge über Häufigkeit, zeitliche Lage und Ort unterbreiten. Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen mit der Dienststellenleitung über Ort und Zeitpunkt der Sprechstunden ein Einvernehmen herbeiführen.

2 Je nach Bedarf, können der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch an mehreren Stellen Sprechstunden vorsehen.
Sprechstunden finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt.
Unabhängig davon, ob Sprechstunden innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, hat die Dienststelle dem Personalrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung Räume und Geschäftsbedarf in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen (vergl. hierzu § 42 Abs. 3). Darüber hinaus sind weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Sprechstunden entstehen, zu tragen. So kann der Personalrat einen Beschäftigten, der wegen Krankheit die Sprechstunde nicht besuchen kann, durch ein Mitglied zu Hause oder im Krankenhaus aufsuchen, wenn der Beschäftigte dies ausdrücklich wünscht. Die Dienststelle hat in diesem Fall die Reisekosten zu tagen (vergl. BVerwG v. 24.10.69- VII P 12.68-, PersV 70, 131).

Absatz 2

3 Das Abhalten von Sprechstunden ist eine Aufgabe des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die von einem Mitglied dieser Gremien wahrgenommen werden muss. Neben dem Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied, die in der Regel Sprechstunden abhalten, können durch Beschluss auch andere geeignete Mitglieder des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung hierzu bestimmt werden. Es ist dabei unerheblich, welcher Gruppe das Mitglied, welches die Sprechstunden abhält, angehört. Grundsätzlich gilt, dass die Vertreter der Gremien, welche die Sprechstunden durchführen, einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung haben. Halten andere als freigestellte Personalratsmitglieder die Sprechstunden ab, so hat die Dienststelle diese Vertreter des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 44 Abs. 4 freizustellen (vergl. BVerwG v. 16.5.80- 6 P 82.78, PersV 81, 367). Im Zusammenhang mit der Abhaltung von Sprechstunden kann auch Freizeitausgleich, gemäß § 44 Abs. 3, notwendig werden.
Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte, je nach Beschlussfassung, Sprechstunden durchführen. Bei gemeinsamen Sprechstunden müssen sowohl Mitglieder des Personalrates als auch der Jugend- und Auszubildendenvertretung die Sprechstunden durchführen.

4 Es ist aber auch möglich, zwischen getrennten und gemeinsamen Sprechstunden zu wechseln. Kommt es zu keiner Einigung, so haben getrennte Sprechstunden Vorrang.
An allen getrennten Sprechstunden kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung an den Sprechstunden des Personalrates und umgekehrt, ein Vertreter des Personalrates an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.
Die Teilnahme an den Sprechstunden des jeweilig anderen Gremiums erfolgt beratend, da es sich um Sprechstunden für einen unterschiedlichen Personenkreis handelt. Während die Sprechstunden des Personalrates als Adressatenkreis alle Beschäftigte haben, so handelt es sich bei Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung um Beschäftigte nach § 72 PersVG LSA.

Absatz 3

5 Beauftragte Mitglieder des Personalrates sind befugt, Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen. Das Abhalten von Sprechstunden schließt diese Befugnis nicht aus. Vielmehr schafft das Gesetz eine weitere Möglichkeit, die Interessen der Beschäftigten durch den Personalkrat zweckdienlich zu vertreten. Ausdrücklich formuliert Abs. 3, dass Arbeitsplatzbesuche der Beratung und Unterstützung dienen. Über die Notwendigkeit von Arbeitsplatzbesuchen entscheidet der Personalrat in eigener Zuständigkeit, wobei er dienstliche Belange zu berücksichtigen hat.

Absatz 4

6 Der Besuch von Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch Beschäftigte, haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
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