letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
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Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
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Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Geschäftsführung des Personalrates
§ 30 Vorstand
§ 31 Geschäftsführung
§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
§ 35 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
§ 36 Beratung und Abstimmung
§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretung
§ 38 Teilnahme weiterer Personen
§ 39 Sitzungsniederschrift
§ 40 Geschäftsordnung
§ 41 Sprechstunden und Betreuung
§ 42 Kosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretung
(1) Der Beschluss des Personalrates ist für die Dauer von bis zu einer Woche vom Zeitpunkt der Abstimmung an auszusetzen, wenn alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates dies beantragen, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Die Dienststelle ist von der Aussetzung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für dringende Fälle, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 verkürzt hat.

(3) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Personalrat oder Antragsteller können sich der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen.

(4) Unmittelbar nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

(5) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 39 BPersVG, §§ 35,36 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Für den Antrag auf Aussetzung eines Beschlusses sind alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit des Personalrates notwendig. Ein Gruppenantrag muss von allen Vertretern gestützt werden und ist auch dann möglich, wenn die Gruppe an der Anstimmung deswegen nicht beteiligt war, weil es sich um ein Beschlussinhalt einer anderen Gruppe handelte (siehe auch BVerwG v. 29.1.92-6P 17.89; PersR 92,208). Der Antrag muss mit der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der jeweils vertretenden Beschäftigten begründet werden. Diese Beeinträchtigung muss erheblich sein, wobei jedoch eine tatsächliche Betroffenheit genügt.

2 Es reicht also aus, wenn alle Vertreter einer Gruppe oder die Mehrheit des Personalrates eine Beeinträchtigung annimmt; sie braucht nicht objektiv vorzuliegen. Der Aussetzungsantrag kann nur dem Personalrat oder dem Vorsitzenden gestellt werden. Er ist an keine Form und Frist gebunden. Er kann allerdings nicht mehr gestellt werden, wenn der Beschluss bereits vollzogen oder mehr als 1 Woche nach der Beschlussfassung vergangen sind. Zweckmäßigerweise wird ein solcher Antrag bereits während der Sitzung gestellt, in der der betreffende Beschluss gefasst wurde. Die Aussetzung bedarf keines Beschlusses des Personalrates.

3 Der Vorsitzende hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften für eine Aussetzung vorliegen. Diese liegen dann nicht vor,

- wenn die Begründung des Antrages sich auf Tatsachen stützt, die mit den Interessen der zu vertretenden Beschäftigten nichts zu tun hat. Dies liegt z.B. vor, wenn Antragsstellende Gruppenvertreter sich ausschließlich auf Interessen von Beschäftigten einer anderen Gruppe berufen (BVerwG v. 29.1.92, a.a.O.).
- wenn ein Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wird, d.h. mit erkennbarer Absicht der Verschleppung.

4 Ist ein Aussetzungsantrag nach den Vorschriften des Gesetzes gestellt, hat der Personalratsvorsitzende die Dienststellenleitung zu unterrichten.

Absatz 2

5 Ein solcher Antrag kann nicht gestellt werden, wenn die Dienststellenleitung nach § 61 Abs.3 Satz 4 die Äußerungsfrist des Personalrates auf eine Woche verkürzt hat. Ein Aussetzungsantrag führt zu einer Fristverlängerung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 6.

Absatz 3

6 Innerhalb einer Frist von bis einer Woche soll versucht werden, eine Verständigung herbei zu führen. Dies kann z.B. außerhalb einer Sitzung durch Vorstandsgespräche mit Unterstützung einer Gewerkschaft erfolgen. Wird aber eine Personalratssitzung hierzu einberufen, so sind die Vertreter gemäß § 34 einzuladen.
In jedem Fall ist unmittelbar nach Ablauf der Frist des Abs.1 eine erneute Beschlussfassung auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung durchzuführen.

Absatz 4

7 Wird der erste Beschluss bestätigt oder weicht der neue Beschluss nur unerheblich vom ausgesetzten Beschluss ab, ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung nicht möglich.

Absatz 5

8 Auch bei Gruppenbeschlüssen (Beschlüsse der Gruppenvertretungen) gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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