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Gesetzestext |
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§ 38 Teilnahme weiterer Personen |
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(1) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. In den Fällen des Satzes 2 hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht.
(2) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass schutzbedürftige personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder die Daten offenkundig sind.
(4) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 40 BPersVG; §§ 32, 67 BetrVG; § 34 Abs. 4
Erläuterung:
Absatz 1 und 2
1 Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt ist, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen. Dies ergibt sich auch aus der Pflicht des Personalratsvorsitzenden laut § 32 Abs.2 diesen Personenkreis zu jeder Sitzung einzuladen. Sie sind an der Beratung beteiligt, auch durch Wortmeldungen und während der Beschlussfassung anwesend.
2 Die Schwerbehindertenvertretung hat auch dann kein Stimmrecht, wenn Beschlüsse gefasst werden, die überwiegend Schwerbehinderte betreffen.
3 Werden in einer Personalratssitzung Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Beschäftigte oder Auszubildende betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung teilnehmen. In diesen Angelegenheiten hat sie sogar das Stimmrecht. Wann Angelegenheiten besonders diesen Personenkreis betreffen, richtet sich nach objektiven Kriterien. Dies wird immer dann unterstellt, wenn schützenswerte Interessen von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden berührt sind (BVerwG v. 8.7.77- VII P 22.75- PersV 78,309). Dies ist besonders bei Fragen des Jugendschutzes und der Berufsausbildung gegeben.
4 Bei personellen Einzelmaßnahmen wird es entscheidend darauf ankommen, ob mit der Maßnahme Auswirkungen besonders auf jugendliche Beschäftigte verbunden sind (vergl. OVG Schleswig-Holstein v.18.7.91- 11 L 7/91, PersR 92,60). Grundsätzlich ist es möglich, dass die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei einem Gruppenbeschluss wegen größerer Anzahl von Vertretern die im Personalrat vertretene Gruppe überstimmen.
Ein Beschluss des Personalrates in Angelegenheiten, die überwiegend in § 72 genannte Beschäftigte betrifft, ist unwirksam, wenn den Vertretern der Jugend- und Auszubildendenvertretung die Ausübung ihres Stimmrechtes nicht ermöglicht worden ist (BVerwG v. 8.7.77- VII P 22.75, PersV 78, 309).
Absatz 3
5 Dieser Absatz regelt ausdrücklich das Recht des Personalrates von Fall zu Fall Sachverständige hinzuziehen. Dies wird immer dann notwendig sein, wenn es dem Personalrat nicht möglich ist, durch Einholung von Einzelauskünften bei der Dienststelle, durch die Teilnahme an Schulungen, durch Selbstunterricht mittels Fachliteratur oder Erkundigungen bei Gewerkschaften nötige Informationen und Grundlagen für sein Handeln zu erlangen. Sachverständige haben ausdrücklich das Recht auch an der Beratung des Personalrates teilzunehmen, sind jedoch von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Schutzbedürftige personenbezogene Daten dürfen Sachverständigen nur mitgeteilt werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder diese Daten offenkundig sind. Schutzbedürftige Daten sind u.a. solche über Gesundheit, Eignung und Leistung oder Verhalten von Beschäftigten sowie Bewerbungsunterlagen.
Absatz 4
6 Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragter nimmt an Personalratssitzungen teil, zu denen diese durch den Vorsitzenden eingeladen oder die auf ihr Verlangen anberaumt wurde. Ein grundloses Fernbleiben in diesen Fällen durch die Dienststellenleitung ist eine Behinderung der Personalratsarbeit; es stellt ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit dar. Die Einladung zu einer Sitzung kann sich auf die gesamte Sitzung oder auch auf einzelne Tagesordnungspunkte, zu denen diese durch den Vorsitzenden eingeladen oder die auf ihr Verlangen anberaumt wurde. Ein grundloses Fernbleiben in diesen Fällen durch die Dienststellenleitung ist eine Behinderung der Personalratsarbeit; es stellt ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit da.
7 Der Dienststellenleiter kann nicht ohne die Zustimmung des Personalrates weitere Personen (Dezernenten, Sachbearbeiter) zur Sitzung mitbringen. Als Verhandlungspartner des Personalrates hat der Dienststellenleiter z.B. Beteiligungsvorgänge zu begründen, Informationen und Auskünfte zu erteilen. Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, dass während der Beschlussfassung die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nicht anwesend sein dürfen. |
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